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Hilfe zur Pflege

Die in einer Pflegeeinrichtung entstehenden Kosten unterteilen sich in Kosten für die Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Refinanzierung der Pflegeausbildung sowie die Investitionskosten. Die Pflegeversicherung zahlt entsprechend des Pflegegrades einen Teil der Kosten der Pflege. Die restlichen Kosten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen.

Leistungen sind für nachstehende Pflegeaufwendungen möglich:

  • teilstationäre Pflege (Tages oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • vollstationäre Pflege

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Bewohners/der Bewohnerin zur Zahlung der restlichen Kosten nicht ausreichen, kann die Kostenübernahme in Form der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gewährt werden.

In welcher Form das Vermögen von Empfängern von „Hilfe zur Pflege“ angerechnet wird, ist in § 90 SGB XII definiert. Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Jedoch beinhaltet der Paragraf auch zahlreiche Ausnahmen, die eine Vermögensanrechnung kompliziert machen können. So können etwa ein angemessenes Grundstück, angemessener Hausrat oder Familien- und Erbstücke ausgenommen sein.

Auch kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro pro Person (Stand: 01.01.2023) nicht angerechnet. Hilfebedürftige und Ehegatten haben so insgesamt ein Schonvermögen von 20.000 Euro.

Aufgrund der bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung können die Angehörigen von Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, nach erfolgter Prüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 94 SGB XII. Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.

 

Siehe auch auf dieser Homepage: Hilfe in Alten- und Pflegeheimen, Pflegewohngeld

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