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Zweckentfremdung von Wohnraum

Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er zu anderen Zwecken - nicht zum Wohnen - verwendet wird. Der Verfügungsberechtigte oder Rauminhaber benötigt eine Genehmigung, bevor er den Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzieht.

Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • Wohnraum in Geschäftsraum umgewandelt wird,
  • Wohnraum zum Zwecke einer dauernden Fremdenbeherbergung,
  • Wohnraum vermeidbar länger als 3 Monate leersteht und
  • Wohnraum verwerfbar unbewohnbar gemacht oder zerstört wird.

Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnräumen soll nur bei einem vorrangig öffentlichen oder bei einem überwiegend berechtigten Interesse des Verfügungsberechtigten erteilt werden. Zuvor muss ein Antrag gestellt werden.

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