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Ordnungsbehördliche Bestattung

Gemäß Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) sind zur Bestattung die Hinterbliebenen (in der Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) verpflichtet.

Soweit dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die/ der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

Werden im Nachhinein Verpflichtete ausfindig gemacht, werden diese zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.

Die Bestattung eines Verstorbenen muss nach BestG NRW innerhalb von acht Kalendertagen veranlasst werden.

Die Übernahme der Kosten durch das Sozialamt besteht für Hinterbliebene, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Bestattung zu übernehmen. Der Antrag auf Kostenübernahme ist bei den Fachdiensten 50 (Fachdienste Hilfen nach SGB XII) zu stellen.

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