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Pfandleihgewerbe

Bevor Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis gemäß § 34 GewO.

Ein Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.

Ein Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenen Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seinen Kunden ab.

Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Pfandleiherverordnung zu beachten.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO unter Vorlage des Erlaubnisscheins anzumelden.

Hinweise zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 34 Gewerbeordnung (Pfandleihgewerbe)

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschließlich GmbH & Co KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.

Bei juristischen Personen (Gesellschaften wie z.B. GmbH, AG) muss die Gesellschaft selbst den Antrag stellen. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Für die Erteilung einer Pfandleiherlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" - Belegart O (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" Belegart O (nicht älter als drei Monate)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht)
  • Mietvertrag über die Betriebsstätte bzw. einen Eigentumsnachweis der Räume oder Flächen.
  • Vollständiger beurkundeter und beglaubigter Gesellschaftervertrag bei Personengesellschaften und juristischen Personen.
  • Handelsregisterauszug (neuester Stand) bei bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen
  • Gegebenenfalls Kopie der Gewerbeanmeldung einer woanders bestehenden Hauptniederlassung
  • Vermögens-/Kapitalnachweis über liquide Mittel, die für die ersten 6 Monate erforderlich sind (Bankbürgschaftserklärungen oder Finanzierungszusage)

Preis / Kosten

Die Gebühren betragen gemäß der Verwaltungsgebührenordnung zwischen 10,00€ und 1.000,00€.
Im Normalfall sind hier 550,00€ für die Erlaubniserteilung zugrunde zu legen (Tarifstelle 12.7.1).

Hinweise

Die Annahme und Bearbeitung des Antrages kann nur erfolgen, wenn alle Unterlagen persönlich und vollständig vorgelegt werden und die Verwaltungsgebühr bei Antragstellung in bar oder unverzüglich nach Rechnungsstellung durch Überweisung gezahlt wird. Für juristische Personen in Gründung ist der Antrag nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrag zu stellen.

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