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8.1.1 Satzung des Kommunalen Rechenzentrums Niederrhein

Satzung des Kommunalen Rechenzentrums Niederrhein

§ 1 Verbandsmitglieder

Die Kreise Kleve, Viersen, Wesel und die Stadt Krefeld bilden einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.04.1961 (SGV NW S. 202) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979, zuletzt geändert am 26.06.1984 (GV NW S 362).

§ 2 Aufgaben

(1) Der Zweckverband ist Träger des Kommunalen Rechenzentrums Niederrhein.

(2) Der Zweckverband hat die Aufgabe, technikunterstützte Informationsverarbeitung für seine Mitglieder und Anwender zu entwickeln oder zu beschaffen und anzubieten.

(3) Der Zweckverband ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter zu bedienen, sofern Gründe des Datenschutzes nicht entgegenstehen.

(4) Der Zweckverband kann Leistungen im Rahmen seines Aufgabenbereiches für Dritte erbringen. Zu Dritten gehören auch Einrichtungen im Sinne von § 15 Absatz 3 dieser Satzung.

(5) Das allgemeine Verfügungsrecht über die Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes steht ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer zu. Daten werden an Dritte nur auf ausdrückliche Anweisung des Eigentümers weitergegeben.

(6) Der Zweckverband gibt Verfahren und Programme frei, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 3 Name, Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen ''Kommunales Rechenzentrum Niederrhein''.

(2) Er hat seinen Sitz in Moers.

§ 4 Organe, Ausschüsse

(1) Organe des Zweckverbandes sind:

  • die Verbandsversammlung (§§ 5 bis 7),
  • der Verwaltungsrat (§ 10),
  • der Verbandsvorsteher (§ 9).

(2) Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Jedes Mitglied entsendet fünf Vertreter in die Verbandsversammlung. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung wird ein Stellvertreter bestellt.

(2) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über:

  • die Wahl des Verbandsvorstehers und des Stellvertreters,
  • die Wahl der Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter
  • die Bestätigung der Bestellung von Geschäftsführern und stellvertretenden Geschäftsführern durch den Verbandsvorsteher
  • den Erlass der Haushaltssatzung,
  • die Abnahme der Jahresrechnung,
  • die Kenntnisnahme des Entwicklungsplanes,
  • die Entlastung des Verbandsvorstehers und des Verwaltungsrates
  • die Einrichtung eines eigenen Rechnungsprüfungsamtes sowie
  • die Bestellung von Prüfern oder
  • die Beauftragung eines Rechnungsprüfungsamtes eines Mitgliedes des Zweckverbandes zur Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben
  • die Veräußerung von Grundstücken,
  • die Änderung der Satzung des Zweckverbandes,
  • die Auflösung des Zweckverbandes.

(2) Das Verfahren der Verbandsversammlung ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die von ihr zu beschließen ist.

§ 7 Beschlüsse der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird die Verbandsversammlung innerhalb einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Die Auflösung des Zweckverbandes und eine Verlegung des Sitzes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.

(3) Beschlüsse zur Änderung der §§ 2 und 10 dieser Satzung müssen einstimmig gefaßt werden.

§ 8 Rechnungsprüfungsausschuss, Rechnungsprüfungsamt

(1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses richten sich nach der Stadtordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Rechnungsprüfungsausschuß gehören 10 Mitglieder an, davon sollen 3 Hauptverwaltungsbeamte der kreisangehörigen Städte oder Gemeinden sein.

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt die Prüfung der Programme gemäß § 102 Absatz 1 Nr. 4 GO NW.

(3) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist berechtigt, an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen.

(4) Der Zweckverband richtet ein eigenes Rechnungsprüfungsamt (RPA) ein oder lässt seine Prüfungsaufgaben durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Mitgliedes durchführen. Der Prüfungsauftrag gilt für die Dauer von mindestens 5 Jahren. Er kann mit einer Kündigungsfrist von 5 Jahren widerrufen werden. Bei der Prüfung der Jahresrechnung ist das RPA eines weiteren Mitgliedes zu beteiligen.

(5) Einzelheiten regelt eine Rechnungsprüfungsordnung.

§ 9 Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder auf die Dauer von 6 Jahren, längstens für die Dauer ihres Hauptamtes. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören. Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(2) In Angelegenheiten des Zweckverbandes obliegt dem Verbandsvorsteher

  • die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  • die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates,
  • die Erledigung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Angelegenheiten,
  • die gesetzliche Vertretung des Zweckverbandes in Rechts- und Verwaltungsgeschäften,
  • die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,
  • die Leitung und Verteilung der Geschäfte.

(3) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.

(4) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat der Verbandsvorsteher den Verwaltungsrat zu hören. In allen gemeinsamen Fragen der Arbeitsorganisation - soweit die Aufgabengebiete (Organisationsgewalt pp.) der Hauptverwaltungsbeamten betroffen werden - und bei der Aufstellung der Aufgaben- und Zeitpläne bedarf er der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(5) Der Verbandsvorsteher kann sich im Einverständnis mit der Verbandsversammlung zur Durchführung seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte des Zweckverbandes einer Gebietskörperschaft oder sonstiger Stellen bedienen. Das Einverständnis dieser Gebietskörperschaft oder der sonstigen Stelle ist erforderlich.

(6) Der Verbandsvorsteher bestellt einen oder zwei Geschäftsführer. Bei nur einem Geschäftsführer sind Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung von Geschäftsführern und stellvertretenden Geschäftsführern bedarf der Bestätigung durch die Verbandsversammlung.

§ 10 Verwaltungsrat

(1) In den Verwaltungsrat entsenden die Mitgliedskreise den/die Landrat/Landrätin und drei Hauptverwaltungsbeamte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Stadt Krefeld den Oberbürgermeister, den zuständigen Beigeordneten und zwei weitere Mitarbeiter. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Das Stimmrecht kann auf andere Mitglieder übertragen werden.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Verbandsvorsteher.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die weder zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung noch zur Zuständigkeit des Verbandsvorstehers gehören. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzuberaten. Der Verwaltungsrat kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem Verbandsvorsteher übertragen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern sie nicht als Mitglied der Verbandsversammlung Stimmrecht haben.

(5) Für das Verfahren im Verwaltungsrat gilt § 7 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend.

(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich.

(7) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Dringlichkeitsentscheidungen

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung entscheidet mit einem Mitglied der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und in den Fällen äußerster Dringlichkeit. Diese Entscheidung ist der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

(2) Der Verbandsvorsteher entscheidet mit einem Mitglied des Verwaltungsrates, das nicht seiner Behörde angehören darf, in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und in den Fällen äußerster Dringlichkeit. Diese Entscheidung ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

§ 12 Personal

(1) Der Zweckverband hat das Recht, Beamte anzustellen sowie Angestellte und Arbeiter einzustellen.

(2) Die Beamten sowie die Angestellten ab Vergütungsgruppe III BAT werden vom Verwaltungsrat ernannt (eingestellt), befördert (höhergruppiert) und entlassen, die übrigen Beschäftigten vom Verbandsvorsteher.

(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter und durch ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates.

(4) Dienstvorgesetzter ist der Verbandsvorsteher.

§ 13 Kosten und Entgelte

(1) Die Kosten sind die zum Betrieb des Rechenzentrums notwendigen Aufwendungen; sie werden unterteilt in Entwicklungs- und Produktionskosten. Sie sind für jedes Haushaltsjahr durch die Verbandsversammlung neu festzusetzen.

(2) Die Entwicklungskosten tragen die Mitglieder, sofern sie nicht von Dritten zu tragen sind, im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gerundet auf volle Hundert nach der Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik zum 31.12. des Vorvorjahres.

(3) Die Produktionskosten tragen die Mitglieder und die Anwender, sofern sie nicht von Dritten zu zahlen sind. Die Aufteilung der Produktionskosten bestimmt der Verwaltungsrat.

(4) Die Mitglieder und die Anwender zahlen die Entgelte in vierteljährlichen Raten.

§ 14 Haushaltssatzung

Der Geschäftsführer hat den Entwurf der Haushaltssatzung alljährlich aufzustellen. Der vom Verbandsvorsteher festgestellte Entwurf ist der Verbandsversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

§ 15 Pflichten der Mitglieder und Anwender

(1) Die Mitglieder und ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Anwender) verpflichten sich, Hard- und Software ausschließlich über das KRZN zu beschaffen. Für Aufgabenbereiche, für die das KRZN keine Anwendungen anbietet oder in angemessener Zeit entwickelt, dürfen eigene Verfahren autonom entwickelt werden, die jedoch über das KRZN den anderen Mitgliedern und Anwendern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Welche Zeit angemessen ist, entscheidet der Verwaltungsrat abschließend. Bietet das KRZN in diesen Fällen später Verfahren an, genießen autonome Entwicklungen Bestandsschutz. Veränderungen autonomer Entwicklungen dürfen jedoch nur auf das KRZN-Verfahren hin entwickelt werden.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die anteiligen Entwicklungskosten gem. § 13 Absatz 2 sowie die auf sie entfallenden Produktionskosten gemäß § 13 Absatz 3 der Satzung zu zahlen. Sie verpflichten sich weiterhin, Arbeiten im Sinne des § 2 der Satzung, deren Erledigung durch das KRZN beschlossen worden ist, nicht von Dritten ausführen zu lassen oder selbst zu erledigen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatz 1 zweiter Satz. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitgliederzahl.

(3) Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Versorgungsunternehmen und sonstige Eigenbetriebe, Krankenhäuser sowie die übrigen Ver- und Entsorgungsanlagen (z. B. Klär- und Müllverbrennungsanlagen, Fernwirkdienste und medizinisch-technische Anlagen) der Mitglieder und Anwender.

(4) Die Kreise verpflichten sich, entsprechende Regelungen mit ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu treffen. Abweichungen hiervon werden erst nach Zustimmung durch den Verwaltungsrat gegenüber dem KRZN wirksam.

(5) Die am 01.01.1986 bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Kreis Kleve und seinen Städten und Gemeinden vom 18.11.1977, zwischen dem Kreis Viersen und seinen Städten und Gemeinden in der Änderungsfassung vom 20.01.1978 und zwischen dem Kreis Wesel und seinen Städten und Gemeinden vom 28.03.1979 gelten für die Dauer ihrer Wirksamkeit als Regelung im Sinne des Absatzes 4.

(6) Jedes Mitglied und jeder Anwender kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren die Abnahme einzelner Verfahren oder Anwendungen kündigen. Wegen der mit dieser Kündigung verbundenen finanziellen Auswirkungen gilt § 18 Absatz 4 und 5 entsprechend. Die Verpflichtung zur Zahlung der Entwicklungskosten durch die Mitglieder wird jedoch dadurch nicht berührt. Unberührt bleibt das Recht, jederzeit aus wirtschaftlichen Gründen für einzelne Verwaltungsbereiche auf technikunterstützte Informationsverarbeitung zu verzichten.

§ 16 Entsprechende Anwendung der KrO

Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, findet die Kreisordnung NW in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 17 Haftung

(1) Mitglieder und Anwender haften für unzulässige bzw. unrichtige Datenverarbeitung, aus der Ansprüche Dritter resultieren.

(2) Soweit die Fehlerursachen vom KRZN zu vertreten sind, haftet dieses entsprechend dem Innenverhältnis gegenüber dem Mitglied oder Anwender.

(3) Das gleiche gilt, falls dem Mitglied oder Anwender durch unzulässige bzw. unrichtige Datenverarbeitung ein Schaden entstanden ist.

§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Anwendern

(1) Die Mitgliedschaft im Zweckverband wird durch Kündigung beendet. Die Kündigung wird wirksam mit Eingang beim Verbandsvorsteher. Die Mitgliedschaft wird beendet mit Ablauf des übernächsten Rechnungsjahres nach Eingang der Kündigung.

(2) Die Verbandsversammlung kann im Einzelfall den Beitritt von Verbandsmitgliedern auf Zeit zulassen und insoweit besondere Bestimmungen über den Austritt treffen.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Zweckverband aus, so hat es keinen Anspruch aus dem Aktivvermögen. Es haftet jedoch gegenüber dem Zweckverband für die satzungsgemäßen Verpflichtungen bis zum Tage des Ausscheidens.

(4) Dem ausscheidenden Mitglied bzw. Anwender werden auf seinen Antrag hin seine Daten ausgehändigt; die dadurch entstehenden Kosten trägt es selbst. Ihm überlassene Hardware geht in sein Eigentum über, es ist jedoch verpflichtet, dem KRZN den nach dem Anlagevermögen bestehenden Buchrestwert zu erstatten, sofern das Gerät vom Mitglied/Anwender noch nicht ausfinanziert ist. Bei gemieteter oder geleaster Hardware übernimmt das ausscheidende Mitglied/Anwender die dem KRZN entstehenden Kosten. Der Ausscheidende ist, soweit Rechte Dritter entgegenstehen, nicht mehr berechtigt, die ihm überlassene Software weiterhin zu verwenden.

(5) Das ausscheidende Mitglied/der ausscheidende Anwender tragen die aus Anlaß des Ausscheidens entstehenden Kosten. Dazu gehören auch bis zu drei weiteren Jahren nach seinem Ausscheiden die seinem bisherigen Anteil entsprechenden Abschreibungen für Investitionen, soweit sie noch nicht finanziert sind.

(6) Auf Verlangen des Zweckverbandes ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, entsprechend dem Verhältnis seiner Einwohnerzahl (siehe § 13 Absatz 2) zur Gesamteinwohnerzahl des Zweckverbandes den auf ihn entfallenden Anteil der Bediensteten zu übernehmen.

(7) Die Kreise verpflichten sich, bei den nach § 15 Absatz 4 zu treffenden Regelungen § 18 Absatz 1, 4 und 5 in den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen oder Verträgen zu berücksichtigen.

§ 19 Auseinandersetzung

(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.

(2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von 6 Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, so erhält das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Grund- und Sachvermögen das Mitglied, daß das Höchstgebot abgegeben hat. Das Kapitalvermögen wird auf die Mitglieder so aufgeteilt, wie sie zu den Kosten des Zweckverbandes in den letzten drei Jahren vor der Auflösung beigetragen haben. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Fehlbetrag.

(3) Kommt eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Verbandsmitgliedes der Regierungspräsident in Düsseldorf.

(4) Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes werden die Dienstkräfte, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern, in der Reihenfolge der jeweils höchsten Einstufung in diesen Gruppen nach dem d'Hondt'schen System von den Verbandsmitgliedern übernommen. Als Grundlage für die Anwendung dieses Systems dienen die Einwohnerzahlen nach dem Stand vom 31.12. des der Auflösung vorangegangenen Jahres (Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik).

§ 20 Amtliche Bekanntmachungen

(1) Amtliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf veröffentlicht.

(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang in den Kreishäusern Kleve, Viersen und Wesel sowie im Rathaus der Stadt Krefeld oder durch ein eigenes aus diesem Anlaß herausgegebenes Amtsblatt unterrichtet.

§ 21 Allgemeiner Hinweis

Das in der Satzung verwendete personenbezogene Vokabular bezeichnet lediglich die jeweilige Funktion und ist damit geschlechtsneutral.

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