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Erschließungsverträge

Die Erschließung (Herstellung der Straßen und Kanäle) ist nach § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuches Aufgabe der Gemeinde. Durch Vertrag kann die Erschließung auf einen Dritten übertragen werden.

Haben Sie Fragen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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