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6.8 Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Satzung der Stadt Hamminkeln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 14.04.2011

§  1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse für die Benutzung öffentlicher Straßen i.S.des § 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW). Sie gilt für Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Land- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Hamminkeln.

(2) Zu den Straßen im Sinne von Abs. 1 zählen die in § 2 Abs. 2 des StrWG NW sowie die in § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2 Erlaubnispflichtige Nutzungen

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn der Straßenraum innerhalb des Lichtraumprofils, d.h.

a) bis zu einer Höhe von 4,50 m auf und über mit Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen und Fahrbahnen einschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung zum Fahrbahnrand,

b) bis zu einer Höhe von 3,00 m auf und über den übrigen Verkehrsflächen ausschließlich 0,70 mseitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand

über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird.

(3) Vorbehaltlich der §§ 3 – 6 dieser Satzung bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Hamminkeln. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

(4) Die Erlaubnispflicht für eine Sondernutzung wird durch eine erteilte Baugenehmigung oder Genehmigungsfreiheit nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NW) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen folgende Sondernutzungen:

a) bauaufsichtlich genehmigte Gebäudeteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Vordächer, Kellerlichtschächte, Eingangsstufen, Notausstiegsschächte, Fassadenverkleidungen in Gehwegen

b) Lampen und bauaufsichtlich genehmigte Sonnenschutzdächer ohne Reklame, die in einer Höhe von mindestens 3,00 müber der Gehwegfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 0,70 m Abstand haben

c) Umzüge und die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für öffentliche Feiern, Feste und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen im ortsüblichen Rahmen

d) bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen und Schaukästen, wenn sie nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen

e) das vorschriftsmäßige vorübergehende Lagern von festen Brennstoffen am Liefertag, ebenso wie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- und Abfuhr

(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können ganz oder teilweise untersagt oder eingeschränkt werden, wenn und soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, aus stadtpflegerischen Belangen oder solchen des Straßenbaus erforderlich ist. Die Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften einer Anzeige- oder Genehmigungspflicht zu entsprechen, bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Stadt sind in Anwendung der § 17 sowie § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG NW alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die erlaubnisfreie Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 4Straßenanliegergebrauch

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

§ 5 Privatrechtliche Nutzung

(1) Zur Benutzung des Straßenraums, die sich weder als Gemeingebrauch noch als Sondernutzung darstellt, ist die zivilrechtliche Gestattung des Eigentümers erforderlich.

(2) Zur Benutzung des Straßenraums unterhalb der Verkehrsflächen für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung gilt auch dann nur als Benutzung im Sinne des Abs. 1, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung an der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz des Straßenkörpers und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann.

(3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt als Benutzung gem. Abs. 1, wenn dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Einrichtung einer Anlage oder der Bauteile eine erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Sondernutzung, eine privatrechtliche Benutzung oder eine Nutzung im Sinne des § 6 dieser Satzung darstellt.

§ 6 Öffentliche Einrichtungen

Weder als öffentlich-rechtliche noch als privatrechtliche Benutzung des gemeindeeigenen Verkehrsraumes gelten Einrichtungen der Polizei und der Feuerwehr (Notrufsäulen, Hydranten) und sonstige dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen, die der Straßenbaulastträger schafft oder die in seinem Auftrag von Dritten geschaffen werden, wie Abfallsammelbehälter, Denkmäler, Brunnen und Bedürfnisanstalten, sowie außerhalb von Fahrbahnen und Gehwegen, Litfasssäulen und Plakattafeln.

§ 7 Märkte

Für den öffentlichen Marktverkehr findet diese Sondernutzungssatzung keine Anwendung.

§ 8 Erlaubnisantrag

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Hamminkeln zu stellen. Auf Verlangen sind ergänzende Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonstiger geeigneter Weise beizubringen.

(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs, eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

(3) Soweit die werbemäßige Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes durch Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen wurde, kann der Antragsteller, der eine Sondernutzung für Werbemaßnahmen beantragt hat, auf den Abschluss eines Werbevertrages mit dem Dritten verwiesen werden. In dem Vertrag können andere Entgelte, als im Gebührentarif festgesetzt vereinbart werden.

§ 9 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.

(2) Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt; sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen.

(3)  Die Erlaubnis darf nur mit Genehmigung der Stadt auf Dritte übertragen werden.

§ 10 Versagung und Widerruf der Erlaubnis

(1)   Die Erlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn

(a)   öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Antrag entgegenstehen

(b)   die beantragte Fläche wegen entgegenstehender Belange nicht zur Verfügung gestellt werden kann

(c)   dem Vorhaben stadtplanerische oder baupflegerische Belange entgegenstehen

(d)   die Antragsfrist nicht eingehalten wurde

(e)   der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2)   Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

(a)   dies im öffentlichen Interesse geboten ist

(b)   gegen inhaltliche Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird

(c)   nachträglich die Voraussetzungen für die Erlaubnis entfallen

(d)   die Sondernutzung die Ausführung von Bauvorhaben erheblich beeinträchtigen würde

(e)   der Gebührenschuldner die festgesetzte Gebühr innerhalb der Zahlungsfrist nicht entrichtet.

(3)   Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten und auf Kosten des Erlaubnisnehmers zu veranlassen.

§11 Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif vergleichbaren Sondernutzung.

(3) Die nach dem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet. Ergibt die errechnete Gebühr einen geringeren Betrag als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(4) Für die Erteilung der Erlaubnis wird zudem eine Gebühr auf Grundlage der Satzung der Stadt Hamminkeln über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(5) Das Recht der Stadt nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

(6) Für Sondernutzungen, die ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt werden, werden die Gebühren unbeschadet der Möglichkeit erhoben, Maßnahmen zu Beendigung der unerlaubten Sondernutzung nach § 22 StrWG NW, § 8 Abs. 7a FStrG oder den §§ 1 Abs. 1 und 2 und 24 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NWanzuordnen.

§ 12 Festsetzung von Pauschalgebühren

(1) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Sondernutzungserlaubnisse, die denselben Schuldner und dieselbe Gebührentarifstelle dieser Satzung betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden. Ist zu erwarten, dass sich durch die pauschalierte Sondernutzungsgebühr der Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.

(2) Pauschalgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.

(3) Auf Antrag kann im Rahmen der Einzelfallprüfung eine ratenweise Fälligkeit der Gesamtgebühr festgesetzt werden.

(4) Die Regelungen zu Absatz 1 bis 3 finden keine Anwendung bei parkraumbewirtschafteten Flächen.

§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer, wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Sind mehrere gemeinschaftlich Erlaubnisnehmer, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 14 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden zusammen mit der Sondernutzungserlaubnis oder durch gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt bei

a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer

b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen (Dauersondernutzungen) vorläufig und nach näherer Bestimmung im Bescheid mit ratenweiser Fälligkeit. Nach Beendigung ergeht ein endgültiger Gebührenbescheid. Für die zeitliche Berechnung ist der Zeitpunkt des Widerrufs oder der Eingang der Beendigungsanzeige maßgebend.

c) unerlaubte Sondernutzungen für den Zeitraum bis zu ihrer Beendigung.

(3) Die Sondernutzungsgebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig, soweit nicht in der Erlaubnis oder im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit festgelegt ist.

§ 15 Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht in Anspruch genommen, so werden auf Antrag 50 v.H. der erhobenen Gebühren erstattet.

(2) Wird eine auf Zeit oder Widerruf genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.

(3) Der Antrag zu Abs. 1 muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der genehmigten Sondernutzung bzw. im Falle des Abs. 2 zwei Wochen nach deren Aufgabe gestellt werden.

(4) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilsmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 16 Gebührenermäßigung und –befreiung

(1) Gebührenfrei sind Sondernutzungen:

a) der Bundesrepublik Deutschland, der Länder, ferner der Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nebenzweck hat oder mit derartigen Aktivitäten verbunden wird.

b) der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer kirchlichen oder religiösen Aufgaben dient

c) der Parteien aus Anlass bevorstehender Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen jeweils in den letzten 60 Tagen vor dem Tage, an dem der Volkswille bekundet wird, sowie sonstiger Informationsveranstaltungen

d) der Gewerkschaften, sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer gewerkschaftlichen Aufgaben dient und nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft

e) der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie überwiegend gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, soweit die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben dient

(2) Im übrigen kann der Bürgermeister nach pflichtgemäßen Ermessen ganz oder teilweise (Ermäßigung) von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ausschließlich oder überwiegend im besonderen öffentlichen Interesse liegen, oder soweit ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die maßgeblichen Kriterien sind im Einzelfall zu prüfen und entsprechend zu begründen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung nicht aus.

§ 17 Ahndung von Verstößen

(1) Ordnungswidrig nach § 59 StrWG NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 18 Abs. 1 StrWG NW eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch ohne die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt

b) § 18 Abs. 2 StrWG NW erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt

c) § 18 Abs. 4 StrWG NW Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält, einer vollziehbaren Anordnung der Stadt Hamminkeln zur Entfernung einer Anlage nicht nachkommt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 18 Haftung, Sicherheitsleistung, Kostenersatz

(1) Mit der Ausübung der Sondernutzung haftet der Erlaubnisnehmer für alle hiermit im Zusammenhang stehenden Schä den. Die Stadt wird insofern von allen Ansprüchen Dritter freigestellt.

(2) Die Stadt kann vom Erlaubnisnehmer vor Inanspruchnahme der Erlaubnis den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die Dauer der Sondernutzung verlangen.

(3) Die Stadt ist im Einzelfall berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen zu erheben.

(4) Sofern der Stadt durch die Sondernutzung zusätzliche Kosten entstehen, sind diese vom Gebührenschuldner zu übernehmen.

§ 19 Inkrafttreten

 

Anlage zur Satzung der Stadt Hamminkeln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

 

A. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet.
  2. Die Gebühr wird für jeden angefangenen Quadratmeter berechnet.
  3. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.

B. Gebührentarif

 

Tarif-Nr.BezeichnungGebühr
1Mindestgebühr5,00 €
2Baustelleneinrichtung und Gerüste (z.B. Baubuden, Baustofflagerung ausgenommen Schüttgüter u.s.w.)2,50 € qm/mtl.
2.1Container und Großraumbehälter, die länger als 24 Std. abgestellt werden2,50 € qm/mtl.
3Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Std. andauert und nicht unter Nr. 1 fällt7,50 € qm/mtl.
4Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken aufgestellt werden2,50 € qm/mtl.
5Verkaufs-, Imbiss-, Werbestände oder –wagen und dgl.7,50 € qm/mtl.
6Litfasssäulen, Uhrensäulen, Plakatwände und Masten für Freileitungen, Fahnen u.ä.75,00 € jährlich
7Werbeanlagen2,00 € qm/mtl.
8Plakate bis max. DIN A 0, max. 40 Stck. / 4 Wochen
(gem. Plakatordnung der Stadt Hamminkeln)
25,00 €
9Weihnachtsbaumverkauf2,50 € qm/mtl.
10Verkauf von Grabschmuck1,00 € qm/mtl.
11Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für Schützenfeste, Volksfeste, Jahr-/Spezialmärkte, Sonderschauen, Zirkusgastspiele u.ä. (ohne Flächenberechnung)40,00 € täglich
12Nachbarschaftsfeste (pro Veranstaltung)10,00 €
13Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen, sofern ein Verstoß gegen die Vorschriften des StrWG NRW nicht festgestellt wird50,00 €
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