Inhalt

8.1.4 Betriebssatzung Wasserversorgungsverband Wittenhorst

Betriebssatzung des Wasserversorgungsverbandes Wittenhorst für den Eigenbetrieb Wasserwerke Wittenhorst vom 25.09.1990

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Die Wasserwerke Wittenhorst des Wasserversorgungsverbandes Wittenhorst werden als Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Zwecke des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Versorgung mit Wasser und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.

§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt den Namen Wasserwerke Wittenhorst.

§ 3 Betriebsleitung

(1) Zur Leitung der Wasserwerke Wittenhorst werden ein Betriebsleiter und ein Stellvertreter bestellt. Der Betriebsleiter führt die Bezeichnung Geschäftsführer.

(2) Die Wasserwerke Wittenhorst werden von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, Abschluß von Werkverträgen und von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.

(3) Die Betriebsleitung vertritt den Wasserversorgungsverband Wittenhorst unbeschadet der Vertretungsbefugnisse nach Absatz 2 in Angelegenheiten der Abwicklung der einzelnen Versorgungsverhältnisse, soweit die Gemeindeordnung, das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen, die den Anschluß an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen und deren Benutzung betreffen. Insoweit hat die Werkleitung insbesondere die Befugnis, im Einzelfall über die Begründung, die Änderung und das Beenden eines Anschluß- und Benutzungsverhältnisses nach § 14 der Verbandssatzung zu entscheiden.

(4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Wasserwerke Wittenhorst verantwortlich.

§ 4 Betriebsausschuss

(1) Der Betriebssausschuss besteht aus 17 Mitgliedern einschließlich 2 Beschäftigten der Wasserwerke Wittenhorst. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Betriebssausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm von der Verbandsversammlung ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:

a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 8.000 Euro übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Verbandssatzung der Zuständigkeit der Verbandsversammlung vorbehalten sind.

b) Stundung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.600 Euro übersteigen,

c) Erlaß und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 1.100 Euro übersteigen,

d) Arbeits- und tarifrechtliche Entscheidungen für die Arbeitnehmer ab Vergütungsgruppe 9 TV-V.

(3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die von der Verbandsversammlung zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Absatz 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.

(4) In Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Vorsitzende der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit einem Mitglied des Betriebsausschusses.

§ 5 Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Verbandssatzung vorbehalten sind.

§ 6 Verbandsvorsteher

(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Verbandsvorsteher der Werkleitung Weisungen erteilen.

(2) Die Betriebsleitung hat den Verbandsvorsteher in wichtigen Angelegenheiten der Wasserwerke Wittenhorst rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Verbandsvorsteher bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und die Verbandsversammlung vor.

(3) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Verbandsvorstehers nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Verbandsvorsteher erzielt, so ist die Entscheidung der Verbandsversammlung herbeizuführen.

§ 7 Personalangelegenheiten

(1) Bei den Wasserwerken Wittenhorst sind in der Regel Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen.

(2) Die Angestellten und Arbeiter bis zur Vergütungsgruppe 8 TV-V werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Verbandsvorsteher angestellt, höhergruppiert und entlassen.

§ 8 Vertretung der Wasserwerke Wittenhorst

(1) Die Betriebsleitung vertritt den Wasserversorgungsverband Wittenhorst in den Angelegenheiten der Wasserwerke Wittenhorst, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine andere Regelung treffen.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen der Wasserwerke Wittenhorst.

§ 9 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Stammkapital

Das Stammkapital der Wasserwerke Wittenhorst beträgt 5.100.000,00 Euro

§ 11 Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftplan aufzustellen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

a.    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich, d.h. um mehr als 20% verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der verbandsangehörigen Kommunen beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermägensplans bedingt oder

b.    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der verbandsangehörenden Kommunen oder höhere Kredite erforderlich werden oder

c.    im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

d.    eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans die 15% des Ansatzes im Vermögensplan überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.

§ 12 Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Verbandsvorsteher und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und nach erfolgter Prüfung über den Verbandsvorsteher dem Betriebsausschuss vorzulegen.

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