8.2.2 Satzung des Volkshochschul-Zweckverbandes Wesel-Hamminkeln-Schermbeck

Satzung des Volkshochschul-Zweckverbandes Wesel – Hamminkeln – Schermbeck vom 01.01.2002 in der Fassung vom 25.04.2016

Aufgrund der Beschlüsse

  • des Rates der Stadt Wesel vom 25.09.2001,
  • des Rates der Stadt Hamminkeln vom 26.09.2001,
  • des Rates der Gemeinde Schermbeck vom 26.09.2001,

haben die genannten Kommunen in Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz-WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV NRW, S. 390) die vorliegende Satzung vereinbart und gründen mit Wirkung vom 01.01.2002 einen Zweckverband im Sinne des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW, S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW, S. 245).

 

§ 1 Verbandsmitglieder; Rechtsstellung

1. Die Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Wesel, die Stadt Hamminkeln und die Gemeinde Schermbeck.

2. Der Zweckverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

 

§ 2 Name, Sitz, Dienstsiegel

1. Der Zweckverband führt den Namen „Volkshochschul-Zweckverband Wesel • Hamminkeln • Schermbeck“, abgekürzt VHS-Zweckverband Wesel • Hamminkeln • Schermbeck.

2. Sitz des Zweckverbandes ist der VHS-Trakt des „centrum“ in Wesel, Ritterstr. 10- 14. Bei der Stadt Hamminkeln und bei der Gemeinde Schermbeck ist jeweils eine Ansprechstelle im jeweiligen Schulverwaltungsamt eingerichtet.

3. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.05.1956 in der Fassung vom 09.12.1969. Dieses enthält die Inschrift „Volkshochschul-Zweckverband Wesel • Hamminkeln • Schermbeck“ und das Landeswappen.

 

§ 3 Aufgaben

1. Der Zweckverband übernimmt als Aufgabe den Betrieb einer Volkshochschule (VHS) als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers zur Erfüllung der öffentlichrechtlichen Pflichtaufgabe für die Städte Wesel und Hamminkeln sowie die Gemeinde Schermbeck. Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß Weiterbildungsgesetz NW. Der Betrieb der VHS ist in einer Betriebssatzung, die durch die Zweckverbandsversammlung erlassen wird, geregelt.

2. Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den VHS-Dozenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet, sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

3. Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet. Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Kurse, Seminare, Vorträge, Diskussionen, Studienfahrten, Exkursionen u. a. m.) gemäß WbG NW an.

4. Eine Erweiterung der Aufgaben bedarf der Änderung dieser Satzung.

 

§ 4 Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind:

1. die Verbandsversammlung,

2. der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin

 

§ 5 Verbandsversammlung

1. Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 6.000 Einwohner einen Vertreter/eine Vertreterin in die Verbandsversammlung. Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Statistischen Landesamtes.

2. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen.

3. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter/-innen werden durch die Vertretungskörperschaften der Kommunen für die Dauer der Wahlzeit dieser Körperschaften entsprechend der Vorschrift des § 15 GkG gewählt.

4. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreter/-in vor Ablauf der Wahlzeit aus, so gelten für die Neuwahl die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Auf die Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin (§ 15 Abs. 4 GkG) findet § 50 Gemeindeordnung für das Land NW entsprechende Anwendung.

6. Der Verbandsvorsteher hat Anträge, die ihm in schriftlicher Form von mindestens 1/5 der ZV-Mitglieder vorgelegt werden, in die Tagesordnung aufzunehmen. Zwischen Eingang des Antrages bei dem Verbandsvorsteher und dem Sitzungstag müssen mindestens volle vierzehn Tage liegen. Ein Antrag, einen gefassten Zweckverbandsbeschluss aufzuheben, soll nicht innerhalb von 6 Monaten gestellt werden. Anträge müssen einen Beschlussvorschlag enthalten. Wenn durch die Annahmen die Bereitstellung von Mitteln erforderlich wird, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll ein gesetzlich zulässiger Deckungsvorschlag gemacht werden.

 

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über

a) Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner/ihrer Vertreter/Vertreterin

b) die Bestellung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin und dessen/deren Vertreter/Vertreterinnen

c) die Bestellung des Direktors/der Direktorin und dessen/deren Vertreter/Vertreterin,

d) die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der VHS,

e) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplanes,

f) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin,

g) die Ernennung, Beförderung und Entlassung aller Beamten ab Besoldungsgruppe A 12 einschließlich sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten ab Vergütungsgruppe 12 TVöD einschließlich des Zweckverbandes, soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das allgemeine Beamten- bzw. Tarifrecht geregelt sind,

h) die Anmietung von Räumen über die Dauer eines Jahres hinaus, den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

i) die Aufnahme von Darlehen und Bestellungen von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleich kommen,

j) den Erlass und die Änderung der Verbandssatzung, der Betriebssatzung, der Entgeltordnung, der Honorarordnung der VHS,

k) die Zusammenarbeit mit Dritten, falls diese über den Rahmen von kurzfristigen Veranstaltungen hinausgeht,

l) den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,

m) die Auflösung des Zweckverbandes.

n) den Anspruch der Mitglieder der Verbandsversammlung auf Ersatz ihrer Auslagen für Fahrtkosten sowie auf eine Sitzungs-Pauschale.

2. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten als auf den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin übertragen, soweit nicht die Verbandsversammlung sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

 

§ 7 Beschlüsse der Verbandsversammlung, Bekanntmachungsform

1. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

2. Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von Mitgliedern, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung, die Erweiterung oder Einschränkung bestehender Aufgaben bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Zusätzlich ist für diese Beschlüsse die Zustimmung aller Verbandsmitglieder erforderlich.

3. Für die Beschlussfähigkeit sowie für die Wahlen und Abstimmungen gelten die §§ 15 Abs. 3 Satz 5 GkG und §§ 49, 50 GO NW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

4. Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen im „Der Weseler“ und im jeweiligen Amtsblatt der Stadt Hamminkeln und der Gemeinde Schermbeck. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Zeitung erscheint.

5. Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes, die in der durch § 7 Abs.4 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich sind, werden durch Aushang/Anschlag für die Dauer von zwei Wochen am

  • VHS-Trakt des „centrum“ in Wesel, Ritterstr. 10-14,
  • Bekanntmachungskasten am Rathaus der Stadt Wesel, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel,
  • Bekanntmachungskasten am Rathaus der Stadt Hamminkeln, Brüner Str. 9, 46499 Hamminkeln,
  • Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Schermbeck, Weseler Str. 2, 46514 Schermbeck vollzogen.

 

§ 8 Sitzung der Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung wird zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes durch die drei Bürgermeister, danach jeweils durch ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende schriftlich einberufen. Die Einladung -in der Regel mit den Sitzungsvorlagen- muss so rechtzeitig erfolgen, dass zwischen dem Tag der Versendung und der Sitzung mindestens acht volle Werktage liegen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei volle Tage abgekürzt werden. Die Verbandsversammlung tritt zweimal im Kalenderjahr, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Der/die Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.

2. Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem/der Verbandsvorsteher/-in fest.

3. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel öffentlich; die Behandlung von Personalangelegenheiten sowie Auftragsvergaben erfolgt in nicht-öffentlicher Sitzung. Im Übrigen gilt § 48 GO NW.

4. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und der Direktor/die Direktorin der Volkshochschule bzw. im Verhinderungsfall ihre Vertreter/-innen nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.

5. Die Bürgermeister/-innen der Verbandsmitglieder bzw. deren Vertreter/-innen können an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teilnehmen.

6. Über Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen/eine von dem Verbandsvorsteher/von der Verbandsvorsteherin zu benennenden Schriftführer/-in eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Ausschüsse

1. Die Verbandsversammlung wählt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes eines der Verbandsmitglieder bedienen. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Rechnung gemäß § 101 GO NW.

2. Die Verbandsversammlung kann bei Bedarf weitere Ausschüsse bilden.

 

§ 10 Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin

1. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und seine/ihre Vertreter/-innen werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Bürgermeister/-innen bzw. deren Vertreter/-innen der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, gewählt. Sie dürfen nicht der Verbandsversammlung angehören.

2. Auf die Wahl findet § 50 Abs. 2 GO NW entsprechend Anwendung.

3. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und seine/ihre Vertreter/-innen amtieren ehrenamtlich.

 

§ 11 Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin

1. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für die Entscheidungen über die laufenden Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit die Angelegenheiten nicht dem Direktor/der Direktorin der VHS übertragen sind. Darüber hinaus hat der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.

2. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes.

3. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Form der Verpflichtungserklärung richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit.

4. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung, Bezüge und Vergütung sowie Versorgung von Beamten und Angestellten des Zweckverbandes, soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind und dieselben nicht höher als A 11 bzw. EG 11 TVöD bewertet sind.

 

§ 12 Bedienstete des Zweckverbandes

1. Der Direktor/die Direktorin der VHS, die hauptamtlichen/-beruflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen, die Mitarbeiter/-innen für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Mitarbeiter/-innen der VHS sind Bedienstete des Zweckverbandes.

2. Im Rahmen eines Überleitungsvertrages zwischen der Stadt Wesel und dem Zweckverband werden die bisherigen Mitarbeiter/-innen zum Zweckverband überführt bzw. abgeordnet. Ihre bisherigen Rechte und Pflichten werden gewahrt.

3. Die Personalwirtschaft und -Verwaltung der Mitarbeiter/-innen des Zweckverbandes erfolgt im Rahmen eines Kontraktes zwischen dem Zweckverband und der Stadt Wesel. In diesem Kontrakt werden der Umfang der Betreuung und die Höhe der Bearbeitungskosten festgelegt.

 

§ 13 Entgelte

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS sowie für sonstige Leistungen der VHS erhebt der Zweckverband in der Regel Entgelte entsprechend der jeweils geltenden Entgeltordnung.

 

§ 14 Deckung des Sach- und Finanzbedarfs

1. Die für die VHS-Arbeit erforderlichen Räumlichkeiten für Verwaltung und Lehrveranstaltung werden dem Zweckverband von den Verbandsmitgliedern mietfrei zur Verfügung gestellt.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgabe stellt die Stadt Wesel dem Zweckverband den VHSTrakt im „centrum“, Ritterstr. 10-14, in Wesel als Verbandssitz zur Verfügung und überträgt ihm die Verwaltung dieses Gebäudetraktes.

3. Die Nutzung der Räumlichkeiten für Lehrveranstaltungen außerhalb des VHSTraktes im „centrum“ in Wesel erfolgt dabei in enger Zusammenarbeit mit der Schul-, Kultur- und Sportverwaltung der Verbandsmitglieder.

4. Die Bewirtschaftungskosten für den VHS-Trakt im „centrum“ in Wesel werden in den Haushalt der VHS einbezogen und im Rahmen eines Kontraktes mit der Stadt Wesel geregelt.

5. Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmerentgelten, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, die vorab bei den beteiligten Kommunen beraten wird. Die Umlage bemisst sich nach der Zahl der Teilnehmer/-innen aus den Bereichen der jeweiligen Verbandsmitglieder.

6. Die Verbandsmitglieder leisten zum 20.12., 20.03., 20.06. sowie 20.09., erstmalig zum 20.12.2001, für das bevorstehende Kalendervierteljahr einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes.

7. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin hat eine Haushaltssatzung und einen Stellenplan nach den für die Kommunen geltenden Vorschriften aufzustellen und der Zweckverbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin nach den für die Kommunen geltenden Vorschriften der Zweckverbandsversammlung Rechnung zu legen. Überschüsse und Fehlbeträge sind hiernach spätestens im übernächsten Rechnungsjahr zu veranschlagen.

 

§15 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

1. Verbandsmitglieder können erstmals 5 Jahre nach Bildung des Zweckverbandes mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende eines Rechnungsjahres aus dem Verband ausscheiden, jedoch nur dann, wenn die Erfüllung der Aufgaben des WbG NW im Verbandsgebiet gesichert bleibt. Die Kündigung ist dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin zuzustellen.

2. Aus dem Verband ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

3. Bei Ausscheiden aus dem Zweckverband ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, entsprechend dem Verhältnis seiner Mitglieder in der Verbandsversammlung den auf ihn entfallenden Anteil der Bediensteten zu übernehmen.

4. § 21 GKG NRW bleibt unberührt.

 

§ 16 Auflösung des Zweckverbandes

1. Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.

2. Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von 6 Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, so ist das nach Erfüllen der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter Zugrundelegung des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnitt der drei letzten Jahresrechnungen durch die Aufsichtsbehörde zu verteilen.

3. Nach Auflösung übernimmt die Stadt Wesel die Rechtsnachfolge für die Volkshochschule. Alle Bediensteten werden vom Rechtsnachfolger des Zweckverbandes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten übernommen.

4. Für die Übernahme der Versorgungsempfänger des Zweckverbandes gilt Abs. 3 entsprechend.

 

§ 17 Geltung der gesetzlichen Vorschriften

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die sich u. a. ergeben aus folgenden Gesetzen:

  • Weiterbildungsgesetz NW
  • Gemeindeordnung NW
  • Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NW
  • Landesbeamtengesetz NW
  • Personalvertretungsgesetz NW

 

§ 18 Inkrafttreten

Der Zweckverband entsteht nach Genehmigung seiner Verbandssatzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. An demselben Tage tritt diese Satzung in Kraft. Der Zweckverband nimmt seinen Betrieb nach dem Weiterbildungsgesetz NW am 01. Januar 2002 auf.

Die neue Fassung vom 25.04.2016 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.