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Brandschau

Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes haben die Gemeinden nach § 26 Brandschutz-, Hilfeleistung-, Katastrophenschutzgesetz NRW (BHKG) in bestimmten Gebäuden und Einrichtungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen.

Der Brandschau unterliegen Gebäude und Einrichtungen,

  • die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder
  • in denen bei Ausbruch eines Brandes ober bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.

Die Brandschau wird in diesen Objekten durch die von der Stadt beauftragten Brandschutztechniker durchgeführt.

Bei Fragen zur Brandschau können Sie sich an den unten angegebenen Mitarbeiter der Verwaltung wenden.

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