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Steuern, Gebühren und Abgaben
Steuern, Gebühren und Beiträge 2023
Steuern
1. Grundsteuer
1.1 Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 340 v.H.
1.2 Grundsteuer B (übrige Grundstücke) 650 v.H.
2. Gewerbesteuer
Steuersatz 2023: 452 v.H.
(Steuersätze der Vorjahre: 2003-2010: 410 v.H.; 2011-2014: 430 v.H.; 2015-2022: 452 v.H.)
3. Hundesteuer
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen in einem Haushalt gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird, 60,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden, 96,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, 108,00 € je Hund
4. Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird insbesondere für die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten sowie von Personalcomputern erhoben. Außerdem ist die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der vorgenannten Einrichtungen steuerpflichtig.
Steuersätze und Maßstäbe:
1. Die Steuer für das Benutzen von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt 5 vom Hundert des Spieleinsatzes im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Spielverordnung.
2. Der Steuersatz für die entgeltliche Benutzung von Apparaten und Personalcomputern ohne Gewinnmöglichkeit beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 35,00 €,
b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten 25,00 €.
3. Bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, beträgt der Steuersatz unabhängig vom Aufstellort je Apparat und angefangenen Kalendermonat 300,00 €.
4. Der Steuersatz für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 5,00 €.
Die übrigen steuerpflichtigen Veranstaltungen, Steuersätze und Maßstäbe entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hamminkeln.
Gebühren
Die Stadt erhebt für Amtshandlungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten Verwaltungsgebühren. Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhebt die Stadt Benutzungsgebühren. Die Verwaltungsgebühren ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung bzw. aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Benutzungsgebühren für folgende öffentliche Einrichtungen und Anlagen betragen:
Gebühren für die Abfallentsorgung
Die Gebührensätze für das Kalenderjahr 2023 betragen:
- Gefäßgebühr für ein 120 l Restabfallgefäß/ graue Tonne (inklusive 48 kg Restabfall): 109,71 €
- Gefäßgebühr für ein 240 l Restabfallgefäß/ graue Tonne (inklusive 96 kg Restabfall): 130,35 €
- Gefäßgebühr für ein 1.100 l Restabfallgefäß/ graue Tonne (inklusive 444 kg Restabfall): 279,99 €
- Gefäßgebühr für ein 240 l Wertstoffgefäß/ blaue Tonne: 1,22 €
- Gefäßgebühr für ein 1.100 l Wertstoffgefäß/ blaue Tonne: 5,58 €
- Gewichtsgebühr für ein Kilogramm Restabfall: 0,43 € (2022: 0,54 €)
Die Gewichtsgebühr für 2023 wird zunächst als Vorausleistung nach der Restabfallmenge 2022 erhoben und nach Ablauf des Jahres nach der Restabfallmenge 2023 abgerechnet.
Gebühren für die Straßenreinigung
Für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erhebt die Stadt Hamminkeln auf der Grundlage der Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung Gebühren.
Die Gebühren betragen ab 01.01.2023 je m Frontlänge 0,90 €.
Gebühren für die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer
Die Gebührensätze für das Kalenderjahr 2023 betragen:
a) Wasser- und Bodenverband Obere Issel
- für befestigte Flächen 0,063344 €/m²
- für übrige Flächen 0,000315 €/m²
b) Wasser- und Bodenverband Raesfelder Isselverband
- für befestigte Flächen 0,084675 €/m²
- für übrige Flächen 0,000274 €/m²
c) Wasser- und Bodenverband Mittlere Issel
- für befestigte Flächen 0,042917 €/m²
- für übrige Flächen 0,000350 €/m²
d) Wasser- und Bodenverband Untere Issel Nord
- für befestigte Flächen 0,044876 €/m²
- für übrige Flächen 0,000395 €/m²
e) Wasser- und Bodenverband Untere Issel Süd
- für befestigte Flächen 0,057839 €/m²
- für übrige Flächen 0,000359 €/m²
f) Wasser- und Bodenverband Mengering-Rümping-Honselbach
- für befestigte Flächen 0,156268 €/m²
- für übrige Flächen 0,000270 €/m²
Entwässerungsgebühren und Abgaben 2023
- für die Schmutzwasserbeseitigung: 2,94 € je m³ (2022: 2,32 €)
- für die Niederschlagswasserbeseitigung: 1,03 € je m²
- die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner je Kalenderjahr: 21,47 €
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
- Kleinkläranlagen: 34,96 € je m³
- abflusslose Gruben: 27,24 € je m³
Bäder
Siehe Ortsrecht: Gebührensatzung für die Benutzung der Bäder
Friedhöfe
Siehe Ortsrecht: Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen
Bürgerhallen
Bürgerhallen (nur Nutzungsentgelt)
Beiträge
Kanalanschlussbeiträge
Maßstab für die Kanalanschlussbeiträge ist grundsätzlich die Fläche des heranzuziehenden Grundstückes, die entsprechend Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor angesetzt wird. Der Beitrag beträgt 6,84 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche (modifizierte Grundstücksfläche).
Besteht nicht die Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt:
- bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 5,32 €,
- bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 1,52 €,
- bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser 0,76 €.
Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge
Für die Herstellung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen werden Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeiträge erhoben. Die Höhe bemisst sich nach den tatsächlichen Ausbaukosten. Die Stadt trägt einen Eigenteil.
Elternbeiträge
Siehe Ortsrecht: Elternbeiträge im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich"
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Grundsteuerreform
Link: Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform
Die Grundsteuer ist eine zentrale Säule der Kommunalfinanzierung. Mit ihrem stabilen Aufkommen von rund 15 Mrd. Euro war sie gerade in den vergangenen Jahren der Corona-Pandemie in wichtiger Stabilitätsanker für die kommunalen Haushalte. Mit ihr werden unter anderem Schulen, Kindergärten, Büchereien sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Rechtslage Grundbesteuerung für verfassungswidrig erklärt, da die der Besteuerung zugrundeliegenden Einheitswerte auf schon lang zurückliegende Wertfeststellungen fußen. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen mit der Möglichkeit mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen.
Auch wenn die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer erst ab dem 01.01.2025 zu zahlen ist, bedarf es einer rechtzeitigen Abgabe der Erklärung bis zum 31.10.2022 in elektronischer Form. Aufgrund der grundlegenden Reform brauchen die Finanzverwaltungen ausreichend Vorlauf, um die Werte der Grundstücke feststellen zu können. Erst im Anschluss können die Städte und Gemeinden die neue Grundsteuer erheben.
Um einen umfassenden Überblick über die Bedeutung der Grundsteuer und die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Abgabe zu erhalten, haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag ein gemeinsames Video produziert, das sich an alle Erklärungspflichtigen richtet.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de.