Inhalt
7.2 Abfallensorgungssatzung
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hamminkeln
(Abfallentsorgungssatzung – AES)
§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadt Hamminkeln betreibt die Abfallentsorgung sowie die hiermit verbundene Abfallberatung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Stadt Hamminkeln erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
- Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen.
- Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG)
- Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist
- Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet
(3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis Wesel nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahr-genommen.
(4) Die Stadt Hamminkeln kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(5) Die Stadt Hamminkeln wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Hamminkeln
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Hamminkeln umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.
(2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Hamminkeln gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll
2. Einsammeln und Befördern von Baum- und Strauchschnitt (Astwerk nicht stärker als 10 cm, keine Wurzeln) und sonstigen Gartenabfällen aus privaten Hausgärten mittels einer stationären Sammlung
3. Sammeln und Befördern von Bioabfall aus Haushalten mittels einer stationären Sammlung
4. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
5. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll als Holsystem und/ oder eine stationäre Sammlung
6. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 16 Abs. 2 dieser Satzung
7. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/ oder mit Schadstoffmobilen
8. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen
9. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil, Sammeln und Befördern von Baum- und Strauchschnitt aus privaten Hausgärten, Sammeln und Befördern von Sperrmüll, Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung.
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hamminkeln sind gemäß § 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
- Abfälle, die der Kreis Wesel aufgrund der von ihm erlassenen jeweils geltenden Satzung über die Abfallentsorgung vom Behandeln, Lagern und Ablagern ausgeschlossen hat:
Alle Abfälle, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) genannt sind, unbeschadet der Regelungen unter den Ziffern 1-2 des § 3 - folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrW-/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Hamminkeln nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG).
- Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal-tungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG).
(2) Die Stadt Hamminkeln kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs.2 Satz 3 KrWG).
§ 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt Hamminkeln bei den von ihr angebotenen stationären Sammelstellen und/ oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) dürfen nur zu den in der Stadt Hamminkeln bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeugen werden von der Stadt Hamminkeln bekannt gegeben.
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Hamminkeln liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Hamminkeln den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Hamminkeln haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Hamminkeln liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
1) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke).
2) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen.
§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
- soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Hamminkeln an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG/AbfG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallent-sorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/ sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung) Die Stadt Hamminkeln stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Hamminkeln stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2
2. Halbsatz KrWG besteht.
§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Hamminkeln gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Wesel in der jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10 Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sammelplätze von pflanzlichen Abfällen aus Hausgärten
(1) Die Stadt Hamminkeln bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen und Wertstoffen sind nur folgende Abfallbehälter und Sammlungsarten zugelassen
a) Graue Tonne für Restabfall in den Gefäßgrößen 120 l, 240 l und 1.100 l,
b) Grüne/Blaue Tonne für Papier, Pappe, Karton in den Gefäßgrößen 240 l und 1.100 l,
c) gelber Abfallsack für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe
d) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas
(3) Die stationäre Sammlung von Baum- und Strauchschnitt (Astwerk nicht stärker als 10 cm, keine Wurzeln) und sonstigen Gartenabfällen aus privaten Hausgärten sowie Bioabfällen erfolgt zu den im Abfallkalender angegebenen Annahmezeiten an der zentralen Annahmestelle an der Güterstraße.
Die Ortsteilsammlungen finden zweimal pro Jahr jeweils an einem Samstag in der Zeit von 08.00 - 13.00 Uhr an den nachfolgenden Standorten statt. Die Termine sind dem Abfallkalender zu entnehmen.
- Parkplatz an der Hauptschule Dingden, Krechtinger Straße
- Verladerampe an der Güterstraße in Hamminkeln (stationäre Sammelstelle)
- Parkplatz Bürgerhalle Loikum
- Parkplatz Bürgerhalle Wertherbruch
- Parkplatz an der Kreutzstrasse (Nähe Skateranlage), Mehrhoog
(4) Die Stadt betreibt ein eigenes stationäres Sammelsystem für Altkleider. Hinweise zu den Sammelstandorten werden in geeigneter Form im Abfallkalender bekannt gemacht.
(5) Die Stadt kann andere Standorte und weitere Sammlungs- und Entsorgungswege je nach Erfordernis festsetzen, diese werden in geeigneter Form bekannt gemacht. Das Kalenderdatum der Sammlungstage wird gleichfalls in geeigneter Form bekannt gemacht.
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück erhält
einen schwarzen/grauen Abfallbehälter für Restmüll.
a) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche.
b) Anzahl und Größe der Restabfallbehälter für Erzeuger/ Besitzer von gewerblichen
Siedlungsabfällen:
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 15 Liter pro Woche zur Verfügung gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
Unternehmen/Institution | je Platz/Beschäftigten/ Bett | Einwohnergleichwert |
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen | Je Platz | 0,8 – 1,2 |
b) öffentl. Verwaltungen, Geld- institute, Verbände, Kranken- kassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels- Industrie- u. Versicherungs- Vertreter | je 3 Beschäftigte | 0,8 – 1,2 |
c) Schulen, Kindergärten | je 10 Schüler/Kind | 0,8 – 1,2 |
d) Speisewirtschaften, Imbiss- stuben | je Beschäftigten | 3 – 5 |
e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft kon- zessioniert sind, Eisdielen | je Beschäftigten | 1 – 3 |
f) Beherbergungsbetriebe | je 4 Betten | 0,8 – 1,2 |
g) Lebensmitteleinzel- und Groß- handel | je Beschäftigten | 1 – 3 |
h) sonstige Einzel- u. Groß- handel | je Beschäftigten | 0,4 – 0,6 |
i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe | je Beschäftigten | 0,4 – 0,6 |
c) Beschäftigte im Sinne des § 11 b) sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
d) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstücks-eigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z.B. 240 Liter statt 120 Liter).
(2) Jedes Grundstück erhält
einen blauen/grünen Abfallbehälter für Altpapier.
a) Für die Altpapier-Entsorgung von Wohngrundstücken und für den Wohnteil auf anders genutzten Grundstücken (gemischt genutzt, gewerblich oder industriell genutzt mit Werkswohnung oder ähnlichem) stellt die Stadt in der Regel je 5 Bewohner 240 l Gefäßvolumen zur Verfügung.
b) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, pro Grundstücksbewohner das sich aus §11 Absatz 2 a) ergebende Mindestvolumen vorzuhalten.
(3) Der Grundstückseigentümer kann abweichend von den Mindestabfallvolumen in §11 für sich und seine Mieter bzw. Pächter zusätzliche Müllgefäße zum Zwecke einer verursacherbezogenen Gebührenabrechnung schriftlich beantragen.
(4) Anzahl und Größe sowie die Art der einzusetzenden Abfallbehälter für Altpapier für die Entsorgung von gemischt genutzten, gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen bestimmt die Stadt unter Maßgabe der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit..
(5) Wird festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden PPK-Abfalls nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Behälter oder ein Behälter mit einem größeren Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt den/ die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Forderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/ der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Stadt zu dulden.
§ 12 Standplatz und Transportweg und Zeitpunkt der Leerung für Abfallbehälter
(1) Die zu entleerenden Abfall- und Wertstoffbehälter, sowie die gelben Säcke sind von dem Anschlussnehmer so am öffentlichen Verkehrsraum bereitzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird und sonstige Gefährdungen ausgeschlossen sind. Kann das Sammelfahrzeug nicht am zu entsorgenden Grundstück vorfahren, so bestimmt die Stadt den Behälterstandort. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
(2) Die Abfall- und Wertstoffbehältnisse dürfen nur am festgesetzten Abfuhrtermin an den Verkehrsraum gestellt werden. Die Behälter sind so am öffentlichen Verkehrsraum bereitzustellen, dass die Leerung oder Mitnahme durch den Entsorger problemlos möglich ist. Anlieger von nicht befahrbaren Straßen und Wegen haben die Behältnisse an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stellplatz zu bringen. Die Behältnisse sind bis 7.00 Uhr zur Sammlung bereitzustellen. Die Leerung oder Abholung kann bis 19:00 Uhr eines Tages erfolgen.
(3)
a) Sperrige Güter, Elektro- und Elektronikschrott im Holsystem:
dürfen ab 18.00 Uhr des Vortages zu den festgesetzten Abfuhrterminen an den Verkehrsraum gestellt werden. Anlieger von nicht befahrbaren Straßen und Wegen haben die abzuholenden Gegenstände an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Soweit Gegenstände, die zur Abholung bereitgestellt wurden, am festgesetzten Abfuhrtermin nicht abgefahren worden sind, sind sie am Folgetag nach 18.00 Uhr wieder zurückzunehmen.
b) Sperrige Güter, Elektro- und Elektronikschrott im Bringystem:
Jeweils freitags von 13 - 17 Uhr und samstags von 8 - 12 Uhr können sperrige Güter, Elektro- und Elektronikschrott begrenzt auf maximal 4 m3/Wochenende zur Annahmestelle an der Industriestraße gebracht werden.
§ 13 Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmer gestellt und dem Anschlussnehmer zugeordnet. Sie dürfen nur durch den Anschlussnehmer oder einem von ihm dazu Berechtigten befüllt werden. Sie bleiben Eigentum des Gestellers und werden von ihm unterhalten.
(2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4) „Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt Hamminkeln bereitzustellen:
1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
2. Altpapier ist in den blauen/grünen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blauen/grünen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
3. Verkaufsverpackungen aus Metall Kunststoff und aus Verbundstoff sind in den gelben Abfallbehälter/säcke einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem gelben Abfallbehälter/sack zur Abholung bereitzustellen.
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.
(6) bei der Überschreitung des zulässigen Einfüllgewichtes, liegt eine unsachgemäße Benutzung der Behälter vor. Das zulässige Einfüllgewicht beträgt:
- bei der grauen Tonne (120 l) 150 kg
- bei der grauen Tonne (240 l) 150 kg
- bei den sonstigen Abfallbehältern (1.100 l) 600 kg,
(7) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(8) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(9) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe (gelber Sack)und die Standorte der Annahmestellen/ der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt.
(10) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 8:00 bis 13:00 und von 15:00 bis 19:00 Uhr benutzt werden. Sollten die Behälter gefüllt sein, darf kein Glas neben den Depotcontainern abgestellt werden.
§ 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann nur für das Restmüllgefäß und die Altpapiertonne beantragt werden und bedarf der Zustimmung der Stadt
Dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind beizufügen:
a) die Absichtserklärung der beteiligten Grundstückseigentümer,
b) die Verpflichtungserklärung einer der beteiligten Grundstückseigentümer, die
Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung zu gewährleisten und die
Zahlungspflicht für die gesamte auf die Abfallgemeinschaft anfallende Gebühr zu übernehmen.
Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Hamminkeln im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
§ 15 Häufigkeit der Leerung
Die auf dem Grundstück des Abfallbehälters vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:
(1) Der blaue Abfallbehälter für Altpapier wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert
(2) Der gelbe Abfallsack, insbesondere für Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoffen,Verbundstoffen, wird im 2-Wochen-Rhythmus abgeholt
(3) Der schwarze Abfallbehälter für Restmüll wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert
§ 16 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Hamminkeln von der Stadt Hamminkeln außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren.
(4) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Stadt Hamminkeln benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Stadt Hamminkeln bekannt gegeben.
(5) Sperrige Güter, Haushaltskühlgeräte und Elektro- und Elektronikschrott dürfen ab 18.00 Uhr des Vortages zu den festgesetzten Abfuhrterminen an den Verkehrsraum gestellt werden. Anlieger von nicht befahrbaren Straßen und Wegen haben die abzuholenden Gegenstände an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Soweit Gegenstände, die zur Abholung bereitgestellt wurden, am festgesetzten Abfuhrtermin nicht abgefahren worden sind, sind sie am Folgetag nach 18.00 Uhr wieder zurückzunehmen.
§ 17 Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Hamminkeln den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf den Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt Hamminkeln unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Sofern Grundstücke nicht entsprechend dem Anschluss- und Benutzungszwang mit Sammelgefäßen ausgerüstet sind, hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
(3) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt Hamminkeln ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Der mit der Durchführung der Abfallentsorgung beauftragte Unternehmer und dessen Bedienstete sind nicht Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift.
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt.
§ 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt Hamminkeln obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich im Rahmen der technischen Möglichkeiten nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen
des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3) Die Stadt Hamminkeln ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21 Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und der Abfallberatung der Stadt Hamminkeln und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt Hamminkeln werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Hamminkeln erhoben.
§ 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücks-bezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Hamminkeln zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
b) überlassungspflichtige Abfälle der Stadt Hamminkeln nicht überlässt oder von der Stadt Hamminkeln bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt;
c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs.4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;
d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs.2 , Abs. 4 , Abs.5, Abs.6 und Abs.7 dieser Satzung befüllt;
e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
f) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt;
g) entgegen § 12 und § 13 Abfall- und Wertstoffbehälter nicht ordnungsgemäß aufstellt, nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitstellt oder nach der Leerung nicht unverzüglich von der Straße entfernt,
h) entgegen § 13 Abfallbehälter unsachgemäß benutzt,
i) entgegen § 13 Abs. 10 die Depotcontainer außerhalb der Benutzungszeit befüllt und Glas oder andere Abfälle neben den Sammelcontainer abstellt
j) der Auskunftspflicht nach § 18 Abs.1 nicht nachkommt
k) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 10 Abs. 3 Standorte zur stationären Sammlung von pflanzlichen Abfällen aus Hausgärten und die Standorte der Ortsteilsammlung außerhalb der festgesetzten Zeiten in Anspruch nimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
zu § 3 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hamminkeln (AES) vom 20.03.2013
Ziffer Abfallart
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1. Hausmüll
2. Gewerbliche Siedlungsabfälle, Verpackungsmaterial und Kartonagen,
Küchen- und Kantinenabfälle
3. Sperrmüll
4. Straßenkehricht, soweit eine Entsorgung über die "Graue Tonne" möglich ist
5. Garten- und Parkabfälle
6. Bauschutt, soweit eine Entsorgung über die "Graue Tonne" möglich ist
6a. Elektro/ Elektronikschrott
7. Nachstehende Problemabfälle werden entsorgt
- aus Haushaltungen
- aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, in denen jährlich nicht mehr
als insgesamt 2.000 kg der in der Anlage zur Abfallbestimmungsverordnung (BGBl. I S. 614) genannten Abfälle anfallen:
× Bleiakkumulatoren
× Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
× Batterien, quecksilberhaltige
× Trockenbatterien
× Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände
× Leuchtstoffröhren
× Anorganische Säuren, Säuregemische, Beizen (sauer)
× Laugen, Laugengemische, Beizen (basisch)
× Fixierbäder
× Entwicklerbäder
× Altbestände und Reste von Pflanzenschutz- und
× Schädlingsbekämpfungsmitteln
× Holzschutzmittel
× Altmedikamente
× Kleinkondensatoren, PCB-haltig
× Verbrennungsmotoren und Getriebeöle
× Verbrennungsmotoren-, Getriebe-, Maschinen- und
× Turbinenöle,
× PCB- oder halogenierte polychlorierte Biphenyl-
× Ersatzprodukte enthaltend
× feste, fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel
× Lösemittelgemische, halogenierte organische Lösemittel enthaltend
× Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet
× Laborchemikalienreste, organisch
× Laborchemikalienreste, anorganisch
× Druckgaspackungen (Spraydosen)
× Dispersionsfarben
× Kühlgeräte
Die Besitzer der von dieser Satzung ausgeschlossenen Abfallstoffe können sich wegen der Entsorgung an private Entsorgungsfirmen wenden. Dort wird geklärt, ob die Abfälle auf Anlagen der Entsorgungsfirmen oder von anderen Anlagen entsorgt werden können.