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Sonn- und Feiertagsschutz

Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) sind die Sonn- und Feiertage, Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. An diesen Tagen sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also in der Öffentlichkeit stattfindende oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen, verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu stören.

Der Zweck der Vorschrift liegt darin, Sonn- und Feiertage von äußerlich in Erscheinung tretender "normaler Werktagsarbeit" freizuhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Arbeit mit körperlichen Anstrengungen verbunden ist.

Maßgeblich ist vielmehr die mit der Werktagsarbeit verbundene Unruhe, die akustisch, visuell, durch Geruchsbelästigung oder in anderer Art und Weise störend auf die allgemeine Ruhe einwirkt.

Grundsätzlich sollte jeder Bürger im gesamten Stadtgebiet Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen. Verstöße und Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet werden.

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