Inhalt
3.3. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen vom 06.12.2018
§ 1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den nachfolgenden Ortsteilen geöffnet sein:
Im Ortsteil Brünen einschließlich Marienthal
- in den ungeraden Jahren anlässlich der Veranstaltung „Brüner Gewerbejahrmarkt“
- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Dorf-Weinfest“
- an dem für den Ortsteil festgelegten Kirmessonntag
zusätzlich im Ortsteil Marienthal
- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Marienthaler Mittsommer-Markt“
- anlässlich der Veranstaltung „Marienthaler Martinsmarkt“.
Im Ortsteil Dingden
- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Dingdener Frühlingstreff“
- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Dingdener Kerzensonntag“.
Im Ortsteil Hamminkeln
- anlässlich der Veranstaltung „Butten innt Rott“
- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Menkeln Bennen on Butten“
- an dem für den Ortsteil festgelegten Kirmessonntag.
Im Ortsteil Mehrhoog
- anlässlich der Veranstaltung „Gewerbe- und Kunsthandwerkermarkt“.
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zusätzlich zugelassenen Zeiten offenhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Hamminkeln
als örtliche Ordnungsbehörde