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Europawahl 2024 - Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag,

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt (Unionsbürger),
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit drei Monaten, also seit dem 09. März 2024 im Wahlgebiet, a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b)  in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält,
  • nicht nach § 6a Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch alle im Ausland lebenden volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche), sofern sie

  • entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (z.B. Grenzpendler, die ihre Arbeits- und Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen, Auslandskorrespondenten, Mitarbeiter von Goetheinstituten oder deutschen Auslandsschulen).

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  • wer das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren hat.
  • Unionsbürger sind zusätzlich dann vom Wahlrecht bei der Europawahl ausgeschlossen, wenn sie in dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
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