Inhalt

5.1 Hausordnung Badeordnung für die Bäder

Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Hamminkeln

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Haus- und Badeordnung liegt daher in seinem Interesse.

2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit Betreten des Bades unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.

3. Bei Schul-, Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter bzw. die aufsichtsführende Lehrperson für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mitverantwortlich.

§ 2 Badegäste und Zutritt

1. Die Benutzung der Bäder steht grundsätzlich jedermann frei.

2. Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, die unter Einfluß berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen mit ansteckenden Krankheiten,
d) der Aufenthalt im Foyer des Hallenbades ist nur kurzfristig Personen gestattet, die das Bad benutzen wollen oder benutzt haben.

3. Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener oder Jugendlicher über 15 Jahren gestattet. Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung schutzbedürftig sind, ist der Zutritt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet.

§ 3 Gebühren

Der Badegast erhält gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren für das Frei- und Hallenbad an Wandautomaten Wertmarken, die in beiden Bädern zum Eintritt berechtigen.

§ 4 Badezeiten

1. Die Badezeiten werden von der Stadt Hamminkeln festgesetzt und durch Aushang in den Bädern bekanntgemacht.

2. Bei Überfüllung und Betriebsstörungen können die Bäder zeitweise für Besucher geschlossen werden.

§ 5 Aufbewahrung von Geld, Kleidung und Wertsachen

1. Kleidung kann im Frei- und Hallenbad in Garderobenschränken verschlossen werden. Für die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen stehen dem Badegast zusätzlich Wertsachenschränke zur Verfügung.

2. Die Schränke hat der Badegast selbst zu verschließen. Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 2,50 € zu entrichten.

§ 6 Badbenutzung

1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz.

2. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, wird er gebeten, dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen.

§ 7 Verhalten im Bad

1. Im Interesse der Erholungsfunktion des Bades wird gebeten alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.Insbesondere ist nicht gestattet:

a) Lärmen und Pfeifen
b) Rauchen und der Genuß von alkoholischen Getränken in sämtlichen Räumen des Hallenbades und am Beckenumgang des Hallen- und Freibades sowie die Einnahme von Rauschmitteln,
c) Ausspeien auf den Boden oder in das Badewasser,
d) andere unterzutauchen oder in das Schwimmbecken zu stoßen
e) auf dem Beckenumgang zu rennen, an den Einsteigeleitern und Haltestangen zu turnen oder das Trennungsseil zu besteigen,
f) Schwimmflossen, Taucherbrillen u. ä. zu verwenden.

2. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Schwimmbeckens nutzen.

3. Das Hineinspringen in das Schwimmbecken im Hallenbad ist aus Sicherheitsgründen nur an der Stirnseite des tiefen Teiles gestattet. Im Freibad ist die Benutzung der Sprunganlage und Rutsche zu den freigegebenen Zeiten erlaubt. Vom Beckenrand aus darf im Freibad nicht gesprungen werden. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, daß der Sprungbereich frei ist.Die Schwimmbecken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung betreten werden. Der Aufenthalt im Bad ist nur in Badekleidung gestattet. Behälter aus Glas und Dosen dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden. Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre dürfen grundsätzlich nur die für sie vorgesehenen Umkleideräume benutzen.

§ 8 Schwimmunterricht


1. Schwimmunterricht wird nach vorheriger Anmeldung im Rathaus oder beim Schwimmeister in der Reihenfolge der Anmeldung erteilt. Die Schwimmlehrkarte hat drei Monate Gültigkeit. Die Gebühren für den Schwimmunterricht werden von der Stadt Hamminkeln festgesetzt und sind beim Sportamt zu entrichten.

2. Erwerbsmäßige Erteilung von Schwimmunterricht wird nicht zugelassen.

§ 9 Betriebshaftung

1. Die Haftung der Stadt Hamminkeln für die in Bäder erlittenen Sach- und Personenschäden erstreckt sich nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die Benutzung sämtlicher Spielgeräte sowie Rutsche und Sprungbrett erfolgt im Frei- und Hallenbad auf eigene Gefahr.

3. Wird ein Badegast während des Besuches der Badeeinrichtung nicht durch eigenes Verschulden verletzt, so hat er die Verletzung unverzüglich dem Badepersonal anzuzeigen. Die Unterlassung der Anzeige verwirkt jeglichen Ersatzanspruch gegenüber dem Träger der Bäder.

4. Geld, Wertsachen, Ausweise etc. sind in die dafür vorgesehenen Wertsachenschränke, Kleidungsstücke in den Garderobenschränken zu verschließen. Bei Verlust und Beschädigung ordnungsgemäß eingeschlossener Wertsachen und Kleidungsstücke wird bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 110,00 € gehaftet.

5. Für Geld sowie für nicht ordnungsgemäß eingeschlossene Wert- und Kleidungsstücke ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder.

6. Stadteigenes Personal haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Fundgegenstände

Gegenstände, die in den Bädern gefunden werden, sind beim Schwimmeister abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 11 Wünsche und Beschwerden

Anregungen und Beschwerden der Badegäste nimmt der Schwimmeister entgegen. Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden.

§ 12 Aufsicht

1. Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

2. Der Schwimmeister ist befugt, Personen, die

a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
b) andere Badegäste belästigen,
c) trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen,

aus dem Bad zu verweisen.

3. Den in Ziffer 2 genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden.

4. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

§ 13 Inkrafttreten

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