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6.1 Erschließungsbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen  Erschließungsbeitragssatzung (EBS) -der Stadt Hamminkeln vom 28.02.1990 geändert durch Satzung vom 26. Mai 1992

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Die Stadt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

1.1 Straßen und Wege

a) bis zu einer Breite von 15 Meter, wenn die erschlossenen Grundstücke ein- bis zweigeschossig bebaut werden können,

b) bis zu einer Breite von 18 Meter, wenn die erschlossenen Grundstücke mehr als zweigeschossig bebaut werden können,

c) abweichend von a) und b) bis zu einer Breite von 18 Meter als Erschließungsanlage in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten (i.S. § 7 II c), wenn die erschlossenen Grundstücke ein- bis zweigeschossig bebaut werden können,

d) abweichend von a) und b) bis zu einer Breite von 21 Meterals Erschließungsanlage in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten (i.S. § 7 II c), wenn die erschlossenen Grundstücke mehr als zweigeschossig bebaut werden können,

e) bis zu einer Breite von 24 Meter als Erschließungsanlage in Industriegebieten,

f) als Sammelstraßen bis zu einer Breite von 24 Meter,

g) enden die Straßen und Wege mit einem Wendehammer, so vergrößern sich in diesem Bereich die in a) und b) genannten Breiten um 8 Meter, die in c) bis f) genannten Breiten um 12 Meter.

1.2 Plätze mit ihren Straßenanlagen bis zu den vorstehend unter a) bis f) genannten Breiten.

1.3 Park- und Grünanlagen, die Bestandteil der unter 1.1 a) bis g) und 1.2 genannten Erschließungsanlagen sind, bis zu je 15 % der Flächen dieser Erschließungsanlagen.

1.4 Parkflächen und Grünanlagen, die nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage, jedoch nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu je 10 % der Fläche aller im Abrechnungsgebiet für die Parkflächen und Grünanlagen liegenden Grundstücke.

1.5 Verkehrsanlagen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar sind (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 Meter.

1.6 Immissionsschutzanlagen

Für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Immissionsschutzgesetzgebung werden Art, Umfang und Herstellungsmerkmale der Anlage im Einzelfall durch eine Sondersatzung festgelegt.

2. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und der Gebiets-Charakter ergeben sich:

a) aus dem Bebauungsplan,

b) in den Fällen des § 33 BauGB aus dem Stand der Planungsarbeiten,

c) in nicht beplanten Gebieten aus der überwiegenden Bebauung und Nutzung des Abrechnungsgebietes; läßt sich ein Gebiets-Charakter und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in dieser Weise nicht ermitteln, so ist die in § 2 Absatz 1 b) festgelegte Breite beitragsfähig.

3. Ist an den in Absatz 1 Nr. 1 a) bis f) genannten Straßen und Wegen eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung lediglich auf einer Straßenseite zulässig, so verringern sich die jeweils als beitragsfähig bestimmten Breiten um ein Drittel.

4. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, in dem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird.

5. Die in Absatz 1 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen die in Absatz 1 Nr. 1.3 genannten Parkflächen und Grünanlagen und nicht die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien Strecke.

§ 3 entfällt

§ 4 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Abweichend von Satz 1 wird der beitragsfähige Aufwand für die Hauptleitungen der Mischwasserkanäle auf 7,84 Euro/qm der tatsächlich entwässerten Fläche festgesetzt. In diesem Quadratmetersatz sind nicht die Kosten für die übrigen Teile der Entwässerungseinrichtungen enthalten (z. B. Straßensinkkästen und die diese mit dem Hauptkanal verbindenden Leitungen).

§ 5 entfällt

§ 6 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 7 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

I. Grundsatz

Der nach § 6 gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des heranzuziehenden Grundstücks mit einem Vomhundertsatz angesetzt (modifizierte Grundstücksfläche).

II. Regelung für Gebiete, für die ein Bebauungsplan besteht, aus dem sich Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke ergeben

1. Der Vomhundertsatz beträgt in diesen Gebieten:

a) in Kleinsiedlungs- und Sondergebieten, die der  Erholung dienen bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 70 v.H.

b) in Wohn-, Misch- und Dorfgebieten

aa) bei einer Nutzung ohne Bebauung 50 v.H.
bb) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H.
cc) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 120 v.H.
dd) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 140 v.H.
ee) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 160 v.H.
ff) für jedes weitere Geschoß zusätzlich 5 v.H.

c) in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, sowie in Sondergebieten gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung und Sondergebieten, die wie Gewerbe- und Industriegebiete genutzt werden können

aa) bei einer Nutzung ohne Bebauung 100 v.H.

bb) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 150 v.H.

cc) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 170 v.H.

dd) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 190 v.H.

ee) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 210 v.H.

ff) für jedes weitere Geschoß zusätzlich 10 v.H.

d) bei Grundstücken, die nicht in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten bzw. Sondergebieten entsprechend Buchstabe c) liegen, jedoch tatsächlich überwiegend wie Grundstücke in diesen Gebieten genutzt werden, finden die Vomhundertsätze nach Buchstabe c) Anwendung.

Eine überwiegend gewerbliche Nutzung im Sinne dieser Regelung liegt nicht nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des Gewerbe- bzw. Gewerbesteuerrechtes erfüllt sind, sondern auch bei einer gewerbeähnlichen Nutzung, die über eine Wohnnutzung hinausgeht; beispielsweise Arztpraxen, Verwaltungs- und Bürogebäude.

e) bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Bebauung ausgewiesen sind 50 v.H.

f) bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen (Sonderbauflächen) für Schulen, Hallenbäder, Krankenhäuser, Kindergärten, Kinderheime, Jugendheime, Theater, Kirchen, Mehrzweckhallen oder als bebaubare Fläche von Friedhofsgrundstücken, Sportplätzen, Freibädern ausgewiesen sind, gilt die Regelung entsprechend Buchstabe b)Ist im Bebauungsplan eine Geschoßzahl nicht festgesetzt worden, so ist bei bereits bebauten Grundstücken die tatsächlich Geschoßzahl und bei noch unbebauten Grundstücken eine zweigeschossige Bebaubarkeit anzusetzen. Für Friedhofsgrundstücke, Sportplätze, Freibäder und sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können, ist in diesem Falle eine eingeschossige Bebaubarkeit anzusetzen.

g) bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen für Rathaus, Feuerwehr, Bauhöfe ausgewiesen sind, gilt die Regelung entsprechend Buchstabe c). Ist im Bebauungsplan für diese Flächen eine Geschoßzahl nicht festgesetzt, so ist bei bereits bebauten Grundstücken die tatsächliche Geschoßzahl und bei noch unbebauten Grundstücken eine zweigeschossige Bebaubarkeit anzusetzen.

2. Als Anzahl der Vollgeschosse nach Ziffer II (1) gilt die im Bebauungsplan festgelegte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 20 Absatz 1 BauNVO.

3. Weist der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl in Verbindung mit einer Baumassenzahl aus, so gilt als Anzahl der Vollgeschosse die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Baumassenzahl geteilt durch 3,00. Weist der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl in Verbindung mit einer Geschoßflächenzahl aus, so gilt als Anzahl der Vollgeschosse die Zahl, die sich aus der Teilung der Geschoßflächenzahl durch die Grundflächenzahl ergibt. Bruchzahlen bis 0,49 werden abgerundet; Bruchzahlen ab 0,50 werden aufgerundet.

Weist der Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht aus, so gilt insoweit die nach § 17 BauNVO maßgebende Regelfestsetzung.

4. Werden in einem Bebauungsplangebiet die zulässige Art und/ oder das zulässige Maß im Wege von Ausnahmen und Befreiungen oder in sonstiger Weise tatsächlich überschritten, so gilt als zulässige Art der Nutzung die tatsächlich auf dem Grundstück vorhandene Nutzung, sofern sie überwiegt, als zulässige Geschoßzahl die höhere tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse.

5. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaute Grundstücke, die Regelungen des Absatz 4 bleiben hiervon unberührt.

6. Untergeschosse, die keine Vollgeschosse i.S. der Baunutzungsverordnung sind, werden hinzugerechnet, wenn sie überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise genutzt werden.

7. Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatz II gilt:

a) die von dem Bebauungsplan erfaßte Grundstücksfläche, auf die sich die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht;

b) geht die tatsächlich bauliche oder gewerbliche Nutzung über den Bereich des Bebauungsplanes hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücksfläche auszugehen;

c) bei Friedhofsgrundstücken, Sportplätzen und Freibädern die Teilflächen, die zur Errichtung der zulässigen baulichen Einrichtungen erforderlich sind.

III. entfällt

IV. In den Fällen des § 33 BauGB sind die zulässige Geschoßzahl, die zulässige Art der baulichen Ausnutzbarkeit und die Grundstücksflächen nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Geht bei bereits bebauten Grundstücken die tatsächliche Nutzung über die nach dem Bebauungsplanentwurf zulässige Art der baulichen Nutzung und / oder über das zulässige Maß der baulichen Ausnutzung hinaus, so gilt die bereits vorhandene Nutzung nach Art und Maß als zulässige Nutzung. Die Grundstücksfläche ist gem. Absatz II Ziffer 7 zu ermitteln.

Ergänzend gelten die Regelungen im Absatz II.

V. Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in Gebieten gem. § 34 BauGB

1. Bei bebauten Grundstücken gilt als nach Art und Maß zulässige Ausnutzbarkeit die auf dem heranzuziehenden Grundstück bereits tatsächlich vorhandene Nutzung nach Art und Maß. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, so werden je angefangene 3,00 m des Bauwerkes als Vollgeschoß gerechnet.

2. Bei unbebauten Grundstücken ist die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit nach Art und Maß aus der überwiegenden Bebauung und Nutzung der benachbarten Grundstücke zu ermitteln.

Ist eine überwiegende Bebauung nach Art und Maß nicht feststellbar (diffus genutzte Bereiche), so ist in den Fällen, in denen die Deutungsbreite der Art der baulichen Ausnutzbarkeit von einem Wohngebiet bis zu einem Gewerbegebiet reicht, von einer Nutzung auszugehen, wie sie im Mischgebiet zulässig ist. Reicht die Deutungsbreite bis zu einem Industriegebiet, so ist von einer Nutzung auszugehen, wie sie im Gewerbegebiet zulässig ist. Das zulässige Maß der baulichen Ausnutzbarkeit ergibt sich bei unbebauten Grundstücken aus dem durchschnittlichen Maß der Nutzung der dem heranzuziehenden Grundstück zunächstliegenden bebauten Grundstücke. Bruchzahlen bis 0,49 werden abgerundet; Bruchzahlen ab 0,50 werden aufgerundet.

3. Es sind die Vomhundertsätze gem. Absatz II Ziffer 1 a) bis g) anzuwenden.

4. Als Grundstücksfläche gilt bei bereits baulich, gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücken die hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:

Bei Grundstücken, die genutzt sind oder so genutzt werden können, wie es in Wohngebieten, Kleinsiedlungs- und Sondergebieten, die der Erholung dienen, zulässig ist, als Grundstücksfläche:

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und der in einem Abstand von 40 Meter dazu verlaufenden Parallele,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer im Abstand von 40 Meter dazu verlaufenden Parallele,

c) die Regelungen gelten nicht, wenn die bauliche Nutzung die Tiefenbegrenzung überschreitet. In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

5. Bei unbebauten Grundstücken ist die Regelung zu Ziffer 4 a) und b) entsprechend anzuwenden.

6. Bei Eckgrundstücken und Grundstücken zwischen zwei Erschließungsanlagen wird eine Tiefenbegrenzung nach den Absätzen 4 und 5 nur gewährt, wenn der 40,00 m - Abstand zu beiden Erschließungsanlagen überschritten wird.

§ 8 entfällt

§ 9 Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

1. Grundstücke (Eckgrundstücke und Grundstücke zwischen zwei oder mehreren Erschließungsanlagen), die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage gesondert beitragspflichtig. Das gilt nicht im Falle des § 131 Absatz 1 Satz 2 BauGB.

2. Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen, die zu jeder dieser Erschließungsanlage beitragspflichtig sind, sind nur mit je 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen.

Der Beitragsausfall geht zu Lasten der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke.

Eine Ermäßigung wird nicht vorgenommen:

a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Sonder- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in den übrigen Gebieten und für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte bzw. nutzbare Grundstücke in unbeplanten Gebieten;

b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage nach BauGB erhoben wird und Beiträge für die erstmalige Herstellung weiterer Anlagen weder nach geltendem Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen;

c) soweit sie dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht;

d) für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke wesentlich übersteigen.

§ 10 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage

1. Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a) die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind und

b) sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise hergestellt sind.

Sind Teile von den in Satz 1 genannten Anlagen nicht befestigt und damit nicht im Sinne von Buchstabe b) hergestellt, so gelten solche Anlagen, wenn sie im übrigen entsprechend Satz 1 hergestellt sind, dann als endgültig hergestellt, sobald die unbefestigten Teile mit Bäumen, Sträuchern oder anderweitig bepflanzt oder mit Rasen eingesät sind.

2. Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn

a) die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und

b) diese gärtnerisch gestaltet sind.

3. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind endgültig hergestellt, wenn sie den für eine störungsfreie Nutzung des Baugebietes notwendigen Herstellungsmerkmalen der gesondert zu verabschiedenden Einzelsatzung entsprechen.

4. Der Rat der Stadt kann für einzelne genau bezeichnete Erschließungsanlagen einen von den Absätzen 1 und 2 abweichenden Ausbau durch Satzungsänderung bestimmen.

§ 11 Kostenspaltung

1. Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag selbständig erhoben werden für:

a) den Erwerb der Erschließungsflächen,

b) deren Freilegung,

c) Herstellung der Fahrbahnen,

d) Herstellung der Gehwege,

e) Herstellung von Entwässerungseinrichtungen,

f) Herstellung von Beleuchtungseinrichtungen,

g) Herstellung der Radwege,

h) Herstellung der Grünanlagen, die Bestandteil der Erschließungsanlage sind,

i) Herstellung der Parkflächen, die Bestandteil der Erschließungsanlage sind.

§ 12 Vorausleistungen

Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 13 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung gem. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 14 Inkrafttreten

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