Inhalt

2.1 Hundesteuersatzung

Hundesteuersatzung der Stadt Hamminkeln vom 10. November 2006 geändert durch Satzung vom 16. Februar 2023

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Stadtverwaltung Hamminkeln (Ordnungsamt) gemeldet und bei einer von ihr bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 60,00 Euro

b) zwei Hunde gehalten werden je Hund 96,00 Euro

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden je Hund 108,00 Euro

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht mitgezählt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Hamminkeln aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

a) an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder

b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2)   Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Bürgergeld (§§ 19-27 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichgestellte Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 wird längstens für den in dem Ausweis des Versorgungsamtes genannten Gültigkeitszeitraumes gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 4 sind nach Ablauf von 24 Monaten zu überprüfen. Eine Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 2 wird längstens für die Dauer des Bezugs der Leistungen nach dem SGB gewährt.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift anzuzeigen.

§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Wird der Hund nicht innerhalb der in § 8 Abs. 2 genannten Frist abgemeldet, so endet abweichend von Satz 1 die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt eingegangen ist.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahrs beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird am 1. Juli mit dem Gesamtbetrag fällig. Wird die Steuer nach diesem Zeitpunkt festgesetzt, so ist sie einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist die Steuer vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu stellen, bei Neuanmeldungen bei der Anmeldung. Endet die Steuerpflicht während des Erhebungszeitraumes, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.

(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch die Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Die Anmeldung des Hundes kann nur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Die Abmeldung des Hundes kann nur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erfolgen. Bei der Abmeldung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. Auf Antrag kann dem Halter die Hundemarke belassen werden, wenn er eine besondere Verbindung zu seinem eingegangenen oder getöteten Hund glaubhaft macht. Bei einem Missbrauch haftet der bisherige Hundehalter.

(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Der Verlust einer gültigen Steuermarke ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Dem Hundehalter wird eine neue Steuermarke ausgehändigt. Der Ersatz der Steuermarke ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt in der jeweils geltenden Fassung. Die Sätze 6 - 9 gelten sinngemäß auch für unlesbare, beschädigte oder zerstörte Steuermarken.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Absatz 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig unter Beachtung der Formvorschriften der Satzung anmeldet,

3. a) als Hundehalter oder ehemaliger Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig unter Beachtung der Formvorschriften der Satzung abmeldet,

b) die Hundesteuermarke bei der Abmeldung nicht zurückgibt,

c) eine nach der Abmeldung belassene Hundesteuermarke selbst missbraucht oder Dritten zum Missbrauch überlässt,

4. a) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt,

b) die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder

c) dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € und in Fällen des § 20 Abs. 2 KAG NW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

 

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