Inhalt

7.5 Beitragssatzung und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS-E - vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 08. Dezember 2023

§ 1 chlussbeitrag

Die Stadt Hamminkeln erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag.

§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

1. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar angeschlossen werden können,

a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder

b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.

2.Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht in jedem Falle.

§ 3 Beitragsmaßstab

1. Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Fläche des heranzuziehenden Grundstückes, multipliziert mit einem Nutzungsfaktor, der durch Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit bestimmt ist (modifizierte Grundstücksfläche).

2. Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann, bei Friedhofsgrundstücken, Sportplätzen und Freibädern die Teilflächen, die zur Errichtung der zulässigen baulichen Einrichtungen erforderlich sind. Entsprechendes gilt auch, wenn der Bebauungsplan den Stand des § 33 BauGB erreicht hat.

3  Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Buchstabe a) oder b), so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der tatsächlichen Nutzung bestimmt wird. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für Grundstücke, für die ein Artzuschlag nach Abs. 7 zu erheben ist.

c) Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ergibt sich die beitragspflichtige Grundstücksfläche durch Teilung der Grundfläche der angeschlossenen Gebäude durch 0,2. Dürfen Teile der Gebäude nach der Entwässerungssatzung nicht angeschlossen werden (z. B. Viehställe), so bleiben sie außer Ansatz. Die ermittelte Fläche (Abgeltungsfläche) wird den angeschlossenen Gebäuden dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. Sofern die Abgeltungsfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche angesetzt.

4 Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die heranzuziehende Grundstücksfläche multipliziert mit

a)  1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c) 1,4 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d)  1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

e)  1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen,

f)   1,8 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen.

In Sondergebieten, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), beträgt der Nutzungsfaktor 0,7.

5.    Für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:  

a)  Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 2 Abs. 5 BauO NRW).

b)  Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet.

)  Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet.

d)  Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

6. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

a)  Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet.

b)  Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

c)  Bei Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

d)  Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.

e)  Bei unbebauten, aber bebaubaren Gemeinbedarfsflächen ist eine zweigeschossige Bebaubarkeit anzusetzen. Für Friedhofsgrundstücke, Sportplätze, Freibäder und sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene benutzt werden können, ist in diesem Falle eine eingeschossige Bebaubarkeit anzusetzen.

7  Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:

  a)  bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten ausgewiesen sind,

  b)  bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist,

c)  bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit  Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden, Arztpraxen) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

§ 4 Beitragspflicht und Beitragssatz

1. Der Beitrag beträgt 6,84 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche (modifizierte Grundstücksfläche).

2. Besteht nicht die Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben.

Dieser beträgt:

a)  bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 5,32 €,

b)  bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 1,52 €,

c)  bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser 0,76 €.

3. Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbeitrag nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.

§ 5 Entstehung der Beitragspflicht

1 Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann; im Falle § 2 Abs. 2 mit der Herstellung des Anschlusses.

2 Wird ein bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Anschlussbeitrag neu zu berechnen und der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen, wenn für das neu hinzugekommene Grundstück noch kein Anschlussbeitrag erhoben worden ist.

Ist eine einmalige Kanalanschlussgebühr nach früherem Recht erhoben und bezahlt worden oder ist eine einmalige Kanalanschlussgebühr nach früherem Recht entstanden und verjährt, so ist der Unterschiedsbetrag nicht nachzuzahlen.

3.Kann ein bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück zum Zwecke einer weiteren Bebauung geteilt werden, entsteht für die neu zu bildende unbebaute Grundstücksfläche die Beitragspflicht nach dieser Satzung, sobald das neu zu bildende Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.

Sind bereits nach geltendem Recht oder nach früherem Recht für das ganze Grundstück Beträge erhoben worden, so entsteht für das neu zu bildende unbebaute Grundstück keine erneute Beitragspflicht. Ist das gesamte Grundstück nach früherem Recht zu einer einmaligen Kanalanschlussgebühr veranlagt worden, so ist eine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die neu zu bildende unbebaute Grundstücksfläche nicht möglich, wenn mit der Zahlung der Gebühr die Gebührenpflicht für das gesamte Grundstück erloschen ist. Das gleiche gilt für den Fall des Erlasses oder der Verjährung.

4. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.

5. Werden nachträglich Teilflächen von bereits angeschlossenen Grundstücken, für die bisher noch keine Beitragspflicht entstanden oder verjährt ist, angeschlossen, so entsteht ein Anschlussbeitrag für diese Teilflächen mit dem tatsächlichen Anschluss.

§ 6 Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben.

§ 7 Ablösung des Beitrages

Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 9 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10 Benutzungsgebühren und Kleineinleiterabgabe

1. Zur Deckung ihrer Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt für die Benutzung dieser Anlage laufende Benutzungsgebühren (Abwassergebühren) nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen.

Die Abgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (Abwasserabgabe) für eigene Einleitungen der Stadt, für Fremdeinleitungen, für die die Stadt die Abgabe zu entrichten hat, sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird, wird über die Abwassergebühr abgewälzt.

2. Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 15 dieser Satzung von demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.

§ 11 Gebührenmaßstäbe

1. Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser.

2..Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 12).

3. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 14).

4. Die Kleineinleiterabgabe bemisst sich nach der Anzahl der Bewohner des Grundstückes (§ 15).

§ 12 Schmutzwassergebühren

1. Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser

2. Als Schmutzwassermenge gilt die im Erhebungszeitraum aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 12 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 12 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 12 Abs. 5).

3. Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenem Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge (Frischwassermaßstab). Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs aus Vorjahren geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.

4. Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.

5. Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung (Abwassermesser, Wasserzähler) in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen. Ist der Einbau einer Messeinrichtung im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 31.03. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Wird die Schmutzwassergebühr erst  nach dem 01.03. des nachfolgenden Jahres festgesetzt, so kann der Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden.

6. Auf die Benutzung nach den Abs. 1 bis 4 werden Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW auf der Grundlage der Wassermenge des Vorjahres erhoben. Ist diese nicht zu ermitteln (z. B. bei neu angeschlossenen Grundstücken), kann sie geschätzt werden. Der Schätzung wird im Regelfall ein Verbrauch von 40 m³ pro Person und Jahr zugrunde gelegt.

7.  Die Gebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich 3,35 €.

8.  Der Gebührensatz gemäß Absatz 7 gilt auch für die Einleitung von Kühlwasser, vorgeklärten Industrieabwässern und ähnlichen Abwässern. Für die Einleitung von Wasser aus Grundwasserabsenkungen und Rohrspülungen ermäßigt sich der Gebührensatz nach Abs. 7 um 50 %.

§ 13 Gebührenzuschlag für Starkverschmutzer

1. Für industrielle und gewerbliche Abwässer, durch deren Ableitung oder Reinigung der Stadt erhöhte Kosten entstehen, ist eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen; sie beträgt 20 v. H. der Benutzungsgebühr gem. § 12 Abs. 7.

2. Die Zusatzgebühr gem. Abs. 1 wird erhoben, wenn das Abwasser folgende Grenzwerte überschreitet:

a)  BSB5  =  300 mg / l oder

b)  CSB   =  600 mg / l.

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn einer der beiden genannten Grenzwerte überschritten wird.

3. 1.  Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühr entsteht, abweichend von § 16, am 1. des Monats, der auf die entsprechende Feststellung folgt.

3. 2.  Sie entfällt am Ende des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird (tatsächliche Termine der Entnahme der unbelasteten Proben), dass keine Grenzwertüberschreitung mehr vorliegt.

4.1.  Eine Grenzwertüberschreitung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn drei Proben an drei aufeinanderfolgenden Werktagen positive Ergebnisse aufweisen.

Die Stadt ordnet die Probeentnahmen an und bestimmt zur Untersuchung ein anerkanntes Institut. Die Probeentnahmen sollen ohne vorherige Unterrichtung des Gebührenpflichtigen erfolgen. Der Gebührenpflichtige hat die Kosten der Probeentnahmen und -untersuchungen zu tragen, wenn eine Grenzwertüberschreitung nachgewiesen wird.

4. 2.  Der Gebührenpflichtige kann den Wegfall der Zusatzgebühr verlangen, wenn ein anerkanntes Institut nach dem unter 4.1. beschriebenen Modus ein entsprechendes negatives Ergebnis feststellt.

Bei Probeentnahmen ist die Stadt zu beteiligen. Die Kosten trägt der Gebührenpflichtige.

5. Verweigert der Gebührenpflichtige trotz der Regelung in § 17 Abs. 3 eine Probeentnahme gem. Abs. 4.1., so wird die Zusatzgebühr unabhängig vom Nachweis erhoben

§ 14 Niederschlagswassergebühr

 1.Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Als bebaute Fläche gilt auch die abflusswirksame überbaute Grundstücksfläche.

2.Bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen, von denen nachweislich im Jahresdurchschnitt weniger als 50 % des Niederschlagswassers in die städtische Abwasseranlage gelangt (mittlerer Abflussbeiwert kleiner als 0,5), werden nur mit 50 % der Fläche angesetzt. Ohne besonderen Nachweis wird diese Ermäßigung für begrünte Dachflächen und Flächen mit folgenden Befestigungsarten gewährt: lockerer Kiesbelag, Schotterrasen, Sickersteine und Rasengittersteine.

3.Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Stadt einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute und/oder befestigte Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Un­terlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.

4. Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt Abs. 3 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, der auf den Abschluss der Veränderung folgt. Zeigt der Grundstückseigentümer die Veränderung nicht innerhalb der genannten Frist an, so werden Änderungen zugunsten des Gebührenpflichtigen nur mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nachdem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist (Ausschlussfrist).

5. Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne der Absätze 1 und 2 jährlich 1,08 €.

§ 15 Kleineinleiterabgabe

1. Die Kleineinleiterabgabe gemäß § 10 Absatz 2 wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstückes, die am ersten Tag des ersten Monats des Erhebungszeitraumes dort mit erstem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Ausschlussfrist) geltend zu machen.

2. Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner je Kalenderjahr 21,47 €.

§ 16 Beginn und Ende der Gebühren- und Abgabepflicht

1.Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Dies gilt entsprechend, wenn ein Teilanschluss in einen Vollanschluss umgewandelt wird.

2.Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.

3.Die Verpflichtung zur Leistung der Kleineinleiterabgabe entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf Beginn der Einleitung folgt.

4.Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet mit dem Wegfall der Kleineinleitung.

§ 17 Gebühren- und Abgabepflichtige

1. Gebühren- und Abgabepflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht bzw. auf oder von dem die Kleineinleitung vorgenommen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner. Bei öffentlichen Straßen ist der Straßenbaulastträger für die nach § 14 dieser Satzung zu zahlenden Gebühr gebührenpflichtig. Die nach dieser Satzung entstehenden Gebühren und Abgaben sind grundstücksbezogen und ruhen nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück.

2. Ein Wechsel des Eigentums ist der Stadt vom bisherigen und vom neuen Eigentümer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eigentumsübergang schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie der Mitteilung des Amtsgerichtes über den Eigentumswechsel beizufügen. Die Gebühren- bzw. Abgabepflicht des bisherigen Gebührenpflichtigen endet zum 1. des auf die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch folgenden Monats. Wird der Eigentumswechsel nach Ablauf der vorgenannten Frist angezeigt, endet die Gebühren- bzw. Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers mit dem 1. des Monats, der dem Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel bei der Stadt folgt. Zeigen der bisherige oder der neue Gebühren- bzw. Abgabepflichtige den Wechsel nicht an, so endet die Gebühren- bzw. Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers zum Ende des Monats, in dem der Stadt die Rechtsänderung bekannt wird.

3. Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 18 Festsetzung und Fälligkeit

1.Die Gebührenpflicht für den Er­hebungszeit­raum entsteht für die Niederschlagswassergebühr und die Kleineinleiterabgabe mit Beginn des Kalenderjahres und für die Schmutz­was­sergebühr mit Ablauf des Kalenderjahres. Endet die Gebührenpflicht für die Schmutzwassergebühr nach § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2 vor Ablauf des Kalenderjahres, so entsteht die Gebühr mit dem Ende der Gebührenpflicht.

2. Die Gebührenpflichtigen werden durch Heranziehungsbescheid veranlagt. Die Niederschlagswassergebühr, die Kleineinleiterabgabe und die Vorausleistung auf die Schmutzwassergebühr (§ 12 Abs. 6) ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. Au­gust und 15. November fällig. Die §§ 28 und 31 des Grundsteuergesetzes gelten entsprechend.

§ 19 Verwaltungshelfer

Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.

§ 20 Härteklausel und Sonderregelungen

Führt die Anwendung der Satzung in Einzelfällen zu Härten, so können Sonderregelungen getroffen werden.

§ 21 Inkrafttreten

Icon Glühlampe
Ihre
Ideen
sind
uns
wichtig