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Immissionsschutz

Was bedeutet Immissionsschutz?

Unter Immissionen versteht man die Einwirkung von unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursachten Emissionen auf die Umwelt (das Ökosystem, die Menschen, die Tiere, die Pflanzen etc.). Immissionen sind somit Umwelteinwirkungen wie bspw. Luftverunreinigungen, Gerüche, Lärm…

Beispiele:

  • Nachtruhe von 22:00 – 06:00 Uhr: Verbot aller Tätigkeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören
  • Lärmbelästigung durch die Benutzung von Geräten, die der Tonwiedergabe/ Tonerzeugung dienen: Geräte dürfen nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
  • Lärmbelästigung durch den Betrieb von Gartengeräten oder anderen elektrisch betriebenen Werkzeugen/ Erklärungen wann und wie lange solche Arbeiten ausgeführt werden dürfen finden Sie in der 32. Verordnung zur Durchführung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz BImschG.

Besonderheit: Gewerbe- und Industrielärm

  • Lärm von kleinen/ mittleren Gewerbebetrieben (zum Beispiel Tischlereien, Schlossereien, Handelsbetriebe) und großen Industrieanlagen
  • Es wird auch der Lärm berücksichtigt, der bei dem Liefer- oder Kundenverkehr entsteht.

Wer ist zuständig?

  • bei Gewerbe und Industrielärm: Kreis Wesel
  • bei großen immissionsrelevanten Industrieanlagen (Stahlwerke, Chemieanlagen, Kraftwerke): Bezirksregierung

Ist die zuständige Behörde nicht erreichbar (z.B. in der Nachtzeit), wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Weitere hilfreiche Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Besser leben mit weniger Lärm“ vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (siehe Downloadbereich).

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