Inhalt

7.1 Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamminkeln

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die durch die Stadt zu reinigenden öffentlichen Straßen ergeben sich aus dem dieser Satzung beigefügten Straßenverzeichnis, welches Bestandteil der Satzung ist. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette und die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Absatz 2 StVO.

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung aller Gehwege einschließlich der Winterwartung sowie die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1 Satz 2) kenntlich gemachten Fahrbahnen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Davon ausgenommen sind kombinierte Geh-/Radwege ohne oder mit Hochbord. Die Sommer- und Winterwartung dieser Wege obliegt der Stadt. Die Reinigungspflicht der Eigentümer für die Fahrbahnen umfasst nicht die Winterwartung, diese obliegt der Stadt im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1

(1) Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Die Reinigung umfasst unabhängig vom Verursacher alle Verunreinigungen, die die Hygiene oder das Straßenbild beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können einschließlich der Beseitigung von Unkraut, wobei das Aufbringen von Herbiziden nicht erlaubt ist, da bis auf bestimmte Berufszweige für die Handhabung keine Berechtigung besteht. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Die anschließende Entsorgung der Verunreinigungen hat unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen ordnungsgemäß zu erfolgen.

(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Mischverkehrsflächen (Spielstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche) hat der Anlieger vor seinem Grundstück einen Fußweg von mindestens 1,50 m Breite von Schnee zu räumen und mit bremsenden Mitteln rutschfest abzustreuen.

(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(4) In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.

(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 4 Begriff des Grundstücks

Unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bildet jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, ein einheitliches Grundstück im Sinne dieser Satzung.

§ 5 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt
2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister Hamminkeln.

 

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