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Wildschaden

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, durch Schalenwild (z.B. Rot-, Reh-, Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der Geschädigte sollte also zuerst mit der betreffenden Jagdgenossenschaft Kontakt aufnehmen und versuchen, sich mit dieser bzw. dem zuständigen Jagdpächter über den Ersatz des Schadens zu einigen.

Werden sich Geschädigter und Jagdgenossenschaft bzw. Jagdpächter nicht über den Ersatz des Wildschadens einig, muss erst ein Wildschadensverfahren durch die Fachdienste 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) durchgeführt werden, bevor der Geschädigte den Schaden gerichtlich einklagen kann. Hierzu muss der Geschädigte den Wildschaden innerhalb einer Woche, nachdem er den Schaden festgestellt hat, bei den Fachdiensten 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) anmelden, in dessen Bereich das geschädigte Grundstück liegt.

Die Fachdienste 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) setzen kurzfristig einen Termin am Schadensort an, in dem versucht wird, eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdpächter herbeizuführen. Auf Verlangen eines der Beteiligten können die Fachdienste 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) einen Wildschadensschätzer zu dem Termin laden, dessen Kosten jedoch von den Beteiligten zu tragen sind.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird hierüber eine Niederschrift ausgefertigt und den Beteiligten ausgehändigt.

Falls eine gütliche Einigung nicht erreicht werden kann, wird von den Fachdiensten 32 (Fachdienste Sicherheit und Ordnung) den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens ausgestellt, mit der der Schaden vor einem ordentlichen Gericht eingeklagt werden kann.

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