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4.2 Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (gültig ab dem 01.08.2022)

4.2 Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (gültig ab dem 01.08.2022)

§ 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Die offene Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hamminkeln bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeiten (außerunterrichtliche Angebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis grundsätzlich 16 Uhr, mindestens aber bis 15 Uhr. Die außerschulischen Angebote der offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen.

§ 2 Beitragspflicht, Fälligkeit

  1. Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule wird je Kind ein monatlicher Elternbeitrag (Gebühr) erhoben. Sollte ein Kind an der Mittagsverpflegung teilnehmen, so wird hierfür ein gesondertes Entgelt erhoben.
  2. Der Beitrag ist von den Eltern des Kindes gemeinsam zu entrichten. Die Elternteile haften insoweit als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. In diesem Fall ist der Elternbeitrag nach Beitragsstufe 2 zu zahlen, wenn eine Beitragspflicht festgestellt wird.
  3. Die Pflicht zur Entrichtung des Elternbeitrages entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der offenen Ganztagsschule; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr (vom 01.08. des Jahres bis 31.07. des Folgejahres).
  4. Der Elternbeitrag für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule ist nach Bekanntgabe des Elternbeitragsbescheides jeweils zum Monatsersten fällig.
  5. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen, so ist der Elternbeitrag zum 1. des Aufnahmemonats fällig (vgl. § 4 Abs. 4). Sollte ein Kind im laufenden Schuljahr von der offenen Ganztagsschule abgemeldet werden oder wird von deren Besuch ausgeschlossen, endet die Beitragspflicht zum 1. des Folgemonats (vgl. § 5).
  6. Rückständige Elternbeiträge können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 3 Staffelung der Elternbeiträge

  1. Der öffentlich rechtliche Elternbeitrag wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern monatlich von der Stadt Hamminkeln erhoben, und richtet sich nach dem aktuellen Einkommen. Das maßgebliche Einkommen kann, sofern keine Veränderungen eingetreten ist, durch Einkommensbelege des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Eine Veränderung liegt wesentlich vor, wenn dadurch eine andere Beitragsstufe erreicht wird. Ist eine Einkommensveränderung eingetreten und ist das aktuelle Einkommen niedriger oder höher als das des vorangegangenen Kalenderjahres, so ist das voraussichtliche Einkommen der nächsten 12 Monate unter Hinzurechnung aller beitragsrelevanten Einkünfte ab Eintritt der Änderung maßgebend. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer anderen Beitragsstufe führen, sind unverzüglich anzugeben.
  2. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz wird bis auf den Sockelbetrag von 300,00 Euro als Einkommen berücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 i. H. v. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

3. Die monatlichen Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule werden in folgender Höhe   ab 01.08.2022 bzw. 01.08.2023 festgesetzt:

Beitrags-

stufe

anzurechnendes
Jahreseinkommen

monatlicher

Elternbeitrag

(Gebühr)

ab 01.08.2022

monatlicher

Elternbeitrag

(Gebühr)

ab 01.08.2023

0 0 bis 15.000 EUR 0 Euro 0 Euro
1 15.001 bis 25.000 EUR 0 EUR 0 EUR
2 25.001 bis 37.000 EUR 38 EUR 39 EUR
3 37.001 bis 49.000 EUR 65 EUR 67 EUR
4 49.001 bis 61.000 EUR 104 EUR 107 EUR
5 61.001 bis 73.000 EUR 146 EUR 150 EUR
6 73.001 bis 85.000 EUR 187 EUR 193 EUR
7 85.001 bis 97.000 EUR 207 EUR 213 EUR
8 97.001 bis 110.000 EUR 208 EUR 214 EUR
9 ab 110.001 Euro 209 EUR 215 EUR

4. Zur Festsetzung der Beitragspflicht oder nach Aufforderung der Stadt haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

5.  Für Geschwisterkinder in der offenen Ganztagsschule ist für das erste Kind der volle und für jedes weitere Kind der hälftige Elternbeitrag fällig.

Besucht ein Kind oder besuchen mehrere Kinder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege, so ist für das Geschwisterkind oder sind für die Geschwisterkinder, welches/welche an der offenen Ganztagsschule teilnimmt/teilnehmen, der hälftige Elternbeitrag zu entrichten.

6. Für andere außerunterrichtliche Betreuungsangebote an einer offenen Ganztagsschule kann ein monatlicher Beitrag erhoben werden, der vom Schulträger festgesetzt und vom beauftragten Kooperationspartner der OGS eingezogen werden kann. Eine Geschwisterkindregelung findet dafür keine Anwendung.

§ 4 Teilnahmeberechtigung, Aufnahme

  1. An den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
  2. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet über die Dauer eines Schuljahres (vom 01.08. des Jahres bis 31.07. des Folgejahres).
  4. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

§ 5 Abmeldung, Ausschluss

  1. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Sorgeberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats schriftlich gegenüber der Schulleitung möglich bei:
    1. Um- oder Wegzug
    2. Wechsel der Schule
    3. Darüber hinaus ist eine Abmeldung in begründeten Ausnahmefällen möglich.
  2. Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
    1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
    2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
    3. die Sorgeberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,
    4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten nicht möglich gemacht wird.

§ 6 Aufnahme-, Anmelde- und Abmelde- sowie Ausschlussentscheidung

Über die Aufnahme, die unterjährige Anmeldung, die Abmeldung und den Ausschluss von den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit dem beauftragten Kooperationspartner. In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt Hamminkeln.

§ 7 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

 

 

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