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Winterdienst

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die öffentlichen Verkehrsanlagen in einer begehbaren Breite von ca. 1,00 m von Schnee und Eis freizuhalten. Der Winterdienst im Bereich der Fahrbahn ist nur teilweise auf die Anlieger übertragen. Angaben sind der Straßenreinigungssatzung zu entnehmen.

Die Stadt führt auf den städtischen Straßen den Winterdienst nur im Bereich von Gefahrenstellen und auf Schulbusstrecken durch. Der Bereitschaftsdienst beginnt morgens um 03:00 Uhr in der Regel ab Ende November eines Jahres.

Rechtliche Grundlagen

7.1 Straßenreinigungssatzung

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