Inhalt

8.2.2 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule

§ 1 Gemeinsame Wahrnehmung der Weiterbildungsaufgaben

Die Städte nehmen die nach dem 1. Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - 1. WbG NW) vom 31.07.1974 (GV NW S. 769) bestehenden kommunalen Aufgaben gemeinsam wahr.

§ 2 Übertragung der Durchführung

Zu diesem Zweck verpflichtet sich die Stadt Wesel, eine Volkshochschule nach Maßgabe des 1. WbG NW als Träger zu errichten und zu unterhalten sowie für die Stadt Hamminkeln und die Gemeinde Schermbeck die auf Grund des 1. WbG NW bestehenden kommunalen Aufgaben durchzuführen.

§ 3 Name

Die Volkshochschule führt den Namen "Volkshochschule der Stadt Wesel" (VHS Wesel).

§ 4 Satzung für die VHS Wesel

Die Stadt Wesel wird von der Stadt Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck beauftragt, die Benutzung der VHS durch Satzung zu regeln, die für das gesamte Gebiet der an der Vereinbarung beteiligten Städte gilt.

§ 5 Mitwirkung der anderen Städte

(1) Die Mitwirkung der Stadt Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck vollzieht sich im Rahmen des Beirates der VHS, für den die Stadt Wesel eine Satzung erläßt.

(2) Der Rat der Stadt Hamminkeln und der Rat der Gemeinde Schermbeck benennen für je angefangene 10.000 Einwohner je einen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied des Beirates der VHS Wesel. Angebrochene 10.000 Einwohner werden bis zu 4.999 ab- und ab 5.000 Einwohner aufgerundet.

(3) Die Stadt Hamminkeln und die Gemeinde Schermbeck übermitteln der VHS Wesel Anregungen für das Weiterbildungsangebot in ihrem Bereich.

§ 6 Gleichmäßige Versorgung

Die VHS Wesel verpflichtet sich, im Interesse der Fortentwicklung der Bildungsarbeit und einer gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Stadt Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck die Arbeit der Volkshochschule im Rahmen des tatsächlichen und rechtlich Möglichen zu dezentralisieren.

§ 7 Deckung des Sach- und Finanzbedarfs

(1) Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe ihres Studienplanes im Bereich der Stadt Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck erforderlichen Räumlichkeiten für Verwaltung und Lehrveranstaltungen sowie Personal für die Kursanmeldung werden der VHS von der Stadt Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Der Ermittlung des Finanzbedarfs wird die abgenommene Jahresrechnung (Unterabschnitt Volkshochschule des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts mit Ausnahmen von Bauinvestitionen) der Stadt Wesel zugrunde gelegt. Die Höhe der danach von der Stadt Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck an die Stadt Wesel gemäß § 23 Absatz 4 KGAG zu leistenden Entschädigung bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Teilnehmer aus der Stadt Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck zu der Gesamtteilnehmerzahl der VHS Wesel.

(3) Auf die nach Absatz 2 zu erwartende Entschädigung leisten die Stadt Hamminkeln und die Gemeinde Schermbeck Abschlagszahlungen in vierteljährlichen, jeweils am O1.O1., O1.04., O1.07., und O1.10. zahlbaren Teilbeträgen an die Stadt Wesel. Der Ermittlung der Abschlagszahlung wird der Haushaltsplan der Stadt Wesel (Unterabschnitt Volkshochschule) für das betreffende Haushaltsjahr zugrunde gelegt.

§ 8 Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Partner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr nur zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Icon Glühlampe
Ihre
Ideen
sind
uns
wichtig