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3.3. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen vom 06.12.2018

 

§ 1

Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den nachfolgenden Ortsteilen geöffnet sein:

Im Ortsteil Brünen einschließlich Marienthal

- in den ungeraden Jahren anlässlich der Veranstaltung „Brüner Gewerbejahrmarkt“

- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Dorf-Weinfest“

- an dem für den Ortsteil festgelegten Kirmessonntag

    zusätzlich im Ortsteil Marienthal

    - anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Marienthaler Mittsommer-Markt“

    - anlässlich der Veranstaltung „Marienthaler Martinsmarkt“.

Im Ortsteil Dingden

- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Dingdener Frühlingstreff“

- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Dingdener Kerzensonntag“.

Im Ortsteil Hamminkeln

- anlässlich der Veranstaltung „Butten innt Rott“

- anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Menkeln Bennen on Butten“

- an dem für den Ortsteil festgelegten Kirmessonntag.

Im Ortsteil Mehrhoog

- anlässlich der Veranstaltung „Gewerbe- und Kunsthandwerkermarkt“.

 

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zusätzlich zugelassenen Zeiten offenhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

                                                                         § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

                                                            Stadt Hamminkeln

                                                 als örtliche Ordnungsbehörde

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