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2.2 Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln

vom 25. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2023

§ 1  Gebührenpflichtige Leistungen

Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Hamminkeln Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

§ 2  Höhe der Gebühr

(1)     Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.

(2)     Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

§ 3 Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,

b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,

c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).

d) Leistungen, welche die Stadt Hamminkeln gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, tariflich Beschäftigten oder ihren Hinterbliebenen in Angelegenheiten vornimmt, die sich auf das bestehende Dienst-, Versorgungs- oder Arbeitsverhältnis beziehen.

§ 4 Auslagenersatz

Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Hamminkeln auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

§ 5  Billigkeitsmaßnahmen

 Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.

Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

§ 6  Gebührenschuldner

(1)     Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.

(2)     Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.

(3)     Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7  Fälligkeit

(1)     Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt wird. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden.

(2)    Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.

§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

sowie für Widerspruchsbescheide

(1)     Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.

(2)     Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwal-tungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

§ 9  Beitreibung

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 13.  Mai 1980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10 Inkrafttreten

 

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln

 
Tarif Nr. BezeichnungGebühr in €
A Alle Dienststellen 
    
1a)

Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene Viertelstunde

 

9,00
 b)

Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A4 für die ersten 10 Seiten jeweils

ab der 11. Seite jeweils

0,70

0,40

 c)Bei größerem Format als DIN A4   für jede Seite0,90
 d)

Farbkopien und -ausdrucke

im Format A4
im Format A3
im Format A2

 

1,20

1,70

2,70

2 Beglaubigungen und Zeugnisse 
 a)Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen2,50
 b)Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen: je Seite4,20
  Für Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Leistungsbezieher nach SGB II, III, XII und AsylbLGKostenlos
  Bei mehrfacher Beglaubigung derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %. 
3 Lohnkosten für besondere Leistungen, die Bedienstete der Stadtverwal-tung Hamminkeln für Dritte ausführen 
  

Einfacher Dienst

Mittlerer Dienst

Gehobener Dienst

Für eine nicht volle Stunde wird je angefangener Viertelstunde 1/4 des Stundensatzes der entsprechenden Tarifstelle in Rechnung gestellt.

33,00

45,00

60,00

B Archiv 
  Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragung in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde:24,00
C Liegenschaftsverwaltung 
5 Für die Erteilung eines Negativzeugnisses (Bescheinigung zum Nichtbe-stehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes)
je angefangene halbe Stunde
28,00
6 Für die Erteilung von Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungen, Freigabeerklärungen, und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch
je angefangene halbe Stunde
25,00
D Steueramt 
7 Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken5,00
8 Anliegerauskunft20,00
E Tiefbau 
9 Erteilung von Genehmigungen  für Straßenaufbrüche 
F Personenstandswesen 
  Anträge und Beurkundungen nach dem Personenstandswesen 
10 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG80,00
11 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalles nach § 36 PStG80,00
12 Aufnahme eines Antrages für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehescheidungen durch die Landesjustizverwaltung80,00
13 Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Heimatstaatentscheidung) 
14 Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges bzw. einer Personenstandsurkunde aus einem Personenstandsregister oder -buch15,00
15 Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstands-urkunde, einer Abschrift  oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird7,50
16 Auskunft aus oder Einsicht in eine Sammelakte15,00
17 Eidesstattliche Versicherung oder Vereidigung Dolmetscher27,00
18 Ausstellung einer vorläufigen Bestattungserlaubnis27,00
19 Ausstellung eines Leichenpasses als Ordnungsbehörde18,00
  Eheschließungen 
20 Prüfung der Ehevoraussetzungen bzw. Anmeldung der Eheschließung - deutsches Recht -80,00
21 Prüfung der Ehevoraussetzungen bzw. Anmeldung der Eheschließung - ausländisches Recht -100,00
22 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses80,00
23 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt80,00
24 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe - deutsches Recht -80,00
25 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe - ausländisches Recht -100,00
26 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften27,00
27 Bescheinigung von Namensänderungen10,00
28 Eheschließungen außerhalb der Öffnungszeiten130,00
29 Vorbereitung der Eheschließungen außerhalb der Diensträume des Standesamtes80,00
30 Eheschließungen in externen Trauräumen durch Eheschließungsstandesbeamte300,00
G Bauordnung 
  Akteneinsicht und Herausgabe von Bauakten 
31 Gewährung von Akteneinsicht in eine archivierte Bauakte15,00
311 je weitere Akte5,00
32 Herausgabe von Akten an Sachverständige und Architekten für einen Zeitraum von zwei Wochen je Bauakte25,00
32.1 Verlängerung der Frist um weitere zwei Wochen je Bauakte15,00
32.2 Mahngbühr für nicht fristgerechte zurückgegebene Akte je Mahnung10,00
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