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3.20 Kostenersatz- und Gebührensatzung der Feuerwehr der Stadt Hamminkeln

Kostenersatz- und Gebührensatzung der Feuerwehr der Stadt Hamminkeln vom 14.04.2011, geändert durch Satzung vom 15.02.2023

§ 1 Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Hamminkeln unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz,  die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).

(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.

(3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen.

Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Stadt Hamminkeln auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Schäden Dritter hat der Gebührenpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

(4) Darüber hinaus kann die Feuerwehr zur Unterstützung des Kreises Wesel auf dessen Antrag zur Durchführung seiner Lehrgänge kommunales Vermögen einbringen, wenn Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Hamminkeln selbst an diesen Lehrgängen teilnehmen. Über den Antrag entscheidet der Träger des Feuerschutzes nach Anhörung des Leiters der Feuerwehr.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistung besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Hamminkeln ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Schäden Dritter hat der Kreis Wesel die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Für Schäden an kommunalem Eigentum, die während der Unterstützungsleistung entstehen, haftet der Kreis Wesel.

§ 2 Kostentragung

(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 und die Unterstützungsleistung nach § 1 Abs. 4 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:

1) von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,

3) von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,

4) von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

5)  von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,

6) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

7) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,

8) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

9) von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

Entstehen der Feuerwehr während des Einsatzes nach Ziffer 7 oder 8 Wartezeiten am Objekt, die entstehen, weil der Betreiber oder die von ihm Beauftragten und der Feuerwehr benannten eingewiesenen Person nicht zeitnah erreicht werden können (ungültige Alarmierungsliste) oder weil diese Personen keine ausreichende Kenntnis in der Bedienung der BMA und der angeschlossenen Systeme (wie z.B. Löschanlagen) haben, können durch die Stadt Hamminkeln gemäß des Kostentarifs in der zur Zeit gültigen Fassung dem Betreiber Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden, auch wenn der eigentliche Feuerwehreinsatz aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kostenfrei ist.

Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Abs. 2 Satz 1 nicht möglich ist.

Bei Serviceleistungen für Dritte im Bereich der freiwilligen Leistungen der Feuerwehr, wie beispielweise Person im Aufzug, Sicherungsmaßnahmen, Unterstützung Rettungsdienst sind die einsatzbezogenen Kosten gemäß dem Tarif zur Kostenersatz- und Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Hamminkeln -in der aktuell gültigen Fassung- zu erstatten.

(3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 3 Gebühren

Für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr nach § 1 Abs. 3 sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Gebühren erhoben.

§ 4 Berechnungsgrundlagen

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung, nach der Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge und Geräte sowie den weiteren Sachkosten bemessen. Die jeweilige Höhe ist dem als Anlage beigefügten Entgelttarif zu entnehmen, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Personalkosten und die Fahrzeug- und Gerätekosten berechnen sich bei Einsätzen, bei Brandsicherheitswachen und den freiwilligen Leistungen der Feuerwehr nach der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht.

Als Mindesteinsatzleistung bei Personaleinsätzen wird der 15 Minuten-Einsatz berechnet. Dauert die Leistung der Feuerwehr länger als 15 Minuten, ist jede angefangene Viertelstunde zu berechnen.

Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

(3) Sachkosten, wie z.B. Schaummittel, Ölbindemittel etc., werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in Höhe des letzten vor dem Einsatz von der Feuerwehr gezahlten Bezugspreises berechnet. Der Aufwand für notwendige Fremdleistungen wird in Höhe der Selbstkosten gesondert berechnet.

§ 5 Kostenschuldner

Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 

§ 6 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist diejenige/derjenige verpflichtet, die/der die Leistung bestellt oder bestellen lässt.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 

§ 7 Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, sofern nicht in diesem Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern nicht in diesem Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 8 Inkrafttreten

 

Tarif zur Kostenersatz- und Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Hamminkeln vom 14.04.2011

 

1.Personal€/ 15 Min.€/Stunde
1.1Feuerwehr-Dienstkraft8,7535,00
2.Fahrzeuggebühr  
2.1Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)17,0068,00
2.2Löschgruppenfahrzeug (LF) 8/6 und 10/634,75139,00
2.3Löschgruppenfahrzeug (LF) 2016,7567,00
2.4Rüstwagen (RW)32,00128,00
2.5Hubrettungsfahrzeug DLK 18-1229,75119,00
2.6Gerätewagen (GW) T26,75107,00
2.7Gerätewagen (GW)4,2517,00
2.8Kommandofahrzeug (KdoW)14,5058,00
2.9Einsatzleitwagen (ELW)4,1316,50

 

In diesen Beträgen sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten.

3.      Für verbrauchte Löschmittel (Löschpulver, Schaummittel usw.), Ölbindemittel und sonstige Verbrauchsmittel wird ein Kostenersatz entsprechend der Höhe des vor dem Einsatz letzten von der Feuerwehr gezahlten Bezugspreises erhoben.

4.      Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung und Überprüfung der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird sowohl die erforderliche Arbeitszeit als auch erforderliches Verbrauchsmaterial gesondert berechnet.

5.      Aufwand für notwendige Fremdleistungen wird in Höhe der Selbstkosten gesondert berechnet.

6.      Wasserverbrauch und Benutzung der Abwasseranlage. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den in der Stadt Hamminkeln geltenden Tarifen.

7.      Werden bei Veranstaltungen Feuersicherheitswachen als freiwillige Leistungen gestellt, berechnet sich die Gebühr für das Personal nach Ziff. 1.1; für die Fahrzeuge und Geräte wird je Tag oder Veranstaltung ein Stundensatz nach Pos. 2 erhoben.

8.      Für anfallende Stoffe mit umweltschädigender Wirkung (Chemikalien, verschmutzte Kraftstoffe, Öle, Ölbindemittel usw.), die einer Entsorgungsstelle zugeführt werden müssen, werden die Entsorgungskosten in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt.

9.     Bei einer missbräuchlichen Alarmierung, werden der jeweilige Stundensatz nach Ziff. 1.1 (Anzahl der eingesetzten Feuerwehrangehörigen) und die jeweilige Fahrzeuggebühr nach Ziff. 2 in Rechnung gestellt.

10.     Für Leistungen, die in diesem Tarif nicht aufgeführt sind, gelten die Sätze vergleichbarer Positionen dieses Tarifes.

11.     In begründeten Fällen, insb. bei Inanspruchnahme einzelner Geräte für längere Zeit, können Pauschalbeträge vereinbart werden.

 

 

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