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7.8 Gebührensatzung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Gebührensatzung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hamminkeln vom 20. November 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 08. Dezember 2023

§ 1 Benutzungsgebühren

Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Einrichtung "Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen" der Stadt Hamminkeln Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Hamminkeln (SEGEA) und den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1)   Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des nach Maßgabe der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Hamminkeln an diese öffentliche Einrichtung angeschlossenen Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Die nach dieser Satzung entstehenden Gebühren sind grundstücksbezogen und ruhen nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2)   Ein Wechsel des Eigentums ist der Stadt vom bisherigen und vom neuen Eigentümer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eigentumsübergang schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie der Mitteilung des Amtsgerichtes über den Eigentumswechsel beizufügen. Die Gebührenpflicht des bisherigen Gebührenpflichtigen endet zum 1. des auf die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch folgenden Monats. Wird der Eigentumswechsel nach Ablauf der vorgenannten Frist angezeigt, endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem 1. des Monats, der dem Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel bei der Stadt folgt. Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige den Wechsel nicht an, so endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers zum Ende des Monats, in dem der Stadt die Rechtsänderung bekannt wird.

§ 3 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)   Die Gebührenpflicht entsteht mit der Errichtung und Inbetriebnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage für häusliches Schmutzwasser im Gebiet der Stadt Hamminkeln und der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Hamminkeln.

(2)   Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Monats, an dem das angeschlossene Grundstück auf Dauer nicht mehr zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken genutzt wird und die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage aus diesem Grund von der Stadt eingestellt wird. Sie endet ferner, wenn das Grundstück an die öffentliche Einrichtung "leitungsgebundene Abwasserentsorgung" der Stadt Hamminkeln angeschlossen wird.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1)   Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der m3 abgefahrene Grubeninhalt, gemessen an der Meßeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.

(2)   Bei der Entsorgung ist die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder von dessen Beauftragten mit Angabe des Abfuhrtages auf vorgeschriebenem Formular zu bestätigen

§ 5 Gebührensätze

Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts:

a)  aus Kleinkläranlagen 32,76 €

b)  aus abflusslosen Gruben 24,36 €

§ 6 Gebührenfestsetzung

Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Auskunftspflicht, Kontrolle, Schätzung

(1)   Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt alle zur Feststellung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)   Die Stadt ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

(3)   Sofern der Stadt die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann die Stadt die Gebührenveranlagung aufgrund einer Schätzung durchführen.

§ 8 Inkrafttreten

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