Inhalt
2.2 Verwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln
vom 25. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2023
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Hamminkeln Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).
d) Leistungen, welche die Stadt Hamminkeln gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, tariflich Beschäftigten oder ihren Hinterbliebenen in Angelegenheiten vornimmt, die sich auf das bestehende Dienst-, Versorgungs- oder Arbeitsverhältnis beziehen.
§ 4 Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Hamminkeln auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt wird. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden.
(2) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
sowie für Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwal-tungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§ 9 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 13. Mai 1980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10 Inkrafttreten
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln
Tarif Nr. | Bezeichnung | Gebühr in € | |
---|---|---|---|
A | Alle Dienststellen | ||
1 | a) | Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene Viertelstunde
| 9,00 |
b) | Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils | 0,70 0,40 | |
c) | Bei größerem Format als DIN A4 für jede Seite | 0,90 | |
d) | Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 |
1,20 1,70 2,70 | |
2 | Beglaubigungen und Zeugnisse | ||
a) | Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen | 2,50 | |
b) | Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen: je Seite | 4,20 | |
Für Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Leistungsbezieher nach SGB II, III, XII und AsylbLG | Kostenlos | ||
Bei mehrfacher Beglaubigung derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %. | |||
3 | Lohnkosten für besondere Leistungen, die Bedienstete der Stadtverwal-tung Hamminkeln für Dritte ausführen | ||
Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Für eine nicht volle Stunde wird je angefangener Viertelstunde 1/4 des Stundensatzes der entsprechenden Tarifstelle in Rechnung gestellt. | 33,00 45,00 60,00 | ||
B | Archiv | ||
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragung in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde: | 24,00 | ||
C | Liegenschaftsverwaltung | ||
5 | Für die Erteilung eines Negativzeugnisses (Bescheinigung zum Nichtbe-stehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes) je angefangene halbe Stunde | 28,00 | |
6 | Für die Erteilung von Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungen, Freigabeerklärungen, und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch je angefangene halbe Stunde | 25,00 | |
D | Steueramt | ||
7 | Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken | 5,00 | |
8 | Anliegerauskunft | 20,00 | |
E | Tiefbau | ||
9 | Erteilung von Genehmigungen für Straßenaufbrüche | ||
F | Personenstandswesen | ||
Anträge und Beurkundungen nach dem Personenstandswesen | |||
10 | Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG | 80,00 | |
11 | Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalles nach § 36 PStG | 80,00 | |
12 | Aufnahme eines Antrages für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehescheidungen durch die Landesjustizverwaltung | 80,00 | |
13 | Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Heimatstaatentscheidung) | ||
14 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges bzw. einer Personenstandsurkunde aus einem Personenstandsregister oder -buch | 15,00 | |
15 | Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstands-urkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 7,50 | |
16 | Auskunft aus oder Einsicht in eine Sammelakte | 15,00 | |
17 | Eidesstattliche Versicherung oder Vereidigung Dolmetscher | 27,00 | |
18 | Ausstellung einer vorläufigen Bestattungserlaubnis | 27,00 | |
19 | Ausstellung eines Leichenpasses als Ordnungsbehörde | 18,00 | |
Eheschließungen | |||
20 | Prüfung der Ehevoraussetzungen bzw. Anmeldung der Eheschließung - deutsches Recht - | 80,00 | |
21 | Prüfung der Ehevoraussetzungen bzw. Anmeldung der Eheschließung - ausländisches Recht - | 100,00 | |
22 | Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 80,00 | |
23 | Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt | 80,00 | |
24 | Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe - deutsches Recht - | 80,00 | |
25 | Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe - ausländisches Recht - | 100,00 | |
26 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 27,00 | |
27 | Bescheinigung von Namensänderungen | 10,00 | |
28 | Eheschließungen außerhalb der Öffnungszeiten | 130,00 | |
29 | Vorbereitung der Eheschließungen außerhalb der Diensträume des Standesamtes | 80,00 | |
30 | Eheschließungen in externen Trauräumen durch Eheschließungsstandesbeamte | 300,00 | |
G | Bauordnung | ||
Akteneinsicht und Herausgabe von Bauakten | |||
31 | Gewährung von Akteneinsicht in eine archivierte Bauakte | 15,00 | |
311 | je weitere Akte | 5,00 | |
32 | Herausgabe von Akten an Sachverständige und Architekten für einen Zeitraum von zwei Wochen je Bauakte | 25,00 | |
32.1 | Verlängerung der Frist um weitere zwei Wochen je Bauakte | 15,00 | |
32.2 | Mahngbühr für nicht fristgerechte zurückgegebene Akte je Mahnung | 10,00 |