Inhalt

1.4 Ehrenordnung

Ehrenordnung

§ 1 Auskunftspflichten

(1)  Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger) haben schriftlich Auskunft über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben:

1.      Name, Vorname, Anschrift

2.      Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder

3.      gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere

a)    bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion

b)    bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma

c)    bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma.

Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen.

4.    Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen.

5.    Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.

6.    Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen.

7.    Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.

8.    Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

9.    Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes sowie die Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einer Tätigkeit in der Stadt.

(2)   Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die /der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

(3)   Die Mandatsträger haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der Mandatsübernahme dem Bürgermeister zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen.

(4)   Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 GO NRW eine Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.

§ 2 Herstellung von Transparenz

(1)   Die Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 werden nach Anhörung der Mandatsträger jährlich im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt“ - Amtsblatt - der Stadt Hamminkeln öffentlich bekannt gemacht.

(2)   Die nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 und 9 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.

(3)   Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger unverzüglich zu löschen.

§ 3 Inkrafttreten

 

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