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3.3.1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von Tagen und die Festsetzung von Öffnungszeiten in Kur-, Ausflugs-, Erholungs-, und Wallfahrtorten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Hamminkeln vom 14.07.2017
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von Tagen und die Festsetzung von Öffnungszeiten in Kur-, Ausflugs-, Erholungs-, und Wallfahrtorten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Hamminkeln vom 14.07.2017
Aufgrund des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) vom 21. November 2006 in der jeweils geltenden Fassung wird gemäß Ratsbeschluss vom 13.07.2017 für das Gebiet der Stadt Hamminkeln folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Inkrafttreten
§ 1 Weitere Verkaufssonntage und –feiertage
(1) Verkaufsstellen im Stadtteil Brünen – Marienthal dürfen am ersten und zweiten Sonntag im Januar, ersten und vierten Sonntag im Februar, sowie zwischen dem 15.März und 31.Dezember an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
(2) Von der vorstehenden Regelung sind gemäß § 6 (5) Ladenöffnungsgesetz der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, ausgenommen. Das Offenhalten der Verkaufsstellen an den zwei Adventssonntagen ist der Ordnungsbehörde zwei Wochen vorab mitzuteilen.
(3) Verkauft werden dürfen lediglich Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, sowie Waren, die für den Ausflugsort Brünen - Marienthal kennzeichnend sind.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet. Die Inhaber der geöffneten Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an der Verkaufsstelle gut sichtbar bekannt zu geben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3 Inkrafttreten