Inhalt
3.22.2 Satzung Brandschau Anlage II Aufstellung der Objekte
Satzung Brandschau Anlage II Aufstellung der Objekte
Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Hamminkeln vom 23.12.2001
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Hamminkeln vom 23.12.2001
Kennziffer Objekt
1 Pflege- und Betreuungsobjekte
1.1 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)
1.2.1 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze
1.2.2 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
1.2.3 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
1.2.4 wie 1.2.3 nur tagsüber untergebracht (ab 20 Personen)
1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte
2 Übernachtungsobjekte
2.1 Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) (ab 9 Betten)
2.2 Obdachlosenunterkünfte
2.3 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)
2.4 Camping- und Wochenendplätze (Campingplatzverordnung - CWVO)
3 Versammlungsobjekte
3.1 Versammlungsstätten nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
3.1.1 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen)
3.1.2 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen)
3.1.3 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen)
3.1.4 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze)
3.2 Schank-/Speisewirtschaften nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) (ab 400 Plätze)
3.3 Versammlungsräume, die nicht der Gaststättenbauverordnung / Versammlungs-stättenverordnung unterliegen
3.3.1 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen / Filmvorführungen (ab 50 Personen)
3.3.2 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Fläche)
3.3.3 wie 3.3.2, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)
3.3.4 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1000 qm
4 Unterrichts- und Ausbildungsobjekte
4.1 Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR)
4.2 Ausbildungsstätten für die die BASchulR nicht gelten
4.2.1 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte
4.2.2 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in sonst anders genutzten Gebäuden
4.2.3 wie 4.2.2, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)
4.2.4 Hochschulen und ähnliche Ausbildungsstätten
5 Hochhausobjekte
5.1 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO)
6 Verkaufsobjekte
6.1 Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
6.2 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche
6.3 Verkaufsstätten für die die Verkaufsstättenverordnung nicht gilt
6.3.1 Verkaufsstätten in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche
6.3.2 wie 6.3.1, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche
7 Verwaltungsobjekte
7.1 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3000 qm Nutzfläche
7.2 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1000 qm Nutzfläche
8 Ausstellungsobjekte
8.1 Museen
8.2 Messe- und Ausstellungsbauten, geeignet für multifunktionelle Nutzung
9 Garagen
9.1 Großgeragen nach Garagenverordnung (GarVO)
9.2 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden, mit mehr als 500 qm
10 Gewerbeobjekte
10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittgröße von mehr als 800 qm
10.1.2 wie 10.1.1, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittgröße von mehr als 400 qm
10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittgröße von mehr als 1600 qm
10.1.4 wie 10.1.3, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittgröße von mehr als 800 qm
10.1.5 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) / Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO) / Chemikaliengesetz (ChemikalienG) / Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. das Staatliche Amt für Umweltschutz (StUA) genehmigt wurden
10.1.6 wie 10.1.1, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittgröße von mehr als 200 qm
10.2.1 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) / Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO) / Chemikaliengesetz (ChemikalienG) / Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. das Staatliche Amt für Umweltschutz (StUA) genehmigt wurden
10.2.2 Gebäude zur Lagerung überwiegend nicht brennbarer Stoffe mit mehr als 3200 qm Lagerfläche
10.2.3 wie 10.2.2, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche
10.2.4 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche
10.2.5 wie 10.2.4, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche
10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche
10.2.7 Hochregallager
11 Sonderobjekte
11.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
11.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 cbm
11.3 Kirchen und Gebetsstätten
11.4 Unterirdische Verkehrsanlagen
11.5 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach der Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO)
11.6 Hotel- und Gaststättenschiffe
11.7 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche
11.8 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinien für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
11.9 Flächen für die Feuerwehr nach § 5 Absatz 5 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Zufahrten auf Grundstücke
12 Sonstige bauliche Anlagen
12.1 Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen
Ist ein in dieser Anlage nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.