Inhalt
8.1.3 Satzung Wasserversorgungsverband Wittenhorst
Satzung des Wasserversorgungsverbandes Wittenhorst in Hamminkeln, Kreis Wesel, vom 20. April 1990
§ 1 Mitglieder, Name, Sitz
(1) Die Gemeinde Schermbeck sowie die Städte Bocholt, Hamminkeln, Isselburg, Rees und Wesel bilden nach § 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GV NW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.1984 (GV NW S. 362), einen Zweckverband.
(2) Der Verband führt den Namen "Wasserversorgungsverband Wittenhorst" (im folgenden "Verband" genannt).
(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Der Verband hat seinen Sitz in Hamminkeln, Kreis Wesel.
(5) Der Verband ist Rechtsnachfolger des aufgelösten Wasser- und Bodenverbandes "Wasserbeschaffungs- und -versorgungsverband Ämter Haldern, Ringenberg, Schermbeck".
§ 2 Gebiet
Das Verbandsgebiet umfasst aus dem Gebiet
- der Stadt Hamminkeln: das gesamte Stadtgebiet
- der Gemeinde Schermbeck:die Ortsteile Damm, Weselerwald, Dämmerwald sowie die Gebietsteile der Ortsteile Bricht und Schermbeck, die nicht vom Rheinisch-Westfälischen Wasserwerk Mülheim versorgt werden.
- der Stadt Rees: die Ortsteile Haldern, Haffen, Mehr, Millingen und Empel sowie die Gebietsteile, die nicht von den Stadtwerken Rees versorgt werden
- der Stadt Wesel: die Ortsteile Blumenkamp, Bislich, Diersfordt
- der Stadt Bocholt: die aus der früheren Gemeinde Dingden der Stadt Bocholt zugeordneten Gebietsteile
- der Stadt Isselburg:das gesamte Stadtgebiet.
Die Abgrenzung des Verbandsgebietes ergibt sich im einzelnen aus der dieser Satzung beigefügten Karte.
§ 3 Aufgaben des Verbandes
Der Verband hat folgende Aufgaben:
- Trink- und Brauchwasser zu beschaffen.
- Die Wasserabnehmer innerhalb des Verbandsgebietes mit Wasser zu versorgen: an Wasserabnehmer außerhalb des Verbandsgebietes kann Wasser geliefert werden.
- Das für die Fortleitung des Wassers und für die Versorgung der Wasserabnehmer notwendige Rohrnetz zu erstellen und zu unterhalten; zu diesem Zweck gestatten die Mitglieder dem Verband die Verlegung von Rohrleitungen in den öffentlichen Verkehrsflächen.
§ 4 Durchführung der Aufgaben
Zur Erfüllung der im § 3 näher bezeichneten öffentlichen Aufgaben betreibt der Verband ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dieses Unternehmen wird nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geführt.
§ 5 Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Betriebsausschuss und der Verbandsvorsteher.
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Auf jedes Mitglied des Verbandes entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 1.500 im Verbandsgebiet ein Vertreter in der Verbandsversammlung. Für jede weiteren vollen 1.500 Einwohner im Verbandsgebiet ist je ein weiterer Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden.
Für den Fall, dass diese Sitzverteilung eine ungerade Zahl der Vertreter in der Verbandsversammlung nicht ergibt, entsendet das Mitglied einen weiteren Vertreter, dessen Einwohnerzahl im Verbandsgebiet zu den nächsten vollen 1.500 Einwohnern den größten Überhang aufweist.
(2) Die Berechnung der Einwohnerzahlen richtet sich nach der letzten vor der jeweiligen Kommunalwahl vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW für das Verbandsgebiet mitgeteilten Einwohnerzahl.
§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung
Unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat der Vorsitzende die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsausschusses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes dieses verlangt. Die Einladungen zur Sitzung der Verbandsversammlung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie ihnen mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind auch die Hauptgemeindebeamten des Verbandsgebietes einzuladen.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, oder die sie sich vorbehält.
(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf den Betriebsausschuss oder den Verbandsvorsteher übertragen.
(3) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Verbandsversammlung nicht übertragen:
- den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen
- die Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters
- die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses und deren Stellvertreter
- die Wahl des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreter
- die Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters
- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und dessen Änderung sowie über den Jahresabschluss, die Entlastung des Betriebsausschusses sowie des Verbandsvorstehers und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes
- Auftragsvergaben und sonstige Rechtsgeschäfte über 260.000 Euro, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung dem Betriebsausschuss vorbehalten sind
- die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus ihrer Stellung als Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers ergeben
- die Bestimmung von Dienstkräften des Verbandes zur Mitunterzeichnung von verpflichtenden Erklärungen
- die Beschlussfassung über den Ersatz der Auslagen der Mitglieder der Verbandsversammlung, des Betriebsausschusses und des Verbandsvorstehers
- die Beschlussfassung über das Ausscheiden und den Ausschluss von Mitgliedern und Erweiterung und Auflösung des Verbandes
- Lieferung von Wasser an Abnehmer außerhalb des Verbandsgebietes.
§ 9 Betriebsausschuss
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Betriebsausschuss.
(2) Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren sind durch die Betriebssatzung zu regeln, soweit sich dies nicht aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
§ 10 Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der zum Verband gehörenden Städte und Gemeinden gewählt; diese dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören.
(2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers deckt sich mit der Wahlzeit der in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter.
(3) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Verbandes.
§ 11 Verpflichtungserklärungen
Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher und seinem Vertreter zu unterzeichnen. Bei Verhinderung des Stellvertreters tritt an dessen Stelle ein Mitglied der Verbandsversammlung oder eine von der Verbandsversammlung zu bestimmende Dienstkraft des Verbandes.
§ 12 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.
§ 13 Gewinne, Umlagen
(1) Eine Gewinnverteilung bzw. eine Erhebung von Umlagen richtet sich nach der letzten vor der jeweiligen Kommunalwahl vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW für das Verbandsgebiet mitgeteilten Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl des Verbandsgebietes.
(2) Kosten für notwendige Veränderungen am Leitungsnetz, die durch Maßnahmen der Mitglieder verursacht werden, wie folgt zu tragen:
- volle Kostenübernahme durch den Verursacher bei Leitungen bis zu einem Alter von 10 Jahren
- hälftige Kostenaufteilung bei Leitungen von 10 bis 20 Jahren
- volle Kostenübernahme durch den Wasserversorgungsverband bei Leitungen älter als 20 Jahre.
§ 14 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Für den Anschluss- und Benutzungszwang sind die Vorschriften des § 9 GO NW sinngemäß anzuwenden.
(2) Näheres ist durch Satzung zu regeln.
§ 15 Zwangsvollstreckung
Die Betreibung der auf Gesetz oder Satzung beruhenden (öffentlich-rechtlichen) Forderungen des Verbandes richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Dienstkräfte
Der Verband hat das Recht, Angestellte und Arbeiter einzustellen, sowie Beamte zu ernennen. Auf die Rechtsverhältnisse der Angestellten, Arbeiter und Beamten des Verbandes finden die für den öffentlichen Dienst geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften bzw. beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 17 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen des Verbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in folgenden Tageszeitungen veröffentlicht:
a) Neue Rhein Zeitung (Ausgabe Wesel)
b) Neue Rhein Zeitung (Ausgabe Emmerich)
c) Rheinische Post (Ausgabe Wesel)
d) Rheinische Post (Ausgabe Emmerich)
e) Bocholter-Borkener Volksblatt
Bei der Bekanntmachung des Jahresabschlusses wird auf den Ort seiner Auslage hingewiesen.
(2) Als Zeitpunkt der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag derjenigen Zeitung, die den Beschluss (Bekanntmachung) zuletzt wiedergibt.
(3) Ist die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in einer oder mehreren der o.a. Zeitungen in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden die Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes in Hamminkeln-Mehrhoog, Handwerkerstraße 1, vollzogen.
§ 18 Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Verbandes
(1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen des § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
(2) Im Falle der Auslösung des Verbandes
a) sind die Dienstkräfte in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 ff. des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der jeweils gültigen Fassung von den Mitgliedern zu übernehmen;
b) ist das Vermögen des Verbandes entsprechend der Regelung in § 13 dieser Satzung auf die Mitglieder aufzuteilen.