Inhalt

8.1.7 Satzung des Zweckverbandes Euregio Rhein-Waal

Satzung des Zweckverbandes Euregio Rhein-Waal

§ 1 Rechtsform

1. Die Euregio Rhein-Waal ist ein Zweckverband mit Sitz in Kleve. Sie kann Beamte und Angestellte hauptamtlich einstellen.

2. Der Zweckverband Euregio Rhein-Waal ist Rechtsnachfolger der 1978 gegründeten Arbeitsgemeinschaft Euregio Rhein-Waal.

3. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens gilt für die Euregio Rhein-Waal deutsches Recht, insbesondere das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GV.NW.S. 621/SGV.NW.202).

§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfaßt das Gebiet der Städte und Gemeinden, die Mitglieder der Euregio Rhein-Waal sind.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse

1. Die Euregio Rhein-Waal hat die Aufgabe, die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit ihrer Mitglieder in den in Absatz 2 erwähnten Bereichen zu fördern, zu unterstützen und zu koordinieren. Sie führt zu diesem Zweck Projekte durch. Sie beantragt und nimmt finanzielle Mittel von Dritten entgegen. Sie verteilt finanzielle Mittel an Dritte. Sie berät Mitglieder, Bürger, Unternehmen, Verbände, Behörden und andere Institutionen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten und Problemen.

2. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit findet in folgenden Bereichen statt:

a) Wirtschaftliche Entwicklung,
b) Ausbildung und Unterricht,
c) Verkehr und Transport,
d) Raumordnung,
e) Kultur und Sport,
f) Tourismus und Erholung,
g) Umweltschutz und Abfallwirtschaft,
h) Naturschutz und Landschaftspflege,
i) Soziale Angelegenheiten,
j) Gesundheitswesen,
k) Katastrophenschutz,
l) Tele-Kommunikation,
m) Öffentliche Sicherheit und Ordnung.

 

§ 4 Mitgliedschaften

1. Gründungsmitglieder sind die deutschen und niederländischen Städte und Gemeinden, Gemeindeverbände und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die diese Satzung unterschrieben haben.

2. Weitere Städte und Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die sich dem Zweck der Euregio Rhein-Waal verbunden fühlen, können auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Euregiorates die Mitgliedschaft erwerben.

3. Die Mitglieder können mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren aus der Euregio Rhein-Waal austreten. Es bedarf dazu einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Euregiorat. Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft enden am 31. Dezember des dritten Jahres, das auf die Erklärung folgt.

4. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes enden für deren Vertreter alle Funktionen, die in einem oder mehreren Gremien der Euregio Rhein-Waal übernommen worden sind. Ausscheidende Mitglieder haften dem Zweckverband nach ihrem Ausscheiden für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten entsprechend ihrer Einwohnerzahl. Die ausscheidenden Mitglieder verzichten auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der Euregio Rhein-Waal zu unterstützen. Sie sind insbesondere verpflichtet, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Befugnisse die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Euregio Rhein-Waal erforderlich sind.

2. Die Mitglieder haben das Recht, die Gemeinschaftseinrichtungen, Dienstleistungen und Förderprogramm der Euregio Rhein-Waal in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Organe

Die Organe der Euregio Rhein-Waal sind:

1. der Euregiorat,
2. der Vorstand.

§ 7 Euregiorat

1. Der Euregiorat ist das höchste Organ der Euregio Rhein-Waal.

2. Jede(r) Mitgliedsstadt, -gemeinde und -kreis entsendet einen oder zwei Vertreter in den Euregiorat. Die Mitgliedsstädte und -gemeinden mit bis einschließlich 100.000 Einwohnern entsenden einen Vertreter, mit mehr als 100.000 Einwohnern und die Kreise Wesel und Kleve zwei Vertreter. Die übrigen deutschen und niederländischen Mitgliedskörperschaften entsenden je einen Vertreter. Maßgebende Einwohnerzahlen sind die letzten vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW und vom Centraal Bureau voor de Statistik bekanntgegebenen Zahlen ab 1. Januar des vorigen Jahres.

3. Jeder Vertreter hat eine Stimme.

4. Die Mitglieder bestellen für jeden Vertreter einen Stellvertreter.

5. Der Euregiorat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von jeweils vier Jahren abwechselnd einen deutschen oder niederländischen Vorsitzenden (Euregiovorsitzender) und den stellvertretenden Vorsitzenden (stellvertretender Euregiovorsitzender). Dabei hat der niederländische Vorsitzende einen deutschen Stellvertreter und der deutsche Vorsitzende einen niederländischen Stellvertreter.

6. Der Euregiorat ist für alle Angelegenheiten der Euregio Rhein-Waal zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Euregiorat beschließt insbesondere über

a) den Haushalt und die politische Planung und Zielsetzung,
b) die Rechnungslegung und Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers,
c) Satzungsänderungen,
d) Aufnahme von Mitgliedern,
e) die Beitragssatzung,
f) die Wahl eines hauptamtlichen Geschäftsführers für die Dauer von 6 Jahren und die Benennung eines Stellvertreters. Ein niederländischer Geschäftsführer hat einen deutschen Stellvertreter, ein deutscher Geschäftsführer einen niederländischen Stellvertreter. Wiederwahlen sind zulässig. Der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
g) die Einrichtung und Verfahrensweise von Ausschüssen und ad hoc Arbeitsgruppen,
h) die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse aus seiner Mitte,
i) die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse aus seiner Mitte,
j) die Wahl der Vorsitzenden der ad hoc Arbeitsgruppen aus seiner Mitte,
k) alle außerplanmäßigen Ausgaben,
l) Stellenbewertungen,
m) Organisationsaufbau und Stellenplan,
n) Arbeitsbedingungen,

und bestätigt die Benennung der Ausschußmitglieder (§ 12 Absatz 4).

7. Die Vertreter der Mitglieder im Euregiorat sind verpflichtet, die sie entsendenden Organe mündlich oder schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten der Euregio zu unterrichten und Fragen zu beantworten. Sie können durch das entsendende Organ für die von ihnen im Euregiorat vertretene Politik zur Verantwortung gezogen werden und können durch das entsendende Organ abgewählt werden, falls sie das Vertrauen des Organs nicht mehr besitzen.

8. Der Geschäftsführer versendet die Tagesordnung, die Sitzungsunterlagen und die Sitzungsniederschriften des Euregiorates an die Mitglieder der Euregio und die Aufsichtsbehörden.

§ 8 Sitzungsverfahren des Euregiorates

1. Der Euregiorat tagt mindestens zweimal im Jahr.

2. Der Geschäftsführer lädt im Namen des Euregiovorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung zur Sitzung des Euregiorates ein. Ein Fünftel der Mitglieder des Euregiorates kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung unter Benennung der Beratungsgegenstände verlangen. Der Geschäftsführer lädt im Namen des Euregiovorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung zur außerordentlichen Sitzung des Euregiorates ein.

3. Der Euregiorat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind. Er gilt als beschlußfähig, solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.

4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder des Euregiorates gefaßt. Unbeschadet Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens bedürfen Satzungsänderungen einer zwei Drittel Mehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter im Euregiorat.

5. In Befangenheitsfragen entscheidet der Euregiorat.

6. Sitzungen des Euregiorates sind grundsätzlich öffentlich.

7. Die Euregioratssitzungen werden protokolliert. Protokolle sind in deutscher und in niederländischer Sprache abzufertigen.

8. Nähere Regelungen trifft der Euregiorat im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand der Euregio Rhein-Waal besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:
a) dem Euregiovorsitzenden und dem stellvertretenden Euregiovorsitzenden,
b) den Vorsitzenden der drei Ausschüsse des Euregiorates (§ 12),
c) zwei weiteren Mitgliedern aus dem Euregiorat.

Es wird ein gleichmäßiges Verhältnis zwischen deutschen und niederländischen Mitgliedern des Vorstands angestrebt. Die unterschiedlichen Größen der Städten und Gemeinden sollen sich im Vorstand widerspiegeln.

2. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers und zuständig für:

- die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Euregiorates, soweit damit nicht der Geschäftführer beauftragt ist,
- die Aufstellung des Stellenplans,
- die Einstellung, Beförderung und Entlassung der Bediensteten, mit Ausnahme des Geschäftsführers,
- die Öffentlichkeitsarbeit.

3. Der Euregiovorsitzende vertritt die Euregio Rhein-Waal gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Geschäftsführer gemäß § 11 zuständig ist.
Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform. Sie sind - mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung - von dem Euregiovorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die nach geltendem Recht auszustellenden Ernennungsurkunden für Beamte.

4. Der Vorstand erteilt mündlich oder schriftlich innerhalb von vier Wochen die durch ein Mitglied des Euregiorates angefragten Informationen.

5. Der Vorstand und einzelne Mitglieder des Vorstands können:

a) durch den Euregiorat in die Verantwortung gezogen werden,
b) vom Euregiorat abberufen werden, falls er bzw. das Mitglied das Vertrauen des Euregiorates nicht mehr besitzt.

§ 10 Sitzungsverfahren des Vorstands

1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder des Vorstands gefaßt.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind.

3. Sitzungen des Vorstands finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.

4. Die Sitzungen des Vorstands werden protokolliert.

5. Nähere Regelungen trifft der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

§ 11 Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet. Dieser vertritt außergerichtlich die Euregio Rhein-Waal in allen Geschäften der laufenden Verwaltung der im Rahmen der durch Euregiorat und den Vorstand festgelegten Politik.

2. Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor und führt sie aus, soweit er damit beauftragt ist. Er ist darüber hinaus zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Euregiorates, soweit ihn der Vorstand damit beauftragt hat.

3. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Angestellten der Euregio Rhein-Waal. Es wird ein gleichmäßiges Verhältnis zwischen deutschen und niederländischen Mitarbeitern angestrebt.

4. Der Geschäftsführer kann in eigener Verantwortung seinen Mitarbeitern Teilaufgaben delegieren.

5. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Ausschüsse

1. Der Euregiorat bildet zumindest folgende Ausschüsse:

- Ausschuß für Finanzen und Projekte, zuständig für Finanzplanung, Projekte und Projektfinanzierung
- Ausschuß für Wirtschaft, zuständig für Raumplanung u.a.
- Ausschuß für grenzüberschreitende Verständigung, zuständig für Soziales, Sport und Kultur, u.a..

Das Einzelne regelt der Euregiorat durch Beschlußfassung.

2. Der Euregiorat wählt für die Dauer von vier Jahren aus seiner Mitte die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. Dabei hat der niederländische Vorsitzende einen deutschen Stellvertreter und der deutsche Vorsitzende einen niederländischen Stellvertreter. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse vertreten ihren jeweiligen Vorsitzenden im Ausschuß.

3. Jeder Ausschuß besteht aus den vom Euregiorat gewählten Ausschußvorsitzenden und den stellvertretenden Ausschußvorsitzenden sowie 16 weiteren Mitgliedern.
Auf deutscher Seite werden die Mitglieder gestellt durch:

- die kreisfreie Stadt Duisburg, den Kreis Wesel und den Kreis Kleve (je 1 Mitglied)
- die Industrie- und Handelskammer (1 Mitglied)
- für die kreisangehörigen Gemeinden der Kreise Wesel und Kleve (je 2 Mitglieder).

Auf niederländischer Seite werden die Mitglieder gestellt durch:

- Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern (insgesamt 2 Mitglieder)
- die Kamer van Koophandel (1 Mitglied)
- die Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern (4 Mitglieder).

Zudem stellt die niederländische Seite 1 frei zu benennendes Mitglied.

4. Der Vorstand benennt die Ausschußmitglieder auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ausschusses und im Einvernehmen mit den entsendenden Mitgliedskörperschaften. Der Euregiorat bestätigt diese Benennung. Für die Abberufung gilt § 9 Absatz 5 entsprechend.

5. Die Beratungsergebnisse der Ausschüsse werden durch den Vorstand dem Euregiorat zur Beschlußfassung vorgelegt.

§ 12 a ad hoc Arbeitsgruppen

1. Darüber hinaus kann der Euregiorat projektbezogene ad hoc Arbeitsgruppen gründen, die den Ausschüssen zuarbeiten.

2. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 13 Finanzen

1. Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragssatzung. Bis zur Rechtswirksamkeit der zu erlassenden Satzung sind die Beiträge in unveränderter Höhe weiter zu entrichten.

2. Der Haushaltsplan und die politische Zielsetzung und Planung des jeweils folgenden Jahres sollen vor dem 1. Juli des laufenden Jahres vorliegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Jahresrechnung soll vor dem 1. Juli des nächsten Jahres vorliegen.

4. Der Euregiorat beruft aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuß. Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder niederländische Mitgliedskörperschaften und zwei Mitglieder deutsche Mitgliedskörperschaften vertreten. Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Jahresrechnung der Euregio Rhein-Waal. Er bedient sich dabei des Rechnungsprüfungsamtes eines Kreises.

5. Die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungsführung richten sich nach dem für Zweckverbände geltendem Recht.

§ 14 Aufsicht

1. Aufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen oder die von ihm bestimmte Behörde.

2. Die Aufsichtsbehörde hält gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens Rücksprache mit den für kommunale Gemeinschaftsarbeit zuständigen niederländischen Aufsichtsbehörden (die Provinzen Gelderland, Limburg und Noord-Brabant).

§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Euregio Rhein-Waal.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung der Euregio Rhein-Waal kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Sitzung des Euregiorates mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, in der gleichzeitig über die Arbeit der Liquidation beschlossen wird.

2. Sofern der Euregiorat nicht anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie können den Geschäftsführer mit der Durchführung der Liquidation beauftragen.

3. Die Mitglieder der Euregio Rhein-Waal sind verpflichtet, entsprechend der Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge Liquidations-Zuschüsse zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Euregio Rhein-Waal zu leisten, die nach Verwertung des Vermögens der Euregio Rhein-Waal verbleiben. Hierzu zählen auch Verbindlichkeiten, die Dritten dadurch entstehen, daß sie der Euregio Rhein-Waal Personal zur Verfügung gestellt haben, das infolge der Liquidation nicht mehr beschäftigt werden kann.

4. Bei der Auflösung der Euregio Rhein-Waal gelten für die deutschen Mitglieder die Vorschriften der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.02.1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.1992 (BGBl. I S. 1030) entsprechend. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich darum zu bemühen, die vorhandenen Beamten in ihren Dienst zu übernehmen. Bei Angestellten haben alle Mitglieder entsprechend zu verfahren.

§ 17 Inkrafttreten

Icon Glühlampe
Ihre
Ideen
sind
uns
wichtig