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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Hamminkeln sowie zum Schutze des Stadtgebietes vor Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen (Straßen- und Anlagenordnung)

§ 1 Begriffsbestimmung der Straßen

Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze. Der Umfang der Straßen richtet sich nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NW

Bestandteile der Straßen im Sinne dieser Verordnung sind auch die vor der Baufluchtlinie liegenden nicht eingefriedigten Treppen, Rampen und Vorplätze.

§ 2 Begriffsbestimmung der Anlagen

(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Einrichtungen, insbesondere Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Spielplätze, Waldungen, Gärten, Friedhöfe und Gewässer mit ihren Böschungen und Ufern, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften und Zuständigkeitsregelungen gelten.

(2) Als Anlagen gelten auch Wasserbecken, Brunnen, Denkmäler, unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Anschlagtafeln und -säulen, Anpflanzungen im Verkehrsraum, Einrichtungen für die Beleuchtung und Versorgung der Stadt, Kanalisationseinrichtungen, Katastrophenschutzeinrichtungen, Verkehrszeichen und -einrichtungen Fernsprech- und Meldeeinrichtungen, Spiel- und Sporteinrichtungen, Ruhebänke, Tische, Grillplätze, Abfallsammelvorrichtungen, Bedürfnisanstalten, Wartehallen und Schutzhütten.

§ 3 Schutz der Straßen und Anlagen

(1) Es ist untersagt,

1. Anlagen und Straßen zu verunreinigen, insbesondere hier Unrat, Abfälle, Papier, Glas, Konservendosen, anderes Verpackungsmaterial, Speisereste, scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig gefährliche Gegenstände zurückzulassen;

2. in die öffentlichen Abfallsammelvorrichtungen andere Gegenstände, als auf Straßen und in Anlagen anfallende Verpackungsmaterialien und Speisereste von geringer Menge einzubringen;

3. auf Straßen und in Anlagen Motoren, ölverschmutzte Gegenstände und die Unterseite von Kraftfahrzeugen zu reinigen. Die Karosserien von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen auf der Straße nur mit Wasser gereinigt werden. Auf Bundes- und Landstraßen ist das Reinigen von Fahrzeugen nicht gestattet;

4. auf Straßen und in Anlagen nicht vorgeklärte Schmutzwässer, säure-, benzol-, benzin-, öl-, fetthaltige, explosive, radioaktive, heiße, feuergefährliche Flüssigkeiten, Waschmittel oder sonstige flüssige, schlammige oder feste Stoffe ein-, abzuleiten, dort auszugießen, auszuschütten oder auf andere Weise zurückzulassen;

5. Asche, Schutt, Abfälle oder sonstigen Unrat auf Grundstücken innerhalb von Wohngebieten zu lagern oder abzuladen, ausgenommen sind Komposthaufen in Gärten, soweit andere dadurch nicht belästigt werden;

6. bei Feldbestellungen Ackergeräte, Pferdegespanne oder Traktoren auf den Straßen zu wenden oder Ackergeräte auf Schlitten oder Schleifen auf Straßen zu befördern.
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

7. Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere Dachrinnen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, sind vom Ordnungspflichtigen im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes zu entfernen.

(2) Wer Waren abgibt, die in der Regel auf Straßen und in Anlagen verzehrt oder verbraucht werden, muss an der Abgabestelle genügend Behälter (Papierkörbe und ähnliches) gut sichtbar bereitstellen und diese regelmäßig entleeren.

(3) Personen, die auf Straßen oder Plätzen Handel treiben, haben den Standplatz vor Verlassen zu säubern und die durch die Verkaufseinrichtung entstandene Verschmutzung in einem Umkreis von 30 m zu beseitigen.

§ 4 Besondere Schutzvorrichtungen

(1) Türen, Fenster und Fensterläden von Gebäuden, welche an Straßen oder Anlagen grenzen, sowie Schaukästen und ähnliche Vorrichtungen müssen so angebracht sein, dass sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder verletzen können. Türen und Fenster, welche vor der Baulinie aufschlagen, dürfen Passanten nicht gefährden.

(2) Kellerschächte und ähnliche Öffnungen, die in den Verkehrsraum hineinragen, müssen mit verkehrssicheren Abdeckungen (Türen, Deckeln, Rosten pp). versehen sein.

(3) Grundstückseinfriedigungen, die unmittelbar an Straßen und Anlagen angrenzen, müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedigungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können. Stacheldraht darf nur an der Innenseite der Pfosten angeschlagen werden; an der Außenseite ist außerdem in gleicher Höhe ein glatter Draht anzubringen.

(4) Hecken und ähnliche Einrichtungen dürfen in die Straße nicht hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwegen und Radfahrwegen mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt gehalten werden. Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßenkreuzungen, -kurven und -einmündungen sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie die Übersicht über den Verkehr nicht behindert wird.

§ 5 Einfriedigungen

(1) Grundstückseinfriedigungen müssen auch außerhalb von Baugrundstücken an Straßen und Anlagen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden; insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände an den Einfriedigungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können. Stacheldraht darf nur an der Innenseite der Pfosten angeschlagen werden; an der Außenseite ist außerdem in gleicher Höhe ein glatter Draht anzubringen.

(2) Viehweiden müssen so eingefriedigt sein, dass Straßen und Anlagen, insbesondere Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen, von Vieh nicht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden können. Die Einfriedigungen müssen so beschaffen sein, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist. Sie müssen mindestens 1,00 m bei Gewässern 2. Ordnung und 80 cm bei Gewässern 3. Ordnung von den Ufern und Böschungskanten entfernt errichtet sein.

§ 6 Mitführen von Tieren

(1) Wer auf den Straßen und in den Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie Personen nicht gefährden, Sachen nicht beschädigen und Fußwege nicht beschmutzen. Eventuelle Verschmutzungen auf Fußwegen sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Innerhalb Park- und sonstiger Grünanlagen sind Hunde an der Leine zu führen.

(3) Hunde müssen von Kinderspielplätzen ferngehalten werden.

(4) Bissige Hunde und bösartige Tiere müssen an kurzen Leinen geführt werden und aufgesetzte Maulkörbe tragen.

(5) Bei Dunkelheit sind Hunde stets an der Leine zu führen.

(6) Hunde dürfen ohne Aufsicht nicht herumlaufen.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendungen für Blindenhunde.

§ 7 Schutzmaßnahmen bei Bau- und Anstreicherarbeiten

(1) Bauschutt, sonstige Abfälle und Materialien dürfen grundsätzlich nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen gelagert werden. Das Aufbereiten von Mörtel auf diesen Flächen ist gleichfalls nicht gestattet.

(2) Falls eine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, sind Bauschutt und Abfälle unverzüglich und unter größtmöglicher Vermeidung von Staub von der Straße zu entfernen.

(3) Baumaterialien sind so zu lagern und zu befördern, dass eine anhaltende Verschmutzung der Straßenoberfläche ausgeschlossen ist und die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

(4) Frisch gestrichene Gegenstände an und auf öffentlichen Straßen und Anlagen müssen solange sie abfärben, deutlich durch einen auffallenden Hinweis kenntlich gemacht werden.

(5) Fahnen, Transparente und ähnliche Gegenstände sind so anzubringen, dass sie mit elektrischen Leitungsdrähten und Straßenbeleuchtungskörpern nicht in Berührung kommen können.

§ 8 Benutzung der Anlagen

(1) Die Anlagen dürfen außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Es ist verboten, in den Anlagen zu nächtigen.

(3) In den Anlagen sind Kinderspiele nur auf den dafür bestimmten Plätzen gestattet. Kinderspielplätze und deren Einrichtungen dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Hinweisschilder eine andere Altersgruppe zugelassen wird. Es ist unzulässig, Spielgeräte zu benutzen oder Spiele durchzuführen, soweit dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können.

(4) Das Befahren der Kinderspielplätze mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen, mit Ausnahme von Spielfahrzeugen, Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, ist nicht gestattet.

(5) Nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen nicht gestattet.

§ 9 Aufstellen von Wohnwagen usw.

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht zum Verkehr zugelassen, versichert und versteuert sind, dürfen nicht im Straßenraum oder in Anlagen abgestellt werden. Das gewerbsmäßige Instandsetzen von Fahrzeugen und sonstigen beweglichen Sachen auf Straßen und in Anlagen sowie jede andere Inanspruchnahme zu gewerblichen Arbeiten sind erlaubnispflichtig, soweit es sich nicht um die Beseitigung plötzlicher Störungen handelt.

(2) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

 

§ 10 Hausnummern

(1) Jedes bebaute Grundstück ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen. Ausgenommen davon sind Bauwerke vorübergehender Art (z. B. Lauben), die keinen Wohn-, Gewerbe- oder ähnlichen Zwecken dienen.

(2) Die Hausnummer muss von der Straße gut sichtbar sein.

(3) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang in einer Höhe von etwa 2 m anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hausecke anzubringen. Ist eine Einfriedigung vorhanden, die das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedigung neben der Eingangstür zu befestigen.

(4) Bei Umnummerierungen darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist aber mit roter Farbe so zu durchstreichen, dass sie lesbar bleibt.

§ 11 Öffentliche Einrichtungen, Hinweisschilder

(1) Grundstückseigentümer haben zu dulden, dass Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen an den Gebäuden und Einfriedigungen oder anderen Grundstücksteilen angebracht, verändert oder ausgebaut werden, falls dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehören unter anderem Straßenschilder, Verkehrszeichen, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungs- und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen, Feuer- und Polizeimelder, Sirenen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen nicht beseitigt, verändert, beschädigt oder verdeckt werden.

(3) Hydranten, Straßenrinnen und Einlauföffnungen der Straßenkanäle dürfen nicht verdeckt, ihre Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(4) Grundstückseigentümern, denen aufgrund der genannten Duldungspflichten Schäden entstehen, steht gemäß § 126 Abs. 2 Bundesbaugesetz analog ein Anspruch auf Entschädigung zu.

§ 12 Fäkalien- und Dungabfuhr

(1) Die Reinigung und Entleerung der Abortgruben, der Schlammfänger für die Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben ist vom Verpflichteten (Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte) rechtzeitig und mit möglichst geringer Geruchsentwicklung vorzunehmen.

(2) Die zum Transport der genannten Stoffe und Abfälle verwendeten Wagen und Geräte müssen geschlossen sein, so dass eine Verunreinigung von Straßen und eine Geruchsbelästigung ausgeschlossen sind.

(3) Jauche und übelriechende Dungstoffe dürfen auf Grundstücke innerhalb und am Rande von Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September nur bis 8.00 Uhr und nach 20.00 Uhr aufgebracht werden. Sie müssen unverzüglich untergepflügt oder untergegraben werden. Auch während der übrigen Jahreszeit aufgebrachte Jauche und übelriechende Dungstoffe sind unverzüglich unterzupflügen bzw. unterzugraben. Auf Wiesen und Weiden dürfen übelriechende Dungstoffe nur außerhalb der geschlossenen Ortslage aufgebracht werden.

§ 13 Müllabfuhr

(1) Müllgefäße sind zur Entleerung und Sperrgüter zur Abfuhr so aufzustellen bzw. zu lagern, dass sie weder den Verkehr gefährden oder behindern noch eine unmittelbare Verschmutzung von Straßen und Anlagen ermöglichen.

(2) Sie dürfen erst am Tage der Entleerung bzw. Abfuhr bereitgestellt werden und sind vor Einbruch der Dunkelheit wieder aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

(3) Bereitgestellte Müllgefäße und Sperrgüter dürfen nicht durchsucht, durchwühlt, beschädigt, umgestürzt oder versetzt werden. Abfallreste dürfen aus ihnen nicht entnommen werden.

§ 14 Offene Feuerstellen

Im Straßenraum und in Anlagen dürfen keine offenen Feuer entzündet werden.

§ 15 Lagerung von störenden Materialien

(1) Lumpen, Altpapier, Knochen, Tierhäute, Lebensmittelabfälle und sonstige stark riechende, feuer-, fäulnisgefährdete oder gesundheitsschädliche Stoffe dürfen nicht im Freien gelagert oder in einer Weise bearbeitet werden, dass andere gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

(2) Das Lagern von Abfallstoffen auf eigenem Grund und Boden ist insoweit verboten, als hierdurch das Auftreten von tierischen Schädlingen begünstigt wird.

 

§ 16 Untersagung von Tätigkeiten während der Mittagszeit

(1) Die Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr gilt in reinen und allgemeinen Wohngebieten als allgemeine Ruhezeit.

(2) Während der Zeit sind in den genannten Gebieten Tätigkeiten untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden und zur Störung der Ruhe geeignet sind. Als solche gelten insbesondere

1. die Benutzung von Rasenmähern,
2. das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Betten, Matratzen, Läufern und anderen staubhaltigen Gegenständen,
3. Sägen, Hämmern, Holzhacken, Schleifen und Bohren,
4. Ausschellen und Ausrufen von Waren.

(3) Absatz 2 Nr. 3 und 4 findet keine Anwendung auf Baustellen sowie auf Gewerbebetriebe, die in den genannten Bereichen ansässig sind oder dort vorübergehend tätig werden.

§ 17 Erlaubnis, Ausnahmen

(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis und die Genehmigung einer Ausnahme im Rahmen dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

(2) Eine erlaubnispflichtige Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis zugestellt ist, es sei denn, dass eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder eine Störung zu beseitigen ist.

 

§ 18 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere es unterlässt, eine erforderliche Erlaubnis einzuholen.

 

§ 19 Ahndungsmittel

Soweit Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung nicht nach Bundes- und Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung einer Geldbuße bis zu 500,00 € angedroht.

§ 20 Inkrafttreten