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3.6 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hamminkeln vom 18.12.2007

§ 1 Anwendungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung regelt das Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Freien auf dem Gebiet der Stadt Hamminkeln zum Zwecke des Schutzes hiervon ausgehender Immissionsbelastungen und Gefahren.

§ 2 Begriffsbestimmung

2) Brauchtumsfeuer, zu denen Osterfeuer und Martinsfeuer gehören, dürfen nur dann ausgerichtet werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen.

Feuer, deren Zweck nur darauf ausgerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen (selbst wenn sie z. B. an Ostern entzündet werden) sind keine Brauchtumsfeuer und deshalb unzulässig.

2) Ein Brauchtumsfeuer liegt primär dann vor, wenn das Feuer von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung ausgerichtet wird. Auch Feuer von anderen Ausrichtern (z. B. von Nachbarschaften) können Brauchtumsfeuer sein, soweit sie nur zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen.

§ 3 Anzeigeverpflichtung

Brauchtumsfeuer sind spätestens 2 Wochen vor der Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die von der Behörde erbetenen Angaben müssen vollständig erfolgen.

§ 4 Zulässiges Zeitfenster für das Abbrennen des Brauchtumsfeuers, zulässiges Brennmaterial sowie Ausmaße der Feuerstelle

1) Das Osterfeuer darf entweder am Karsamstag oder am Ostersonntag oder am Ostermontag abgebrannt werden. Außerhalb dieses Zeitfensters ist das Abbrennen nicht gestattet.

2) Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Brennmaterial sollte zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden. Das Brennmaterial ist am Tage des Abbrennens umzuschichten.

3) Die Feuerstelle ist auf eine Fläche von maximal 6 Meter im Durchmesser zu begrenzen. Das aufgeschichtete Brenngut darf eine Höhe von 3,50 Meter nicht übersteigen. Die Haufen müssen von einem 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der von brennbaren Stoffen frei ist.

§ 5 Beaufsichtigung des Brauchtumsfeuers

1) Das Brauchtumsfeuer ist während des Abbrennvorgangs ständig von mindestens zwei volljährigen Personen zu beaufsichtigen. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.

2) Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden. Neben dem Veranstalter haften sie für alle etwaig geltend gemachten Rechtsansprüche gesamtschuldnerisch.

3) Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden und ein in Gang gesetztes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen, es sei denn, von dem Funkenflug geht aufgrund der großen Abstandsflächen keine Gefahr für Personen und Sachen aus.

§ 6 Abstandsregelungen

1) Beim Abbrennen des Brauchtumsfeuers sind folgende Mindestabstände verbindlich einzuhalten :

a) 100 Meter zu Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, zu Waldflächen und Naturschutzgebieten,

b) 25 Meter zu sonstigen baulichen Anlagen,

c) 50 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie Bahnlinien,

d) 10 Meter zu befestigten Wirtschaftswegen.

2) Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von 4 Kilometern zu einem Flughafen bzw. in einem Umkreis von 1,5 Kilometern zu einem Landeplatz oder Segelfluggelände abgebrannt, muss die vorherige Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung eingeholt werden.

Liegt die Einwilligung nicht vor, darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen die Regelungen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 31 Absatz 1 OBG u. §§ 7 und 17 LImschG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn

a) ein Feuer entzündet oder abgebrannt wird, bei dem es sich eindeutig nicht um ein Brauchtumsfeuer gemäß § 2 handelt,

b) der Anzeigeverpflichtung gemäß § 3 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachgekommen wird,

c) das Brauchtumsfeuer außerhalb des in § 4 genannten Zeitfensters entzündet wird,

d) andere als die in § 4 Absatz 2 genannten Materialien verbrannt werden,

e) die maximale Größe des Brauchtumsfeuers gemäß § 4 Absatz 3 nicht eingehalten wird,

f) Aufsichtspersonen ihrer Aufsichtspflicht entsprechend § 5 nicht nachkommen,

g) die Abstandsregelungen gemäß § 6 nicht eingehalten werden,

h) die Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung gemäß § 6 Absatz 2 nicht vorgelegt wird.

§ 8 Inkrafttreten

 

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