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Feuerwerke

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) werden von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) zugelassen und mit einer Zulassungsnummer (zum Beispiel BAM-P II-0123) gekennzeichnet.

Klasseneinteilung

Die Feuerwerkskörper sind in Klassen eingeteilt und die Zuordnung wird auf jedem Gegenstand bzw. auf jeder Verpackung durch eine römische Ziffer gekennzeichnet.

Hier sind die gebräuchlichsten Klassen von Feuerwerkskörpern aufgeführt:

Klasse

Zulassung

Bezeichnung

Abgabe an Personen

Klasse I

BAM-P I-...

Kleinstfeuerwerk

unter 18 Jahre

Klasse II

BAM-P-II…

Kleinfeuerwerk

ab 18 Jahre

Klasse III/IV

BAM-P-III...

Mittel-/Großfeuerwerk

Pyrotechniker

Klasse T1

BAM-T1-...

Feuerwek für technische Zwecke

ab 18 Jahre

 

Feuerwerkskörper der Klasse I

Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen das ganze Jahr über, auch an Personen unter 18 Jahren, abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahren sollten diese Gegenstände nur unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.

Feuerwerkskörper der Klasse II

Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen an den Endverbraucher nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. überlassen werden, es sei denn, dass dieser eine Ausnahmegenehmigung des FD 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) gem. § 24 (1) der 1. Sprengstoffverordnung vorlegt. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in festen Verkaufsräumen vertrieben werden. Die Verwendung von Gegenständen der Klasse II ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt.

Ausnahmegenehmigung

Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich spätestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin zu beantragen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab? (Personalien des Antragstellers / der Antragstellerin)
  • Was soll abgebrannt werden? (Produktbeschreibung)
  • Wo soll abgebrannt werden? (Adresse des Abbrennplatzes, Lageplan)
  • Wann soll abgebrannt werden? (Datum und Uhrzeit; berücksichtigen, dass die gesetzlich geschützte Zeit der Nachtruhe um 22:00 Uhr beginnt)
  • Anlass des Feuerwerkes? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlass ist ein Nachweis zu führen)

Feuerwerkskörper der Klasse III/IV

Feuerwerkskörper der Klasse III/IV dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern verwendet und an Personen abgegeben werden, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines Befähigungsscheines gem. § 20 Sprengstoffgesetz sind.

Feuerwerkskörper der Klasse T1

Feuerwerkskörper der Klasse T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahre abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Die Gegenstände dürfen nur im gewerblichen Bereich bzw. für technische Zwecke verwendet werden.

 

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