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4.2 Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (gültig ab dem 01.08.2024)

4.2 Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (gültig ab dem 01.08.2024)

§ 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Die offene Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hamminkeln bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeiten (außerunterrichtliche Angebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis grundsätzlich 16 Uhr, mindestens aber bis 15 Uhr. Die außerschulischen Angebote der offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen.

§ 2 Beitragspflicht, Fälligkeit

  1. Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule wird je Kind ein monatlicher Elternbeitrag (Gebühr) erhoben. Sollte ein Kind an der Mittagsverpflegung teilnehmen, so wird hierfür ein gesondertes Entgelt erhoben.
  2. Beitragspflichtig sind die Personen, mit denen das Kind, das an einem außerunterrichtlichen Angebot der offenen Ganztagsschule teilnimmt, dauerhaft zusammenlebt.Das Zusammenleben setzt begrifflich eine Dauerhaftigkeit voraus, also eine Stetigkeit des Zusammenlebens; diese ist auch gegeben, wenn das Kind in einem fortwährend praktizierten Modell zu gleichen Teilen einmal bei dem einen und einmal bei dem anderen Elternteil lebt (sog, Wechselmodell).

    Beitragspflichtig sind demnach vor allem

    -       die Eltern bzw. Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt,

    -       ein Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin („echte“ Stieffamilie), mit denen das Kind zusammenlebt,

    -       ein Elternteil und dessen Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, mit denen das Kind zusammenlebt,

    -       verheiratete Paare einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 BGB, mit denen das Kind zusammenlebt.

    -       Pflegeeltern bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, soweit ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahltwird. In diesem Fall ist der Elternbeitrag nach Beitragsstufe 2 zu zahlen, wenn eine Beitragspflicht festgestellt wird.

    Keine Beitragspflicht besteht, wenn das Kind in einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung über Tag und Nacht pädagogisch betreut wird und dort stationär untergebracht ist.

    Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
  3. Die Pflicht zur Entrichtung des Elternbeitrages entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der offenen Ganztagsschule; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr (vom 01.08. des Jahres bis 31.07. des Folgejahres).
  4. Der Elternbeitrag für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule wird als Jahresbeitrag für 12 Moate erhoben und nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Er ist in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig.
  5. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen, so ist der Elternbeitrag zum 1. des Aufnahmemonats fällig (vgl. § 4 Abs. 4). Sollte ein Kind im laufenden Schuljahr von der offenen Ganztagsschule abgemeldet werden oder wird von deren Besuch ausgeschlossen, endet die Beitragspflicht zum 1. des Folgemonats (vgl. § 5).
  6. Die Elternbeiträge für Angebote im Sinne der §§ 1, 2 Ziff. 1 dieser Satzung werden von der Stadt Hamminkeln durch Festsetzungsbescheid erhoben.
  7. Werden Elternbeiträge erstmals festgesetzt oder rückwirkend neu festgesetzt und ergibt sich aus einer solvhen Festsetzung eine Nachzahlung, sind die Elternbeiträge zum 1. des übernächsten Monats nach dem Monat, in dem der Besccheid erteilt worden ist, in einer Summe fällig.
  8. Die Elternbeitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten.
  9. Rückständige Elternbeiträge können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 2a Beitragsbefreiung

Auf Antrag werden die Elternbeiträge erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 Abs. 4 des Kinder- und Jugenhilfegesetzes (Sozialgeseztbuch VIII) nicht zuzumuten ist.

Nicht zuzumuten sind Elternbeiträge immer dann,

-       wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II,

-       Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII oder

-       Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder

-       wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

 

§ 3 Einkommensbegriff, Einkommensermittlung, Staffelung der Elternbeiträge

  1. Der öffentlich rechtliche Elternbeitrag wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bzw. Beitragspflichtigen monatlich von der Stadt Hamminkeln erhoben, und richtet sich nach dem aktuellen Einkommen. Maßgebend für die Bermessung des Elternbeitrages ist jeweils das in dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12. = Jährlichkeitsprinzip), für das der Elternbeitrag festzusetzen ist, tatsächlich erzielte, elternbeitragsrelevante Einkommen. Das maßgebliche Einkommen kann, sofern keine Veränderungen eingetreten ist, durch Einkommensbelege des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Eine Veränderung liegt wesentlich vor, wenn dadurch eine andere Beitragsstufe erreicht wird. Ist eine Einkommensveränderung eingetreten und ist das aktuelle Einkommen niedriger oder höher als das des vorangegangenen Kalenderjahres, so ist das voraussichtliche Einkommen der nächsten 12 Monate unter Hinzurechnung aller beitragsrelevanten Einkünfte ab Eintritt der Änderung maßgebend. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer anderen Beitragsstufe führen, sind unverzüglich anzugeben.
  2. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern bzw. Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und Abs. 5a S. 2 des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. der Werbungskostenabzug bei ausländischen Einkünften erfolgt wie bei inländischen Einkünften. Vorschriften des EStG insbesondere über Freigrenzen, Steuerbereiungen bzw. Steuerfreibeträge, Sonderausgaben mit Ausnahme des § 2 Absatz %a Satz 2 EStG, außergwwöhliche Belastungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern bzw. Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Baukindergeld sowie ds Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind elternbeitraglich kein Einkommen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibt bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt (z.Zt. 300 €). Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. Bezieht ein Elternteil bzw. Beitragspflichtiger Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 i. H. v. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

3. Die monatlichen Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule werden in folgender Höhe jeweils ab 01.08.2024, 01.08.2025, 01.08.2026 festgesetzt:

Beitrags-

stufe

anzurechnendes

Jahreseinkommen          

Monatlicher

Elternbeitrag

(Gebühr)

ab 01.08.2024

Monatlicher

Elternbeitrag

(Gebühr)

ab 01.08.2025

Monatlicher

Elternbeitrag

(Gebühr)

ab 01.08.2026

  0        0 bis 15.000 €    0 €    0 €    0 €
  1     15.001 bis 25.000 €    0 €    0 €    0 €
  2  25.001 bis 37.000 €   40 €   41 €   42 €
  3  37.001 bis 49.000 €   69 €   71 €   73€
  4  49.001 bis 61.000 €  110 €  113 €  116 €
  5  61.00. bis 73.000 €  155 €  160 €  165 €
  6  73.001 bis 85.000 €  199 €  205 €  211 €
  7  85.001 bis 97.000 €  218 €  225 €  231 €
  8  97.001 bis 110.000 €  212 €  228 €  235 €
  9      ab 110.001 €  228 €  234 €  241 €

4. Zur Festsetzung der Beitragspflicht oder nach Aufforderung der Stadt haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer anderen Beitragsstufe führen, sind unverzüglich anzugeben. Unabhängig von den vorgenannten Pflichten ist die Stadt Hamminkeln aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit berechtigt, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen - auch rückwirkend - zu überprüfen.

5.  Für Geschwisterkinder in der offenen Ganztagsschule ist für das erste Kind der volle und für jedes weitere Kind der hälftige Elternbeitrag fällig.

Besucht ein Kind oder besuchen mehrere Kinder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege, so ist für das Geschwisterkind oder sind für die Geschwisterkinder, welches/welche an der offenen Ganztagsschule teilnimmt/teilnehmen, der hälftige Elternbeitrag zu entrichten.

6. Für andere außerunterrichtliche Betreuungsangebote an einer offenen Ganztagsschule kann ein monatlicher Beitrag erhoben werden, der vom Schulträger festgesetzt und vom beauftragten Kooperationspartner der OGS eingezogen werden kann. Eine Geschwisterkindregelung findet dafür keine Anwendung.

 

§ 4 Teilnahmeberechtigung, Aufnahme

  1. An den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
  2. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet über die Dauer eines Schuljahres (vom 01.08. des Jahres bis 31.07. des Folgejahres).
  4. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

§ 5 Abmeldung, Ausschluss

  1. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Sorgeberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats schriftlich gegenüber der Schulleitung möglich bei:
    1. Um- oder Wegzug
    2. Wechsel der Schule
    3. längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen)
    4. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
    5. Darüber hinaus ist eine Abmeldung in begründeten Ausnahmefällen möglich.
  2. Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
    1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
    2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
    3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,
    4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten nicht möglich gemacht wird.

§ 6 Aufnahme-, Anmelde- und Abmelde- sowie Ausschlussentscheidung

Über die Aufnahme, die unterjährige Anmeldung, die Abmeldung und den Ausschluss von den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit dem beauftragten Kooperationspartner. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt Hamminkeln.

§ 7 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

 

 

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