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Häufig gestellte Fragen
Wie erfahren die Betroffenen, dass das Verfahren begonnen hat?
Das Gesetz sieht vor, dass die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen haben. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Hamminkeln werden im "Amtlichen Bekanntmachungsblatt" - Amtsblatt - der Stadt Hamminkeln publiziert. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
- dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
- dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
- dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und eine öffentliche Bekanntmachung auch dann in Betracht kommt, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Wie kann ein Betroffener seine Meinung zu dem Vorhaben in das Verfahren einbringen?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (in diesem Fall: Bezirksregierung Düsseldorf) oder bei der Gemeinde (in diesem Fall: Stadt Hamminkeln) Einwendungen gegen die Planung erheben kann.
Zu den Belangen, die den Schutz des Gesetzes genießen, gehören nicht nur alle öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich begründeten eigenen Rechte, sondern ebenso wirtschaftliche, soziale, kulturelle, ideelle oder sonstige nicht unredlich erworbene und deshalb anerkennenswerte eigene Interessen des Einwenders. Bezogen auf die Blockverdichtung und den dreigleisigen Ausbau gilt dies beispielsweise für die Anwohner (Eigentümer, Mieter, Pächter), die von zunehmenden Lärm und Erschütterungen (schützenswerter Belang: Gesundheit und Eigentum) betroffen sind.
Wichtig: Die Überschreitung der Einwendungsfrist (2 Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung) führt zum Einwendungsausschluss, das heißt, zum Rechtsverlust!!! Ein Vorbringen, dass Einwender innerhalb der Einwendungsfrist nicht zumindest im Kern erkennbar angesprochen hat, scheidet für alle nachfolgenden Verfahrenschritte einschließlich der Gerichtsverfahren aus. Hat der Einwender sich beispielsweise nur auf eine bestimmte Beeinträchtigung für ein bestimmtes Grundstück berufen (beispielsweise auf unzumutbaren Lärm), ist er später mit der Behauptung weiterer Beeinträchtigungen (beispielsweise durch Erschütterungen oder durch Abgase) oder von Beeinträchtigungen für andere ihm gehörende Grundstücke ausgeschlossen. Diese Einwender verlieren insoweit sämtliche Rechte. Juristen sagen, es tritt materielle Präklusion ein. Das Schlimme ist, dass damit auch der Rechtsschutz gegen den späteren Planfeststellungsbeschluss verloren geht. Daher ist es für den Rechtsschutzsuchenden von essentieller Bedeutung, fristgerecht eine rechtlich wirksame und umfassende Einwendung zu erheben.
Wer ist Betroffener?
Betroffener ist, wer sich auf eigene Belange berufen kann, und darlegt, dass er durch die Planungen in seinen persönlichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, also in seiner individuellen Sphäre, berührt ist.
Reicht es nicht, wenn die Stadt eine Stellungnahme abgibt?
Leider nicht! Die Stadt kann nur insofern gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, als sie eine Verletzung eigener Belange geltend macht. Sie kann daher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht als Sachwalterin der Rechte ihrer Bürger auftreten. So kann die Stadt gegen eine im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung nicht mit Erfolg vorbringen, die Lärmbelastung für ihre Bürger werde bei einer Verwirklichung der Maßnahme weiter zunehmen oder dass Vorhaben widerspreche öffentlichen Interessen wie dem Schutz vor Erschütterungen. Städte und Gemeinden sind vielmehr auf Rechtspositionen beschränkt, die sich aus dem so genannten Selbstverwaltungsrecht (z.B. Beeinträchtigung der Planungshoheit, Beeinträchtigung öffentlicher Einrichtungen) ergeben. Die Berufung auf die Grundrechte auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 GG) sind ihnen verwehrt. Insofern ist die Rechtsposition Privater deutlich stärker.
Wer sicher gehen will, dass z.B. eine Beeinträchtigung des eigenen Hauses vor Erschütterungen oder der Schutz der eigenen Gesundheit vor Lärm berücksichtigt wird, muss seine eigenen Einwendungen geltend machen. Sonst verliert er die Möglichkeit, seine Rechte später vor Gericht durchzusetzen. Hilfestellungen für die Formulierung von Einwendungen bereitet die Stadt Hamminkeln gegenwärtig vor.
Kann denn jemand, der eine Einwendung erhoben hat, später nach Ablauf der Frist noch weitere berührte Belange nachtragen?
Nein, das ist gerade das Problem! Nur jene tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die innerhalb der Einwendungsfrist vorgetragen werden, sind im weiteren Planfeststellungsverfahren und auch bei eventuellen Rechtsmitteln relevant. Wer potentielle Schäden an seiner Gesundheit geltend macht, aber auf die Beeinträchtigung seines Eigentums nicht hinweist, ist mit den nicht vorgetragenen Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass ein Gericht später eine Klage, die auf das Eigentumsrecht gestützt wird, abweisen wird. Es ist also im Einzelnen für die jeweiligen Grundstücke darzustellen, welche Beeinträchtigungen durch die Blockverdichtung und den Streckenausbau befürchtet werden.
Heißt das, dass man sich dann auch auf seine Grundrechte nicht mehr berufen kann, wenn Einwendungen nicht fristgerecht erhoben wurden?
Das ist richtig: Wer keine Einwendung erhoben hat, aus der die persönliche Betroffenheit des Einwenders und seine mögliche Rechtsverletzung hervorgeht, verliert die Möglichkeit, sich im weiteren Verfahren auf seine Grundrechte auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) bzw. auf sein Eigentumsrecht (Art. 14 GG) zu berufen; der lärm- und/oder erschütterungsgeplagte Betroffene kann also keine Ansprüche auf Lärmschutz mehr geltend machen. Der Eigentümer kann auch keine Lärmschutzfenster oder Entschädigung für lärmbedingte Nutzungseinschränkungen im Garten oder auf Terrassen verlangen.
Es geht also zum Teil um hohe finanzielle Nachteile, die mit einer fehlenden oder fehlerhaften Einwendung verbunden sind.
Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen?
Die Ausbaustrecke Emmerich – Oberhausen gehört zu jenen Projekten, die im Bundesgesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben aus dem Jahr 2006 ausdrücklich genannt sind, mit der Konsequenz, dass nach den Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes für Rechtsbehelfe gegen dieses Vorhaben sofort das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zuständig ist (§ 18e AEG).
Weil die Strecke zu jenen Projekten gehört, die als „vordringlicher Bedarf“ gelten, hätte selbst eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Um zu verhindern, dass Fakten geschaffen werden, müsste daher nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zusätzlich zur Klageerhebung ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.
Dem vorläufigen Rechtsschutz komme in diesem Fall entscheidende Bedeutung zu. Wir der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen, können die Bauarbeiten beginnen. Damit werden Fakten geschaffen. Damit sinken die Erfolgsaussichten für die spätere Entscheidung im Klageverfahren.