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Europawahl 2024 - Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis

Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 auf das sechzehnte Lebensjahr herabgesetzt worden.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    a)  in der Bundesrepublik Deutschland oder
    b)  in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 6a Absatz 1 EuWG bzw. § 6a Abs. 2 EUWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Deutsche und Unionsbürger sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Ein zusätzlicher Wahlrechtsausschluss liegt bei Unionsbürgern dann vor, wenn sie in dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.

Wahlberechtigte Deutsche werden in das Wählerverzeichnis der Gemeinde von Amts wegen aufgenommen, für die sie am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) gemeldet waren.

Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen (Auslandsdeutsche). Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nähere Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis (Link)

Da bei der Europawahl jeder wahlberechtigte Unionsbürger sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben kann, müssen Unionsbürger bei Teilnahme an der Europawahl in ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde einen förmlichen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) stellen, wenn sie nicht schon auf Antrag bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einen späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren und sie ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind.

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (Link)

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