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5.3 Benutzungsordnung für die Sportstätten

Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Hamminkeln

§ 1

(1) Das Hallenbad, das Freibad, die Turnhallen und die Sportstätten der Stadt Hamminkeln dienen während der normalen Schulzeit den Schulen der Stadt zur Durchführung ihres Sportunterrichtes.

(2) Die Bäder, die Turnhallen und die Sportplätze werden auf Antrag den Sportvereinen und -verbänden für ihre sportlichen Übungsstunden, Lehrstunden und Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Ein Einzelfall kann eine Benutzung durch sonstige Personengruppen zugelassen werden.

(3) Sportvereinen und Sportgruppen wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn sie Mitglied des Deutschen Sportbundes oder seiner Mitgliederverbände sind. Sonstige Personengruppen können die Erlaubnis erhalten, wenn sie diese Benutzungsordnung sowie ggfl. ergänzende Vorschriften schriftlich anerkennen.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung zu einer bestimmten Zeit besteht nicht.

(5) Das Recht auf Benutzung der Sportstätten kann von dem Benutzungsberechtigten weder ganz noch teilweise auf andere übertragen werden.

(6)  Die Sportstätten werden an die Nutzer vermietet. Von den Nutzern der Sportstätten wird ein Entgelt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erhoben: 

a)    Turn- und Sporthallen

Das Entgelt wird je Stunde reservierter Übungseinheit – Übungszeiteinheit – für Übungs- und Trainingszwecke ermittelt und festgelegt. Die Stadt Hamminkeln vergibt in ihren Sporthallen einfache, doppelte und dreifache Übungseinheiten.

Das Entgelt je reservierter Übungszeiteinheit beträgt 3,60 €.

b)    Außensportanlagen

Das Entgelt wird je Stunde reservierter Außensportanlage für Übungs- und Trainingszwecke – Übungszeiteinheit – ermittelt und festgelegt.

Das Entgelt je reservierter Übungszeiteinheit beträgt 3,90 €.

c)    Hallenbad

     Das Entgelt wird je Stunde reservierter Übungseinheit für Übungs- und Trainingszwecke ermittelt und festgelegt.

Das Entgelt pro Stunde reservierter Übungszeiteinheit beträgt Brutto 13,20 €

   

Werden Sporteinrichtungen Dritten nach Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt, kann ein von Buchst. a) oder b) abweichendes Entgelt erhoben werden.

§ 2

(1) Anträge auf Genehmigung zur Benutzung der Sportstätten sind

a) für Übungsstunden bis zum 1. Juli eines jeden Jahres,
b) für Lehrstunden und Veranstaltungen bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Lehrstunde oder der Veranstaltung beim FD 40 einzureichen.

(2) Mit dem Antrag sind gleichzeitig

a) die genaue Bezeichnung des Antragstellers,
b) die Anschriften des verantwortlichen Leiters und seines Vertreters,
c) der Zeitpunkt, die Art und die Dauer der Lehrstunde oder der Veranstaltung sowie die Höhe der Eintrittspreise anzugeben.

(3) Die Genehmigung für laufende Übungsstunden, mehrtägige Lehrstunden und Veranstaltungen erteilt der FD 40 der Stadt Hamminkeln.

§ 3

(1) Ist die Zahl der Teilnehmer an den Übungsstunden so gering, dass die Sportstätte über einen Zeitraum von vier Wochen nicht genügend ausgenutzt wird, behält sich die Stadt vor, die erteilte Benutzungsgenehmigung zu widerrufen, sofern der Verein, der bisher diese Übungsstunden inne hatte, nicht in der Lage ist, eine befriedigende Lösung vorzuschlagen.

(2) Wird eine Benutzungsgenehmigung nicht oder nicht voll ausgenutzt, so ist dieses dem FD 40 sofort mitzuteilen.

(3) Kann eine Lehrstunde oder eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, so ist der FD 40 wenigstens acht Tage vor dem Benutzungstermin von dem Ausfall der Übungsstunde oder der Veranstaltung zu unterrichten. Kosten, die in diesem Falle durch die Nichtbenutzung der Sportstätten entstehen, sind der Stadt von dem Benutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 4

(1) Für Übungsstunden oder Lehrstunden benennen die Vereine, Verbände oder Sportgemeinschaften der Stadt einen Leiter, der die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Übungs- oder Lehrbetrieb trägt. Außerdem sind Vertreter zu benennen, die bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters dessen Aufgaben übernehmen. Ist ein vom Verein benannter Leiter oder Vertreter nicht anwesend, so kann die Sportstätte nicht benutzt werden.

(2) Der verantwortliche Leiter oder dessen Vertreter hat sich vor der Benutzung der Sportstätte von deren ordnungsmäßigen Zustand zu überzeugen und etwa festgestellte Schäden oder Mängel sofort dem Hallen- oder Platzwart zu melden. Nach Beendigung der Benutzung hat der verantwortliche Leiter oder sein Vertreter die Sportstätte dem Hallen- oder Platzwart wieder ordnungsgemäß zu übergeben und die Benutzung sowie besondere Vorkommnisse (Schäden, Unfälle usw.) in das in jeder Sportstätte ausliegende Benutzungsbuch einzutragen und zu unterzeichnen.

§ 5

(1) Die Benutzungsberechtigten haben für einen ausreichenden Ordnungsdienst zu sorgen, die erforderlichen Aufbauten selbst zu erstellen und nach Beendigung der Übungs- und Lehrstunde oder der Veranstaltung alle benutzten Geräte an die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen, Papier und sonstige Abfälle zu entfernen.

§ 6

Rauchen ist gem. § 2 Abs. 4 NiSchG NRW im Hallenbad, Freibad und in den Turn- und Sporthallen untersagt, dies gilt auch für den Genuss alkoholischer Getränke. Das Mitbringen von Glasflaschen in die Turn- oder Sporthalle ist untersagt.

§ 7

Zuschauern ist das Betreten der für sie bestimmten Räume und Toiletten gestattet. Der Zutritt zu allen anderen Räumen ist untersagt. Es ist die Pflicht der Benutzungsberechtigten, für die Einhaltung dieser Vorschrift Sorge zu tragen.

§ 8

(1) Turn- und Sportgeräte dürfen ohne Genehmigung des FD 40 nicht aus den Hallen entfernt werden.

(2) Nicht stadteigenes Inventar darf nur mit Genehmigung des FD 40 in die Sport- und Turnhallen eingebracht und dort über die tägliche Benutzungszeit hinaus aufbewahrt werden, sofern diese Geräte nicht zum Trainingsbetrieb benötigt werden.

(3) Bauliche Veränderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne die Zustimmung realisierte Maßnahmen sind jederzeit auf Verlangen der Stadt innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig zu machen. Die Zustimmung ersetzt nicht öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die für die Maßnahme erforderlich sind.

§ 9

(1) Die Stadt überläßt den Benutzungsberechtigten die Sportstätten und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen, er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Schadhafte Geräte oder Anlagen sind dem FD 40 der Stadt Hamminkeln zu melden.

(2) Der Benutzungsberechtigte stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(3) Der Benutzungsberechtigte verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(4) Der Benutzungsberechtigte hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt, unter Ausschluss der Haftung des Vereins nach § 837 und § 838 BGB, soweit die Haftung der Stadt nicht auf einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Verein beruht.

(6) Der Benutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen. Der Haftende ist verpflichtet, die entstandenen Schäden binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung auf seine Kosten zu beheben und den alten Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Stadt ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Schuldners durchzuführen. Die Stadt ist berechtigt, Kampfspiele, welche die Gefahr eines Schadens von Personen oder Sachen mit sich bringen, zu untersagen.

§ 10

Den Aufsichtspersonen der Stadt, den Hausmeistern und Platzwarten ist der Zutritt zu allen Übungs- oder Lehrstunden sowie zu allen Veranstaltungen zu gestatten.

§ 11

Die Nichtbeachtung der Benutzungsordnung zieht die sofortige entschädigungslose Zurücknahme der Benutzungserlaubnis nach sich.

§ 12

Die jeweiligen Nutzungsverträge der Sportgelände in der jeweiligen gültigen Fassung sind eine Ergänzung dieser Benutzungsordnung und regel die zusätzlichen Rechte und Pflichten zwischen Stadt und den Vereinen, die eine städtische Außensportanlagen nutzen und pflegen.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

 

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