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6.2 Straßenbaubeitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hamminkeln vom 15. Dezember 2011 - Straßenbaubeitragssatzung (SBS) - geändert durch Satzung vom 04. Februar 2016

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.1994 (GV NRW 1994, S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Hamminkeln in seiner Sitzung am 14. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung des Beitrages

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Stadt bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

  1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen, 
  2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
  3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
  4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
    • a)  Radwegen,
    • b)  Gehwegen,
    • c)  kombinierten Geh-/Radwegen,
    • d)  Beleuchtungseinrichtungen,
    • e)  Entwässerungseinrichtungen,
    • f)   Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    • g)  Parkflächen,
    • h)  unselbständige Grünanlagen,
    • i)   Mischflächen.

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

  1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
  2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

§ 4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der

  • a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
  •  b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

       Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen (einschließlich des Anteiles der Stadt nach Abs. 1 Buchstabe b) am beitragsfähigen Aufwand und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:

 

 bei Straßenart

anrechenbare Breiten

Anteil der Beitragspflichtigen

in Kern-, Ge-werbe- und Industriegebieten

im Übrigen

 

1Anliegerstraßen   
 a) Fahrbahn8,50 m5,50 m80 %
 b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifenje 2,40 mnicht vorgesehen80 %
 c) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m80 %
 d) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m80 %
 e) kombinierter Geh-/Radwegje 3,00 mje 3,00 m80 %
 f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung--80 %
 g) unselbständige Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m80 %
2Haupterschließungsstraßen   
 a) Fahrbahn8,50 m6,50 m60 %
 b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifenje 2,40 mje 2,40 m60 %
 c) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m70 %
 d) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m70 %
 e) kombinierter Geh-/Radwegje 3,00 mje 3,00 m60 %
 f)  Beleuchtung und Oberflächenentwässerung--60 %
 g) unselbständige Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m60 %
3Hauptverkehrsstraßen   
 a) Fahrbahn8,50 m8,50 m40 %
 b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifenje 2,40 mje 2,40 m40 %
 c) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m60 %
 d) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m60 %
 e) kombinierter Geh-/Radwegje 3,00 mje 3,00 m40 %
 f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung--40 %
 g) unselbständige Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m40 %
4Hauptgeschäftsstraßen   
 a)  Fahrbahn7,50 m7,50 m60 %
 b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifenje 2,40 mje 2,40 m 
 c) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m80 %
 d) Gehwegje 6,00 mje 6,00 m80 %
 e)  kombinierter Geh-/Radwegje 3,00 mje 3,00 m60 %
 f)  Beleuchtung und Oberflächenentwässerung--60 %
 g) unselbständige Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m60 %
5In verkehrsberuhigten Bereichen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 80 %, sofern es sich um eine Anliegerstraße handelt. Hat der verkehrsberuhigte Bereich die Funktion einer Haupterschließungsstraße, beträgt der Anliegeranteil 60 %. Die anrechenbare Breite wird mit 12,00 m festgesetzt.
  • Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

(4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, sonstige Fußgängerstraßen und Wirtschaftswege werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.

(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als

  • 1.  Anliegerstraßen:
    Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
  •  2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind,
  • 3. Hauptverkehrsstraßen:
  • Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,
  • 4.  Hauptgeschäftsstraßen:
  • Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
  • 5.  verkehrsberuhigte Bereiche:
  • als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4 a) StVO,
  • 6.  Wirtschaftswege:
  • Wege, die die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern,
  • 7.  Gemeindestraßen:
  • öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW,
  • 8.  Fußgängergeschäftsstraßen:
    Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
  • 9.  sonstige Fußgängerstraßen:
  • Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, kombinierte Geh-/Radwege, Parkstreifen, unselbständige Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen.

(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.

(9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

§ 6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung

(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche vervielfacht mit

  • a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
  • b) 1,2 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
  • c)  1,4 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
  • d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,
  • e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen,
  • f) 1,8 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen

(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  • a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
  • b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
  • c)  Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
  • d) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

  • a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
  • b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
  • c)  Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt. § 7 Abs. 2 ist für diese Grundstücke nicht anzuwenden.
  • d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.

§ 7 Berücksichtigung der Nutzungsart

Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:

(1) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit

  •  a) 0,04 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  • b) 0,02 bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sofern diese Flächen unbebaut sind.

(2) Die nach § 6 festgelegten Faktoren werden

  • a) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.
  • b) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist.
  • c)  um 0,5 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

(3) Bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, private Grünanlagen oder sonstige unbebaubare Grundstücke), wird die Grundstücksfläche mit 0,5 vervielfacht. § 6 ist für diese Grundstücke nicht anzuwenden.

§ 8 Abschnitte von Anlagen

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.

§ 9 Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

  1. Fahrbahn,
  2. Radwege,
  3. Gehwege,
  4. kombinierte Geh-/Radwege,
  5. Parkflächen,
  6. Beleuchtung,
  7. Oberflächenentwässerung,
  8. unselbständige Grünanlagen

selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden.

§ 10 Vorausleistungen und Ablösung

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.

(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.

§ 11 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der

  •   a) endgültigen Herstellung der Anlage,
  • b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8,
  • c)  Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9.

(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind

§ 12 Beitragspflichtige

(1)   Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.

(2)   Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

§ 13 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hamminkeln vom 15.12.1995 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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