Inhalt

8.2.1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Wesel zur Erledigung automatisierter Verwaltungsaufgaben

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Wesel zur Erledigung automatisierter Verwaltungsaufgaben

§ 1 Grundlage

(1) Der Kreis Wesel ist Mitglied des Zweckverbandes ''Kommunales Rechenzentrum Niederrhein'' (KRZN) in Moers.

(2) Der Zweckverband betreibt eine Anlage zur elektronischen Verarbeitung von Daten (EDV-Anlage) und erledigt für den Kreis und die Gemeinden automatisierbare Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Zweckverbandssatzung.

§ 2 Aufgaben des Kreises

(1) Der Kreis verpflichtet sich, für die Gemeinden die automatisierte Verarbeitung der unter Benutzung einer EDV-Anlage zu erledigenden Verwaltungsaufgaben gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 GKG durchzuführen. Der Kreis bedient sich hierzu des KRZN. Die Verpflichtung gemäß Satz 1 gilt, soweit das KRZN entsprechende ADV-Verfahren anbietet.

(2) Der Kreis übernimmt für die Gemeinden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 GKG die Prüfungsaufgaben gemäß § 102 Absatz 1 Nummer 4 GO NW. Der Kreis überträgt diese Aufgaben auf das KRZN (§ 2 Absatz 3 der Zweckverbandssatzung). Die dem Kreis zugehenden Berichte über durchgeführte Prüfungen sind den beteiligten Gemeinden durch den Kreis zuzuleiten.

(3) Der Kreis berät die Gemeinden in Fragen der Organisation und Datenerfassung.

(4) Der Kreis übernimmt für die Gemeinden die Koordination zum KRZN gemäß § 2 Absatz 4 der Zweckverbandssatzung.

§ 3 Inanspruchnahme von Daten und Rechenergebnissen

(1) Die Beteiligten sind nicht berechtigt, Daten und Rechenergebnisse eines anderen Beteiligten ohne dessen Einwilligung für sich selbst zu benutzen oder an Dritte weiterzugeben.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben unberührt.

§ 4 Datenträger und Datenträgertransport

(1) Die Datenträger werden von den Beteiligten (Anwender zum KRZN) erstellt und transportiert.

(2) Zur rationelleren Abwicklung können hierüber besondere Regelungen getroffen werden.

§ 5 Arbeitskreis Koordination

(1) Der Kreis und die Gemeinden gründen einen Arbeitskreis Koordination. Mitglieder des Arbeitskreises sind die Landrätin und die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden. Sie können sich durch andere Dienstkräfte vertreten lassen.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Der Arbeitskreis tritt rechtzeitig vor den Sitzungen des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zusammen, damit die Mitglieder rechtzeitig unterrichtet werden können. Der Vorsitzende hat den Arbeitskreis einzuberufen, wenn der Kreis oder zwei Gemeinden dies verlangen.

(4) Jedes Mitglied hat im Arbeitskreis eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Arbeitskreis ist beschlußfähig, wenn acht Mitglieder vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Die Beratungsergebnisse des Arbeitskreises Koordination sind den Mitgliedern des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung rechtzeitig zuzustellen.

(6) Der Arbeitskreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Aufgaben des Arbeitskreises

(1) Der Arbeitskreis soll insbesondere

  • die Zusammenarbeit im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sichern,
  • die Mitwirkung der Gemeinden an den Verfahrensabläufen, der Organisation und der Planung der Datenverarbeitung gewährleisten,
  • die Vertreter des Kreises und der Gemeinden im Verbandsausschuß und in der Verbandsversammlung beraten,
  • Änderungen oder Ergänzungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorschlagen.

(2) Der Arbeitskreis schlägt die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden, die gemäß § 10 Absatz 1 der Zweckverbandssatzung zu Mitgliedern des Verbandsausschusses zu wählen sind, und deren Vertreter vor.

§ 7 Kosten

(1) Der Kreis trägt die Kosten, die ihm aus der Ausführung dieser Vereinbarung entstehen.

(2) Die durch den Zweckverband geltend gemachten Kosten werden entsprechend der Zweckverbandssatzung wie folgt verteilt:

a) Produktionskosten sind den jeweiligen Anwendern durch den Zweckverband in Rechnung zu stellen.
b) Entwicklungskosten sind ausschließlich vom Kreis zu tragen.

(3) Die Kosten für die Erstellung und den Transport von Datenträgern sind jeweils von dem Beteiligten zu tragen.

§ 8 Haftung

(1) Der Kreis haftet den Gemeinden gegenüber nur in dem Umfange, in welchem der Zweckverband ihm gegenüber haftet.

(2) Für die vom Kreis unmittelbar erbrachten Leistungen wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Kündigung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Beteiligten nach Maßgabe folgender Bestimmungen gekündigt werden:

Die Kündigung der Gemeinden erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Kreis. Der Kreis hat die übrigen Gemeinden hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Kündigung des Kreises erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber den Gemeinden. Die Kündigungserklärungen werden zum Ablauf des übernächsten Jahres nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Geht die Kündigungserklärung des Kreises zu verschiedenen Zeitpunkten bei den Gemeinden ein, so gilt das letzte Eingangsdatum.

(2) Beim Ausscheiden eines Beteiligten werden die ihn betreffenden Datenträger vom Zweckverband ausgehändigt, ansonsten gelöscht. Die bei der Aufbereitung der Daten entstehenden Kosten trägt der ausscheidende Beteiligte.

§ 10 Inkrafttreten der Vereinbarung

(1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung der Vereinbarung und der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.

(2) Die Beteiligten weisen auf diese Veröffentlichung in ihren Bekanntmachungsorganen hin.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung treten die folgenden Vereinbarungen außer Kraft:

a) Öffentlich-rechtliche Vereinbarung des ehemaligen Kreises
Dinslaken über die Erledigung von automatisierten Verwal-
tungsaufgaben vom 23. März 1972.
b) Öffentlich-rechtliche Vereinbarung des ehemaligen Kreises
Moers über die Errichtung und den Betrieb eines Rechenzen-
trums im Landkreis Moers vom 17. April 1967.
c) Öffentlich-rechtliche Vereinbarung des ehemaligen Kreises
Rees über die Erledigung von automatisierbaren Verwaltungs-
aufgaben vom 31. Mai 1974.

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