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Infektionsschutz

Schädlinge

Werden tierische Schädlinge festgestellt und ist die Gefahr begründet, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden können, so ist eine Bekämpfung erforderlich (§§ 16, 17 Infektionsschutzgesetz). Bei einem Befall von Ratten und Küchenschaben (Kakerlaken) ist immer von der Erforderlichkeit einer Bekämpfung auszugehen, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern.

Ratten treten in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Nahrung und Unterschlupf finden sie meist dort, wo Ratten anziehender Unrat abgelagert wird. Als Nahrung dienen generell sämtliche Lebensmittelabfälle.

Als Unterschlupf kommt alles in Betracht, was Ratten als Rückzugsmöglichkeit dienen kann, z.B. gesammelte Kartonagen, Zeitungen, aufgetürmte Gartenabfälle und Holzstapel.

Ausschlaggebend hierbei ist, dass die Ablagerungen auf Grund ihres Volumens einen ausreichenden Schutz bieten oder sehr selten bewegt werden. Nistplätze werden in Polstermöbeln, Matratzen, Teppichresten und anderen geeigneten Materialien angelegt.

Die Bekämpfung der Schädlinge ist grundsätzlich Aufgabe des Haus- bzw. Grundstückseigentümers. Dieser kann entweder selbst entsprechende zugelassene Fertigpräparate auslegen oder durch einen Beauftragten auslegen lassen oder die Bekämpfung einer Fachfirma übertragen.

Bekämpfungsmittel sind z.B. im Landhandel, in Baumärkten oder in Drogerien erhältlich. Die Fachfirmen findet man am schnellsten im Branchenverzeichnis unter dem Stichwort "Schädlingsbekämpfung" oder hier beim "Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband e.V."

Was ist zu tun, wenn ein Schädlingsbefall auftritt und der Haus- bzw. Grundstückseigentümer nicht tätig wird?

Der Befall ist den Fachdiensten 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) schriftlich (evtl. telefonisch vorab) zu melden. Die Meldung sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:

  • Wer meldet? (Personalien der mitteilenden Person)
  • Welche Schädlinge sind aufgetreten?
  • Welches Grundstück oder Gebäude ist befallen? (Name, Adresse des Haus- bzw. Grundstückseigentümers, des Vermieters oder des Verwalters)

Die Fachdienste 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) werden die Meldung prüfen und gegebenenfalls den jeweiligen Haus- bzw. Grundstückseigentümer zur notwendigen Bekämpfungsmaßnahme veranlassen.

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