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Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Der Landtag NRW hat die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 in Kraft getreten.
Damit ist der § 61a des Landeswassergesetzes NRW ( Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen ) ersatzlos weggefallen.
Auf Grundlage des geänderten Landeswassergesetzes ist der Erlass einer neuen Landes-Rechtsverordnung zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung geplant. In der Rechtsverordnung sollen alle Einzelheiten zur Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt werden. Der Erlass der Rechtsverordnung und deren Inkrafttreten muss zunächst abgewartet werden.
Folgende Bestimmungen und Fristen sollen zukünftig für die Prüfung der privaten Abwasserleitungen gelten:
- In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
- Alle anderen Abwasserleitungen müssen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
- Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser (wassergefährdende Stoffe) führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
- Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett entfallen, d. h. hier kann die Stadt selbst Fristen durch Satzung bestimmen.
- Bei der Sanierung von Abwasserleitungen soll gelten: Bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich. Bei mittelgroßen Schäden (Schadensklasse B) soll die Abwasserleitung grundsätzlich in einem Zeitraum von 10 Jahren saniert werden. Bei Bagatellschäden (Schadensklasse C) soll keine Sanierung erforderlich sein.
- Die Landesregierung fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Sanierung von privaten Abwasserleitungen
Hinweis:
Bei der Erstellung neuer Abwasseranlagen - z.B. Neubau eines Hauses- sind die Abwasseranlagen in jedem Fall zu überprüfen.
Siehe hierzu auch „Merkblatt 3“
Die Satzung der Stadt Hamminkeln zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen ist zurzeit außer Kraft gesetzt.
Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung zum neuen Landeswassergesetz wird die Stadt Hamminkeln Sie über die weitere Vorgehensweise informieren
Ansprechpartner
| Wolfgang Stappert | |
| Johann Kastein |
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