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4.4 Satzung über die Nutzung von Räumen und Anlagen des Kunst- und Kulturortes Schloss Ringenberg vom 01.07.2021

Satzung 

über die Nutzung von Räumen und Anlagen des

Kunst- und Kulturortes Schloss Ringenberg vom 01.07.2021

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1          Allgemeines

§ 2          Geltungsbereich

§ 3          Zweck

§ 4          Antragsverfahren

§ 5          Nutzungszeiten

§ 6          Benutzungsentgelte

§ 7          Sicherheitsleistungen

§ 8          Nebenkosten

§ 9          Ermäßigungen 

§ 10       Erhöhungen

§ 11       Befreiungen und Sonderregelungen

§ 12       Erlass

§ 13       Zahlungspflichtiger und Zahlung des Benutzungsentgeltes

§ 14       Pflichten und Haftung, Schadensersatz

§ 15       Leitung und Durchführung der Veranstaltung

§ 16       Sicherheitsvorschriften

§ 17       Sonstige Genehmigungen 

§ 18       Hausrecht

§ 19      Inkrafttreten

 

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)    Das Schloss Ringenberg ist eine Einrichtung der Stadt Hamminkeln, die durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert wird als Dritter Ort. Es bietet als Kunst- und Kulturort Raum für kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen und kulturelle Begegnungen. 

(2)    Das Schloss Ringenberg steht den Bürger*innen der Stadt Hamminkeln sowie den Kunstschaffenden und Vereinen zur Verfügung. Auch Dritte können zugelassen werden. 

(3)    Die Musikschule des Musikvereins Ringenberg ist Kooperationspartner im Kunst- und Kulturort Schloss Ringenberg und im Förderprogramm Dritte Orte verankert.

(4)    Für die Nutzung werden vom Antragsteller im Folgenden als  „Nutzer*in“ bezeichnet Benutzungsentgelte (§ 6),  ggf. Sicherheitsleistungen (§ 7) und Nebenkosten (§ 8) erhoben. Gem. § 9 kann eine Ermäßigung oder gem. § 10 eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes oder gem. § 11 eine Befreiung infrage kommen. 

(5)    Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Benutzung des Schlosses Ringenberg insbesondere folgender Räumlichkeiten inklusive ihrer Ausstattung im Schloss Ringenberg:  Rittersaal, Ofensaal, Wappensaal, Dritter-Ort- Raum/ Wohnzimmer, Speisekammer und  folgender Außenbereiche:  Innenhof, Garten des Schlosses Ringenberg. 

 

§ 3 Zweck

(1)    Die Überlassung erfolgt für die Benutzung

-  insbesondere zu kunst- oder kulturellen Zwecken, 

-  kann auch für private Feierlichkeiten (z.B. Hochzeiten und Empfänge) erfolgen.

(2)    Der Zweck muss bei Antragstellung benannt und von dem/der  Bürgermeister*in  oder einem/r  von ihr/ihm Beauftragten genehmigt werden.

(3)    Der/ die Nutzer*in verpflichtet sich, die Räumlichkeiten nur für den Zweck zu nutzen, für den die Nutzung beantragt wurde. Nutzungsänderungen müssen genehmigt werden.

(4)    Die Benutzungserlaubnis darf nicht zugunsten Dritter abgetreten werden.

§ 4 Antragsverfahren

(1)    Die Benutzung der Räume, Ausstattung, Außenbereiche ist in der Regel sechs Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich oder per E-Mail  zu beantragen. 

(2)    Bei der Beantragung ist verbindlich die verantwortliche Person (der/ die Nutzer*in) mit Kontaktdaten, Adresse, Telefonnummer, Dauer, Art und Zweck der Veranstaltung zu benennen.  Ebenfalls ist anzugeben, ob ein Eintrittsgeld, eine Teilnahmegebühr oder vergleichbare Einnahme erhoben wird. 

(3)    Aus Terminvormerkungen können keine Rechte seitens des Nutzers hergeleitet werden.

(4)    Die Entscheidung über die Überlassung und Benutzung von Räumen und/ oder Außenanlagen trifft der/die Bürgermeister*in oder ein/e von ihr/ihm Beauftragte/r.

(5)    Die Überlassung kann unter Auflagen erfolgen, soweit dies erforderlich ist. Der/ die Bürgermeister*in oder ein/e von ihr/ihm Beauftragte/r kann unter Beachtung besonderer städtischer Interessen Ausnahmen von dieser Satzung zulassen.

(6)    Eventuell erforderliche ordnungsbehördliche Genehmigungen hat der/die Nutzer*in selbst zu beantragen und für deren Beachtung Sorge zu tragen.

§ 5 Nutzungszeiten

(1)    Die Räume und Außenbereiche können täglich von 8.00 Uhr bis 21.30 Uhr und nur die Gastronomie im Gewölbekeller von 8.00 Uhr bis 1.00 Uhr des Folgetages gebucht werden.

(2)    Änderungen und Überschreitungen der Nutzungszeit bedürfen der Zustimmung des/ der Bürgermeisters*in oder eines/r von ihr/ihm Beauftragten.

(3)    Jede ausfallende Veranstaltung ist unverzüglich, spätestens eine Woche vor Benutzungstermin, schriftlich mitzuteilen. Wird die Mitteilung später abgegeben oder unterbleibt sie, so werden für die beantragte Nutzungszeit, Kosten in Höhe von 20 % des Benutzungsentgelts in Rechnung gestellt.

(4)    Der/ die Bürgermeister*in oder ein/e von ihr/ihm Beauftragte/r hat das Recht, die Nutzung aus besonderem Anlass vorübergehend für alle oder bestimmte Nutzungen einzuschränken. 

§ 6 Benutzungsentgelte

(1)    Die Benutzungsentgelte werden zweckbezogen erhoben. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 

(2)    Für Feierlichkeiten (z.B. Hochzeiten) und Empfänge werden gesonderte Entgelte erhoben.

(2.1)  Für Empfänge, die

a)       in der Speisekammer (Gastronomie im Kellergewölbe) bis zu drei Stunden stattfinden, wird inklusive der Reinigung ein Entgelt in Höhe von 175 Euro erhoben,

b)      im Schlossgarten bis zu drei Stunden stattfinden, werden 125 Euro erhoben (Sternzelt 14m), 

c)       im Rittersaal bis zu drei Stunden stattfinden, werden inklusive der Reinigung 225 Euro erhoben.

(2.2)  Für Feierlichkeiten, die

a)       in der Speisekammer (Gastronomie im Kellergewölbe) stattfinden, werden für bis zu sieben Stunden inklusive Reinigung 275 Euro erhoben, 

b)      im Rittersaal stattfinden, werden für bis zu sieben Stunden inklusive Reinigung 350 Euro erhoben.

Für die Zeiten zur Vor- und Nachnutzung werden zusätzlich 20 % des Entgeltes erhoben.

(3)    Für alle anderen Nutzungszwecke werden Benutzungsentgelte gestaffelt nach Wochentagen und Stunden erhoben.

Es wird unterschieden nach Wochentagen und Wochenenden bzw. Feiertagen.

Am Wochenende und vor und an Feiertagen wird ein höheres Entgelt erhoben. 

Wochentags, das heißt von montags 0 Uhr bis freitags um 17 Uhr. 

Das Wochenende wird ab Freitag 17 Uhr bis inklusive Sonntag definiert. Für Feierlichkeiten vor einem Feiertag wird das erhöhte Entgelt wie an einem Wochenende berechnet. Der Zeitraum beginnt ab 17 Uhr vor dem Feiertag und endet an dem Feiertag je nach Nutzungszeit.  

Die Entgelte erhöhen sich je nach Umfang des stündlichen Nutzungszeitraumes, das sich wie folgt staffelt: 

a)   Je angefangene Stunde bis zu zwei Stunden,

b)  mit Beginn der dritten Stunde bis inklusive der fünften Stunde (halber Tag),

c)   mit Beginn der sechsten Stunde gilt die Tagespauschale.

Die Entgelte werden nach Räumen bzw. Außenbereichen in unterschiedlicher Höhe erhoben. 

 

Räume

Entgelte wochentags

a)  für bis zu zwei Stunden

b)  für bis zu 5 Stunden

c)  Tagespauschale

Entgelte für das Wochenende  bzw. vor und am Feiertag

ab Freitag/ bzw. ab Vortag  

a)  ab 17 Uhr für bis zu zwei Stunden 

b)  für bis zu 5 Stunden

c)  Tagespauschale

Rittersaal

a)         35 Euro

b)       87,50 Euro

c)       175 Euro

a)       70 Euro

b)     175 Euro

c)     350 Euro

Ofensaal  oder Wappensaal jeweils

a)         27,50 Euro

b)         70 Euro

c)       140 Euro

a)      57,50 Euro

b)      140 Euro

c)      280 Euro

Innenhof oder Schlossgarten jeweils

a)       50 Euro

b)     125 Euro

c)     250 Euro

a)       100 Euro

b)       250 Euro

c)       500 Euro

Speisekammer

a)       20 Euro

b)       50 Euro

c)     100 Euro

a)         50 Euro

b)       125 Euro

c)       250 Euro

§ 7 Sicherheitsleistungen

(1)    Von dem/der Nutzer*in kann die vorherige Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) in angemessener Höhe verlangt werden. Die Stadt Hamminkeln kann entstandene Schäden auf Kosten des/der Nutzer/s/in beseitigen lassen, wenn der/ die Nutzer*in mit der Beseitigung der Schäden nach Aufforderung in Verzug gerät.  Schäden besonderer Art (Kücheneinrichtung, Thekenanlage, Heizungs-, Installations- und Elektroanlage sowie Sicherheitsscheiben usw.), die durch den Nutzer*in nicht behoben werden können, werden auf Kosten des Nutzers/ der Nutzerin durch die Vermieterin behoben.

  

(2)    In den Fällen des § 6 Absatz 2 (Hochzeiten und Empfänge) werden Sicherheitsleistungen (Kaution) in Höhe von jeweils 200 Euro erhoben.

§ 8 Nebenkosten

(1)    Neben dem Nutzungsentgelt sind folgende Nebenkosten zu zahlen:

a)        für beschädigtes Porzellan sowie Glas und für abhanden gekommenes Inventar in

 Höhe des Wiederbeschaffungspreises,

b)        für die leihweise Nutzung des Porzellans und Bestecks 

        inkl. Benutzung der Spülmaschine eine Pauschale von                             40,00 Euro
c)    für die Küchennutzung inkl. Porzellan und Besteck eine Pauschale von75,00 Euro
d)    eine Heizkostenpauschale in der Winterzeit pro Raum                            30,00 Euro
e)    für die WC-Benutzung (ohne Nutzung des Schloss Ringenberg) je Tag25,00 Euro

        zzgl. 75,00 € Putzkaution

f)        Hausmeisterkosten pro Stunde                                                                       50,00 Euro

g)       Reinigungskosten/ Nachreinigung pro Stunde                                                  45,00 Euro

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 

(2)    Als Winterzeit gilt grundsätzlich die Heizperiode vom 01.10. bis zum 31.03.

§ 9 Ermäßigungen 

(1)    Die Benutzungsentgelte gem. § 6 können für Kulturveranstaltungen um 40% ermäßigt werden.

(2)    Die Entgelte werden für Mitglieder des Freundeskreises Schloss Ringenberg um 50% ermäßigt.

(3)    Für Veranstaltungen der Vereine der Stadt Hamminkeln werden die Entgelte um 20 % ermäßigt.

(4)    Die Ermäßigungen werden nicht kumulativ gewährt.

(5)    Sicherheitsleistungen und Nebenkosten werden nicht ermäßigt.

§ 10 Erhöhungen

Die Benutzungsentgelte gem. § 6 werden für die Vermietung zu kommerziellen Zwecken um 50 % erhöht. 

§ 11 Befreiungen und Sonderregelungen

(1)    Für Veranstaltungen der Stadt Hamminkeln werden keine Entgelte erhoben.

(2)    Die Musikschule kann für bis zu sechs Veranstaltungen jährlich die Nutzungsflächen des Schlosses Ringenberg kostenfrei nutzen. 

Darüber hinaus steht der Musikschule außerhalb der Ausstellungszeiten der Dritte Ort Raum (Wohnzimmer) und der Rittersaal für Proben zur Verfügung. Hierzu wird eine monatliche Reinigungspauschale von 100 Euro erhoben.

(3)    Der Dritte Ort Raum (Wohnzimmer) steht Bürgern und Kulturinteressierten aus der Stadt Hamminkeln kostenfrei zur Verfügung. Nebenkosten entstehen für die Reinigung, wenn diese nicht in Eigenleistung erbracht wird.

§ 12 Erlass

Der/die Bürgermeister*in kann das Benutzungsentgelt ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung eine unbillige Härte bedeuten würde oder eine Entgeltbefreiung im Interesse der Stadt Hamminkeln geboten erscheint. 

 

§ 13 Zahlungspflichtige und Zahlung des Benutzungsentgeltes

(1)    Zur Zahlung des Entgeltes sind diejenigen verpflichtet, die die Benutzung beantragt haben, bzw. mit denen die Stadt Hamminkeln den Überlassungsvertrag geschlossen hat.

(2)    Das Benutzungsentgelt, die Sicherheitsleistung und die Nebenkosten sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung fällig. 

(3)    Nach der Veranstaltung erfolgt eine Endabrechnung aller Nebenkosten nach tatsächlichen Aufwand. Diese werden ggf. mit der Sicherheitsleistung verrechnet.

(4)    Das Benutzungsentgelt ist an die Stadtkasse Hamminkeln „Kunst- und Kulturort Schloss Ringenberg“ zu entrichten.

§ 14 Pflichten und Haftung, Schadensersatz

(1)     Die Stadt Hamminkeln überlässt dem/ der Nutzer*in die Räume inklusive der Einrichtung und Ausstattung und die Außenbereiche zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sich dieser befindet. Der/ die Nutzer*in ist verpflichtet, die Nutzungsflächen jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. 

(2)     Der/ die Nutzer*in stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Be-diensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher*innen seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume oder Flächen und der Zugänge zu diesen stehen.

Der/ die Nutzer*in verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der/ die Nutzer*in hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

 

(3)     Es wird gemäß § 830 BGB darauf hingewiesen, dass wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben, jeder für den Schaden verantwortlich ist. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen haftet der/die Antragsteller/in persönlich, sofern keine Verursacher*in genannt wird. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner*innen.

(4)     Die Stadt Hamminkeln übernimmt keine Haftung für beschädigte oder in Verlust geratene Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Motorfahrzeuge, u. ä.), Gegenstände, Kleidungsstücke, Bargeld und Wertsachen der Benutzer/innen oder Besucher/innen und des Veranstaltenden.

(5)     Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

§ 15 Leitung und Durchführung der Veranstaltung

(1)    Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Leitung stattfinden. Diese ist für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.

(2)    Hilfspersonal, das für die Durchführung von Veranstaltungen benötigt wird (Kasse, Platzanweisung, Aufsicht etc.) wird grundsätzlich von dem/der m Veranstaltenden gestellt und vergütet. Ausnahmen bedürfen einer besonderen schriftlichen Regelung.

§ 16 Sicherheitsvorschriften

(1)     Der/die Nutzer*in informiert sich vor Nutzung über die Feuerlöscheinrichtungen, insbesondere Feuerlöscher, in der Nähe des gemieteten Raumes. Weiterhin informiert sie / er sich über die Flucht- und Rettungswege im Gebäude und gibt die Informationen an ihre / seine Teilnehmenden weiter. Die Mieterin / der Mieter sichert selbständig ab, dass Material für die Leistung von Erster Hilfe (Verbandskasten) bei der Veranstaltung vorhanden ist.

(2)     Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein.

(3)     Die elektrische Notbeleuchtung muss während der Veranstaltung in Betrieb sein.

(4)     Dekorationen (Vorhänge, Kulissen usw.) der Nutzer*in müssen schwer entflammbar nach DIN 4102/EN 13501-1 sein; darüber ist ein Nachweis vorzulegen. Das Hantieren mit offenem Feuer ist unzulässig.

(5)     Für Filmvorführungen ist Sicherheitsfilm zu verwenden. Das Vorführgerät ist im Umkreis von zwei Metern gegen den Zutritt Unbefugter abzugrenzen. Elektrische Leitungen und Kabel sind so zu verlegen, dass niemand darüber stürzen kann.

§ 17 Sonstige Genehmigungen 

Der/die Nutzer*in hat die nach den geltenden Vorschriften für ihre / seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihr / ihm auferlegten Verpflichtungen auf ihre / seine Kosten zu erfüllen.

§ 18 Hausrecht

Der/ die Nutzer*in ist verpflichtet den Vertretern/innen der Stadt jederzeit Zutritt zu gewähren.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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