Inhalt

8.1.6 Delegationssatzung Kreis Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe

Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 10.03.2005

§ 1

(1) Der Kreis Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe, im folgenden Kreis genannt, überträgt den Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Die Städte und Gemeinden treffen ihre Entscheidung im eigenen Namen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Kreis Weisungen. Er behält sich die Prüfung der Durchführung der Sozialhilfe vor.

§ 2

Folgende Hilfen sind von der Übertragung im Sinne von § 1 Absatz 1 ausgenommen:

1. 1. Abschluss von Vereinbarungen mit Einrichtungen und Diensten gemäß §§ 75 ff. SGB XII
2. 2. Abrechnung der Krankenbehandlungskosten nach dem Fünften und Sechsten Kapitel des SGB XII mit den Kassenärztlichen-und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie mit den Apothekenabrechnungsstellen
3. 3. Erstattung von Krankenbehandlungskosten, die den Krankenkassen durch dieÜbernahme der Krankenbehandlung für Berechtigte im Sinne von § 264 SGB V entstehen
4. 4. Heilpädagogische Maßnahmen in der Frühförderstelle des Kreises in Moers, der Albert-Schweitzer-Einrichtungen in Dinslaken und des Marienhospitals in Wesel
5. 5. Abrechnungen der in Sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen
6. 6. Einzelintegration von behinderten Kindern in Regelkindergärten im Rahmen der Eingliederungshilfe
7. 7. Erholungsmaßnahmen im Rahmen der Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII

§ 3

(1) Die Städte und Gemeinden verfolgen, soweit ihnen die Durchführung der Sozialhilfe übertragen worden ist, die Ansprüche des Kreises gegen unterhalts-, kostenersatzoder erstattungspflichtige Personen, gegen Dritte, gegen andere Sozialhilfeträger bzw. deren beauftragte Stellen sowie gegen Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen. Hierzu gehört auch die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen.

(2) Die Städte und Gemeinden unterrichten den Kreis über rechtsanhängig werdende Streitverfahren so rechtzeitig, dass erforderlichenfalls Rechtsbeistand durch den Kreis gegeben werden kann.

§ 4

Für Entscheidungen der kreisangehörigen Kommunen, durch die der Kreishaushalt belastet wird, die aber nicht in den Rahmen der übertragenen Aufgaben fallen oder nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien oder Weisungen des Kreises im Einklang stehen, haben die Städte und Gemeinden nur dann Ersatz zu leisten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt haben.

§ 4a

(1) Der Kreis überträgt den Städten und Gemeinden die Durchführung der Aufgabe

Bearbeitung von Pflegewohngeld nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW -)
in den Fällen, in denen sie gleichzeitig für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII im Rahmen der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig sind.

(2) Die Regelungen der § 1 Absatz 2, § 3 und § 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Kosten des Pflegewohngeldes trägt der Kreis. Die Richtlinien des Kreises zur haushalts-und kassenmäßigen Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben in der Sozialhilfe werden entsprechend angewendet.

(4) Den Städten und Gemeinden werden die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 entstehenden Personalkosten erstattet. Die Erstattung erfolgt in Form von Fallpauschalen. Das nähere Verfahren hierzu wird zwischen dem Kreis und den Städten und Gemeinden vereinbart.

§ 5

(1) Es werden aufgehoben:

-die Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 12.10.2000, sowie

-die Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises Wesel als Träger der Grundsicherung vom 09.01.2003.

(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

Kreistagsbeschluss vom veröffentlicht in Inkrafttreten

30.10.1975 NRZ MO/DIN/WES vom 21.11.1975 01.01.1976

1. Änderung 17.12.1982 Amtsblatt Kreis Wesel vom 31.12.1982, Nummer 27 01.01.1982
2. Änderung 06.10.1988 Amtsblatt Kreis Wesel vom 03.11.1988, Nummer 29 04.11.1988
3. Änderung 04.07.1991 Amtsblatt Kreis Wesel vom 31.07.91, Nummer 20 01.08.1991
(Neufassung 28.09.2000 Amtsblatt Kreis Wesel vom 27.11.2000, Nummer 34 01.01.2001)
1. Änderung 13.12.2001 Amtsblatt Kreis Wesel vom 21.12.2001, Nummer 25 01.01.2002
(Neufassung 16.12.2004 Amtsblatt Kreis Wesel vom 18.03.2005, Nummer 9 01.01.2005)
1. Änderung 29.03.2007 (Dringlichkeitsbeschluss) Amtsblatt Kreis Wesel vom 20.04.2007, Nummer 10 01.04.2007
2. Änderung 20.09.2007 Amtsblatt Kreis Wesel vom 15.10.2007, Nummer 27 01.01.2008

 

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